Internet-Pornografie im Büro – was ist erlaubt?
Interview: Reto Knobel. Aktualisiert am 06.05.2010
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Nicolas Schwarz, 38, ist seit 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat eine eigene Kanzlei in Zürich (www.anwaltskanzlei-schwarz.ch) und berät regelmässig Arbeitgeber und Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt diese vor Gericht. Daneben unterrichtet er angehende Personalassistentinnen und -assistenten im Fach Arbeitsrecht.
Geschäft mit Milliarden
«Pórne» ist altgriechisch und steht für Wort für «Hure», «Pórnos» heisst Freier. Der Begriff «Pornografie» umschreibt also ursprünglich das Leben von Prostituierten und Kunden.
Die Verbereitung von «unzüchtigen Veröffentlichungen» ist hierzulande seit 19 Jahren mit Einschränkungen erlaubt. Frauen und Männer unter 16 Jahren sind indes vor jeder Form von Pornografie geschützt, Erwachsene vor der sogenannten «harten Pornografie» (etwa sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren). Ebenfalls strafbar macht sich, wer andere ungewollt mit pornografischen Darstellungen konfrontiert.
Die Vorwürfe sind happig: Laut Rechtsanwalt Ueli Vogel-Etiennne konsumieren Mitarbeitende des Migrationsamt des Kantons Zürich seit Jahren pornografische Bilder – welche auch via E-Mails und Intranet verschickt würden. Der Fall wird nun laut dem zuständigen Sicherheitsdirektor Hans Hollenstein von einer unabhängigen Person untersucht, am Freitag soll über das weitere Vorgehen informiert werden.
Wie handhaben Schweizer Arbeitgeber das Problem der Online-Pornografie am Arbeitsplatz? Ist es grundsätzlich illegal während der Arbeitszeit auf einschlägigen Seiten zu surfen? Anwalt und Arbeitsrechtler Nicolas Schwarz nimmt Stellung.
Herr Schwarz, macht man sich automatisch strafbar, wenn man am Arbeitsplatz pornographische Bilder anschaut?
Man muss harte und weiche Pornographie unterscheiden. Harte Pornographie ist gegeben, wenn sexuelle Handlungen mit oder an Kindern und Tieren und mit menschlichen Ausscheidungen gezeigt werden oder Gewalt im Spiel ist. Das Weiterleiten – etwa per E-Mail – und das Speichern auf Datenträgern von harter Pornographie wird strafrechtlich verfolgt.
Und das Strafmass ?
Das Weiterleiten von hartem pornographischem Material wird mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Das Weiterleiten und Speichern etc. von weicher Pornographie wird dagegen nur bestraft, wenn die Pornos an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weitergegeben oder ohne Vorwarnung öffentlich gezeigt werden. Wenn etwas im Strafrecht nicht verboten ist, heisst dies aber noch lange nicht, dass es im Arbeitsrecht zulässig ist.
Ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Dies hängt sehr vom konkreten Einzelfall ab. Eine Rolle spielen zum Beispiel die Häufigkeit und Dauer des Konsums von pornographischem Material und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Besonders streng ist man bei leitenden Angestellten, da diese eine Vorbildfunktion haben. Negativ ins Gewicht fällt auch, wenn das Material an Kollegen im Betrieb weitergegeben wird: Je mehr Mitarbeiter auf Sexseiten surfen, umso grösser ist der Verlust von freier Arbeitskapazität für den Arbeitgeber.
Wahrscheinlich ist es auch nicht ganz einfach für Arbeitgeber zu beweisen, ob ein bestimmter Mitarbeiter pornographisches Material konsumiert hat.
Das ist so. In einem Fall aus dem Jahr 2001 hat das Arbeitsgericht Zürich die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung geschützt, da die Login-Daten des betreffenden Mitarbeiters auch Kollegen bekannt waren, welche ab und zu seinen Computer benutzt haben. Das Gericht merkte im Entscheid aber an, dass eine fristlose Entlassung bei nachgewiesenem Porno-Konsum während der Arbeit in der Regel gerechtfertigt ist.
Wie schlimm war dieser Fall?
Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, während einer Periode von 24 Arbeitstagen nicht weniger als 50 Stunden im Internet Sexbilder angeschaut zu haben. Das waren also mehr als 2 Stunden pro Tag. Gleichzeitig hatte der Arbeitnehmer regelmässig Überstunden aufgeschrieben...
Gibt es Unterschiede zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst?
Viele öffentliche und private Betriebe haben ein Reglement zur privaten Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz erlassen, wo genau festgehalten wird, was zulässig ist und was nicht. Entscheidend ist weniger, ob der Betrieb öffentlich oder privat ist, sondern wie gross er ist: In Kleinbetrieben sind ausdrückliche Regelungen seltener. Wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, heisst das aber natürlich nicht, dass man ohne Gefahr während der Arbeit auf Sexseiten surfen kann.
Angenommen, ein Angestellter öffnet ein Mail mit Attachement, welches sich dann als pornographisches Material herausstellt. Dann...
...macht man sich nicht strafbar, weil der Betreffende beim Öffnen der Bilder oder der Videos eben gar nicht wusste, dass diese pornographischer Natur sind.
Die Stadt Zürich hat einen sogenannten Schmuddelfilter eingebaut - ein taugliches Instrument?
Das gibt einen gewissen Schutz. Wir wissen aber alle, dass solche Filter mit ein paar Kniffen umgehen werden können.
Gibt es gemäss Ihren Erfahrungen vor Gericht d e n typischen «Porno-Mitarbeiter»?
Die Gesellschaftsschicht und die Position spielen keine Rolle. Auch ob die Arbeitslast hoch oder niedrig ist, dürfte irrelevant sein. Schmuddelbilder werden in der Regel nicht aus Langeweile konsumiert, sondern weil man einen Kick benötigt.
(Tagesanzeiger.ch/Newsnetz)
Erstellt: 06.05.2010, 15:14 Uhr
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