«Kannibale von Rotenburg» muss Film über sich ertragen

Aktualisiert am 26.05.2009

Der Film über die Horror-Taten des «Kannibalen von Rotenburg» darf gezeigt werden. Der deutsche Bundesgerichtshof entschied, dass die Kunstfreiheit über dem Persönlichkeitsrecht des Mörders stehe.

Der Kannibale Hartwin (Thomas Kretschmann, rechts) vor der Sezierung von Simon Grobeck (Thomas Huber) im Film «Rohtenburg».

Der Kannibale Hartwin (Thomas Kretschmann, rechts) vor der Sezierung von Simon Grobeck (Thomas Huber) im Film «Rohtenburg».
Bild: Keystone

Armin Meiwes, der «Kannibale von Rotenburg» im Kasseler Landgericht 2004.

Armin Meiwes, der «Kannibale von Rotenburg» im Kasseler Landgericht 2004. (Bild: Keystone)

Zwar könne der «Real-Horrorfilm» den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Nach Abwägung zwischen seinen Rechten und der Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht jedoch zurückstehen. In dem Schocker «Rohtenburg» spielt der Schauspieler Thomas Kretschmann einen Kannibalen.

Am Ende des jahrelangen Rechtsstreits steht damit ein Sieg der US-Produktionsfirma Atlantic Streamline des Deutschen Marco Weber. Der zu lebenslanger Haft verurteilte Meiwes hatte den Kinostart des Films im Jahr 2006 mit einer einstweiligen Verfügung verhindert.

Im Juli 2007 untersagte das Landgericht Kassel die Vorführung und Verbreitung des Films, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung am 17. Juni 2008. Die Gerichte argumentieren, der Film zeige eine «nahezu detailgetreue Wiedergabe» der Lebensgeschichte Meiwes' und des Tatablaufs. Die Produktionsfirma hatte dagegen argumentiert, dass der Fall die Filmhandlung nur inspiriert habe.

Keine nachteiligen Folgen für den Kläger

Der BGH betonte dagegen besonders die Freiheit der Kunst, zudem bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den «Achtungsanspruch des Klägers als Mensch» nicht infrage.

Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern von Meiwes' Privatsphäre. Weil diese Informationen sich aber unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen.

Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger - insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung - hätte, habe dieser nicht dargelegt, entschied der für das Persönlichkeitsrecht zuständige sechste Zivilsenat.

Ingenieur auf dessen Wunsch hin erstochen und verspeist

Der damals 41-jährige Meiwes aus dem hessischen Rotenburg hatte am 10. März 2001 einen 43-jährigen Berliner Ingenieur auf dessen Wunsch hin entmannt und erstochen. Später zerteilte er die Leiche, portionierte sie und ass das Fleisch; seine Taten filmte er mit einer Videokamera.

Nach Hinweisen eines Internet-Users - wenige Tage nach der Tat hatte Meiwes im Netz nach weiteren «Schlachtopfern» gesucht, woraufhin sich 204 Interessenten meldeten - begann das Bundeskriminalamt gegen Meiwes zu ermitteln. Dieser wurde im Dezember 2002 festgenommen und legte ein umfassendes Geständnis ab. Für die Öffentlichkeit tat sich daraufhin ein Abgrund menschlicher Perversionen auf. (rb/ap)

Erstellt: 26.05.2009, 16:58 Uhr

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