Web-Experte: «Man kann verlangen, Schmäheinträge zu löschen»
Von Thomas Müller. Aktualisiert am 01.02.2009
Internetexperte David Rosenthal.
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Zur Person
David Rosenthal ist Lehrbeauftragter für Informatik- und Telekommunikationsrecht an der Universität Basel und an der ETH Zürich. Hauptberuflich arbeitet er als Spezialist für IT-Recht in einer Zürcher Anwaltskanzlei.
Im World Wide Web herrschen raue Sitten. Schüler ziehen über ihre Lehrer her, Angestellte machen Stimmung gegen ihre Firma. Auf Bewertungsseiten für Ärzte, Anwälte, Fahrlehrer und Coiffeure machen enttäuschte Kunden ihrem Ärger Luft. Ein betrogener Ehemann bot im Netz sogar seine Frau zur Versteigerung an.
Die Folgen dieser meist anonymen Verunglimpfungen können tödlich sein. In den USA brachte sich ein 13-jähriger Knabe um, nachdem er von Mitschülern via Internet monatelang gemobbt worden war. Eine 16-jährige Italienerin erschoss sich, weil ihr Ex-Freund intime Aufnahmen von ihr weitergereicht hatte, die schliesslich im Netz landeten.
Ein Blick auf www.rottenneighbor.com zeigt, dass das öffentliche Beschimpfen von Nachbarn auch hierzulande beliebt ist. R. W. sei eine «debile Nuss, so beschränkt, dass sie sich gegen Schizophrenie behandeln lassen sollte», heisst es da. Ihr Haus ist auf dem Satellitenbild rot markiert. Desgleichen das Haus von K. F., einem «geldgierigen Stück Scheisse». An einer bestimmten Adresse im Kanton Zürich wohnt «Familie Stinktier», an einer anderen «zwei laute Dreckslesben».
Herr Rosenthal, wie kann man sich gegen solche Beschimpfungen wehren?
Betroffene wollen oft gleich das ganze rechtliche Arsenal ausschöpfen. Doch sofort klagen ist meist keine Lösung – erst recht nicht, wenn der Autor des Eintrags unbekannt ist oder im Ausland wohnt. Gerichtsverfahren kosten zudem Geld, bergen Risiken und können lange dauern. Ich rate daher fast immer, zunächst den Verantwortlichen der Website anzugehen und, wenn das nicht hilft, seinen Provider.
Wie findet man heraus, wer das ist?
Steht es nicht auf der Website, sucht man am besten in Website-Verzeichnissen wie www.domaintools.com oder www.dnstools.com. Wenn man dort etwa rottenneighbor.com eingibt, stösst man auf einen gewissen Christian Hunter in Austin, USA, dem der Domain-Name gehört. Provider ist Theplanet.com, ebenfalls in den USA. Über die angegebenen E-Mail-Adressen kann man beide kontaktieren und verlangen, dass der Schmäheintrag gelöscht wird.
Kümmern sich Provider überhaupt um solche Beschwerden?
Kommerzielle Provider meist schon. Sie haben kein Interesse an Einträgen, die ehrverletzend oder sonst illegal sind. Das schadet ihrem Ruf und bringt ihnen letztlich nur Ärger ein. Die meisten Provider verbieten solche Inhalte schon in ihren Nutzungsbedingungen. Wenn sie sehen, dass es ein klarer Fall ist, nehmen viele solche Einträge freiwillig und rasch vom Netz – und zwar auch in Ländern, in denen man das nicht unbedingt erwarten würde: etwa in Russland. Zurückhaltend und schwerfällig sind eher die grossen Provider in den USA. Bis ein Amerikaner sich an einem Eintrag stört, braucht es mehr. Zudem sind diese Provider überlastet.
In einem solchen Fall bleibt wohl nichts anderes übrig, als einen Anwalt einzuschalten?
Das kann zweifellos Eindruck machen. Ein Anwalt weiss in der Regel auch besser, wie ein Schreiben zu formulieren ist, damit es die nötige Aufmerksamkeit findet. Manchmal genügt es aber bereits, telefonisch nachzuhaken. Wichtig ist auch, dass der Provider sprachlich versteht, worum es geht. Ein deutscher Schmäheintrag müsste bei einem US-Provider auf Englisch übersetzt werden.
Und wenn der Provider auch auf einen Anwaltsbrief nicht reagiert?
Aus der Schweiz gegen einen Autor oder seinen Provider im Ausland zu klagen, ist teuer und zeitraubend. Ist der Provider aber in der Schweiz, kommt neben strafrechtlichen Schritten auch eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung in Frage. Denn Provider wirken an der Verletzung mit und sind mitverantwortlich, wenn ihnen eine Löschung des Eintrags zuzumuten wäre. Natürlich könnte man auch gegen den Verfasser vorgehen, aber der ist meist nicht bekannt.
Gibt es keine Möglichkeit, ihn zu identifizieren?
Doch. Wird wegen einer Straftat ermittelt, sind Anbieter von Internetzugängen in der Schweiz verpflichtet, die Identität ihrer Kunden offenzulegen. Die Daten dazu bewahren sie sechs Monate auf. So können teilweise auch Absender anonymer E-Mails aufgespürt werden. Bei strafrechtlich relevanten Einträgen sollte man daher rasch die Polizei einschalten. Das hat noch einen anderen Vorteil: Wenn ein Provider erfährt, dass ein Ermittlungsverfahren läuft, wird er den Eintrag fast immer von sich aus löschen.
