Google muss bei Street View alle Gesichter verwischen
Aktualisiert am 04.04.2011 118 Kommentare
Umfrage
Finden Sie es richtig, dass Google bei Street View Schweiz notfalls auch von Hand alle Gesichter und Autonummern verwischen muss?
Ja
Nein
2976 Stimmen
Reaktionen
Hanspeter Thür hat das Urteil mit grosser Befriedigung entgegengenommen. Bei den von Google verbreiteten Bildern handle es sich klar um persönliche Daten, sagte sein Stellvertreter Jean-Philippe Walter auf Anfrage der SDA. Thür freue sich insbesondere über den Entscheid des Gerichts, dass jede Person das Recht am eigenen Bild habe und dieses Recht die wirtschaftlichen Interessen von Google überwiege.
Anders natürlich die Stimmung bei Google: «Wir sind natürlich sehr enttäuscht über die Entscheidung», so Peter Fleischer, globaler Datenschutzbeauftragter von Google. «Wir werden die Urteilsbegründung prüfen und untersuchen, was das Urteil für Street View in der Schweiz bedeutet und welche Möglichkeiten der Berufung bestehen», sagte Fischer.
Dossiers
Artikel zum Thema
- Was Thür von Google fordert
- Google droht mit Abschaltung von Street View
- Warten auf das Street-View-Urteil
- Googles Streit mit dem Datenschützer
- Street View kommt auf die Skipiste
Stichworte
SwissquoteExklusiver Trading-Partner
Korrektur-Hinweis
Melden Sie uns sachliche oder formale Fehler.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDÖB) Hanspeter Thür geforderten Massnahmen weitestgehend abgesegnet, wie am Montag bekannt wurde.
Thür forderte im September 2009 von Google (GOOG 591.53 -2.01%) Massnahmen, um bei Street View den Schutz der Privatsphäre zu verbessern. Weil Google die Umsetzung der Vorschläge mehrheitlich ablehnte, musste auf Klage des EDÖB das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheiden.
Vollständig anonym in sensiblen Bereichen
Die Richter in Bern sind nun zum Schluss gekommen, dass Google fast alle Forderungen Thürs erfüllen muss. Im Zentrum steht die Pflicht von Google, Gesichter von Personen und Fahrzeugkennzeichen manuell vollständig unkenntlich zu machen. Aktuell werden laut EDÖB nur rund 98 Prozent aller Gesichter automatisch verwischt.
Im Bereich von sensiblen Einrichtungen, etwa bei Frauenhäusern, Gefängnissen, Schulen, Gerichten, Sozialbehörden und Spitälern muss vollständige Anonymität hergestellt werden. Dazu muss Google neben dem Gesicht auch weitere individuelle Merkmale wie Hautfarbe oder Kleidung entfernen.
Weiterzug möglich
Weiter muss Google in Lokalzeitungen über geplante Aufnahmefahrten und die Aufschaltung der Bilder ins Netz informieren anstatt wie bisher nur auf der Startseite von Google Maps. Unzulässig ist laut Gericht zudem der Einblick in Höfe und Gärten, deren Anblick einem «normalen Passanten» verschlossen bleiben würden.
Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Gemäss dem aktuellen Urteil hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Damit dürfe prinzipiell niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden. Das gelte auch bei Bildern, bei welchen Personen wie auf Street View nur als Beiwerk erscheinen würden.
Mehraufwand zu verkraften
Dieses Recht am eigenen Bild müsse den wirtschaftlichen Interessen von Google als auch demjenigen der Nutzer vorgehen. Google nehme aktuell für seinen Erfolg die Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Kauf. Dies sei mit der Nachbearbeitung vermeidbar, wobei der Mehraufwand die Existenz von Google offensichtlich nicht gefährde.
Im übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass die Mehrkosten auf die Benutzer von Google Street View überwälzt werden könnten. Schliesslich dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es nicht um ein Verbot von Google Street View gehe.
Google verbieten was andere dürfen
Lediglich eine von Thürs Forderungen muss Google laut Gericht nicht erfüllen. Sie betrifft Aufnahmen, die von Privatstrassen aus gemacht werden. Thür wollte, dass solche Aufnahmen nur mit Einwilligung der Berechtigten ins Netz gestellt werden dürfen.
Google hatte den Forderungen des Datenschutzbeauftragten bei der gerichtlichen Anhörung von Ende Februar entgegen gehalten, dass sich gar niemand wirklich für die paar wenigen noch sichtbaren Gesichter interessiere. Thürs Forderung sei unverhältnismässig.
Es sei im übrigen nicht einzusehen, wieso Google verboten werden solle, was andere im Internet und in den Medien ohne weiteres machen dürften. An Street View bestehe ein grosses öffentliches und privates Interesse. Letztlich sei die Klage des Datenschutzbeauftragten aus rein politischen Gründen erfolgt. (Urteil A-7040/2009 vom 30.3.2011) (ah/sda)
Erstellt: 04.04.2011, 17:25 Uhr
Kommentar schreiben
Verbleibende Anzahl Zeichen:
118 Kommentare
Ich finde Punkt 5 seehr wichtig - damit ich noch aufräumen kann rund ums Haus und die Schweizer Fahne raushängen. Meine Güte Thür ... haben Sie nichts besseres zu tun als sich um solche Lappalien zu kümmern und die Schweiz lächerlich zu machen? Mich stört vielmehr, dass die USA jede meiner Bankzahlungen ins Ausland mitlesen oder die KAPO BE illegal Fichen anlegt. DAS sind Probleme, an die Arbeit! Antworten
@Paul Steiner: Was Sie als "komplett sinnlosen Scheiss" bezeichnen ist für mich eine der besten und nützlichsten Applikationen im Internet! Anstatt fern zu sehen kann ich Stunden damit verbringen, mir online andere Städte anzuschauen und mich dadurch weiter zu bilden. Street View ist eine grosse Errungenschaft und hat enormes Potenzial in vielen Bereichen. Antworten
Digital
Familie, Beruf und Studium
Sonia Uhlmann ist keine typische Studentin. Dank Fernstudium hat sie den Master trotzdem geschafft.
Live @ Sunset
11. bis 22. Juli - Zürich Dolder u.a. mit B.B. King, Elton John und Alanis Morissette!


Bitte warten