Sie sprechen von strafrechtlich relevanten Einträgen. Was ist denn strafbar?
Ehrenrührige Aussagen ohne rechtlich hinreichenden Grund, etwa jemandem zu unterstellen, er habe sich strafbar gemacht oder sei ein charakterlich unanständiger Mensch.
Also zum Beispiel auch, wenn ein Schüler seinen Lehrer als «Widerling» bezeichnet, wie kürzlich geschehen?
Ja, das wäre wohl ehrverletzend.
Und wenn ich im Internet bekannt gebe, dass mein Bankberater XY 10'000 Franken meines Vermögens in den Sand gesetzt hat?
Dann ist das meines Erachtens nicht ehrverletzend. Das heisst aber noch nicht, dass ein entsprechender Eintrag im Netz zulässig wäre, denn neben dem Strafrecht gibt es noch den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz – und hier sind die Grenzen des Erlaubten enger.
Konkret?
Es stellt sich die Frage, ob ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht, jemanden im Internet anzuprangern. Im Fall des Bankberaters XY lässt sich wohl kaum begründen, weshalb er namentlich genannt werden müsste, auch wenn der Vorwurf stimmt. Das Recht schützt hier nicht die Wahrheit, sondern die Persönlichkeit des Betroffenen. In jedem Einzelfall sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen, wobei «öffentliche» Personen wie Prominente sich mehr gefallen lassen müssen als «Normalbürger».
Macht es rechtlich einen Unterschied, ob ich jemanden im Internet beleidige oder bei einem Schwatz unter Nachbarn oder in einer privaten E-Mail?
Nein, es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. Im Internet ist die Wahrscheinlichkeit natürlich grösser, dass der Betroffene es merkt. Auch die Wirkung ist oft grösser. Letzteres würde ein Richter berücksichtigen, wenn er eine Strafe oder Genugtuung festlegt.
In den USA haben bereits über 30 Bundesstaaten Gesetze gegen Internettyrannei beschlossen. Wäre das auch bei uns nötig?
Ich glaube nicht. Bei der Gesetzgebung in diesem Bereich sind wir den USA voraus.
Welche Sanktionen riskiert jemand, der einen anderen im Internet beschimpft?
Wer sich der sogenannten üblen Nachrede schuldig macht, riskiert eine Geldstrafe, wer wider besseres Wissen handelt, also eine Verleumdung begeht, auch eine Freiheitsstrafe. Liegt «nur» eine Persönlichkeitsverletzung vor, muss der Autor seinen Eintrag vom Netz nehmen und eventuell Genugtuung und Schadenersatz zahlen. Hinzu kommen noch die Prozesskosten.
Gibt es viele Gerichtsurteile in diesem Bereich?
In der Schweiz nur vereinzelte.
Wie erklären Sie sich die Diskrepanz zwischen der Aktualität des Themas und der niedrigen Zahl von Klagen und Anzeigen?
Der Schweizer ist von Natur aus nicht streitfreudig. Meist reicht es Betroffenen, wenn beleidigende Einträge gelöscht werden. Für weitere Schritte ist ihnen der Aufwand zu gross. In Deutschland läuft da sehr viel mehr, und es wird aggressiver prozessiert.
Wehren sich Firmen eher als Private gegen Schmäheinträge?
Ja, aber ebenfalls nicht gerichtlich, sondern durch Intervention beim beteiligten Provider. Es spielen hier auch andere Überlegungen mit: Mit einem Rechtsstreit kann ein Fall erst recht ins öffentliche Licht rücken und die meist anonymen Gegner zusätzlich anstacheln.
Wären Sie dafür, anonyme Meinungsäusserungen im Internet generell zu verbieten?
Nein. Das würde auch nicht funktionieren, denn die Leute würden einfach im Ausland neue Seiten mit anonymen Inhalten eröffnen. Wer ein Forum oder eine Bewertungsseite betreibt, muss sich aber die Frage stellen. Lässt er anonyme Einträge zu, steigt zwar möglicherweise die Anzahl Kommentare, aber die Qualität sinkt häufig, und sein Aufwand steigt. Rassistische und andere strafbare Inhalte, von denen er erfährt, muss er nämlich löschen, will er nicht selber zur Rechenschaft gezogen werden.
Rassistische Äusserungen sind nur verboten, wenn sie öffentlich erfolgen, was etwa am Stammtisch nicht der Fall ist. Wie ist das bei Internetseiten, zu denen nur bestimmte Personen Zugang haben oder bei denen man sich registrieren muss?
Es ist denkbar, dass eine Gruppe von Freunden eine passwortgeschützte Seite nur für sich betreibt. Dann wären Äusserungen auf dieser Seite nicht öffentlich. Kann aber ein grösserer, nicht persönlich verbundener Personenkreis zugreifen, ist sie öffentlich, selbst wenn man sich registrieren muss.
Vor allem Jugendliche unterschätzen oft die öffentliche Wirkung ihrer Interneteinträge. Schützt sie das?
Kaum. Wer im Internet Kommentare zu anderen Personen abgibt, muss heute damit rechnen, dass sie überall eingesehen werden können und «ewig» im Netz bleiben. Umso wichtiger ist es, sich zweimal zu überlegen, bevor man eine beleidigende Aussage macht.
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 01.02.2009, 23:30 Uhr
































































