Der Fall Bono, Teil III: Das Schwarzpeter-Spiel
Von René Staubli. Aktualisiert am 22.02.2010 128 Kommentare
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Nach herkömmlichen Kriterien war Caroline Bono gut versichert. Sie hatte eine Unfall- und Krankentaggeldversicherung sowie eine Unfallzusatzversicherung bei der Zürich abgeschlossen. Bei der Generali hatte sie fürs Auto eine Insassenversicherung. Die Pensionskasse Columna sollte im Falle einer Invalidität einspringen. Und die fehlbare Lenkerin, die im November 2002 beim Bürkliplatz in Bonos Wagen krachte, genoss den Haftpflichtversicherungsschutz der Zürich. Bei so vielen Policen konnte eigentlich nichts mehr schiefgehen. Zumal Bono keine Schuld am Unfall trug: Sie stand mit ihrem Chrysler Voyager ahnungslos in einer Kolonne vor einem Rotlicht, als sie von hinten gerammt wurde.
Mit dem Knall geht auch Bonos viel versprechende Karriere als Anwältin und Uni-Dozentin abrupt zu Ende. Sie verliert ihren Job, kann nicht mehr für die Kosten ihres Haushalts mit vier Kindern aufkommen und landet schliesslich beim Sozialamt. Was aber tun die Versicherungen?
Unfall- und Krankentaggeld: Die Zürich zahlt Bono zuerst ein niedrig bemessenes Unfalltaggeld. Nach neun Monaten stoppt sie die Zahlungen mit der Begründung, es könne keine namhafte Besserung ihres gesundheitlichen Zustands mehr erwartet werden (Bono ist damals zu 100 Prozent arbeitsunfähig, heute kann sie wieder täglich 3 bis 4 Stunden arbeiten).
Statt der Unfalltaggelder zahlt die Zürich nun Krankentaggelder, wieder zu einem tiefen Ansatz. Nach drei Monaten stellt sie die Zahlungen zehn Monate lang ohne Begründung ein, was Bono in zusätzliche Schwierigkeiten bringt. Erst auf Druck zahlt die Zürich die mittlerweile geschuldeten 30 000 Franken nach.
Die Auffassung der Zürich, wonach nicht der Unfall zu Bonos gravierenden Beschwerden geführt habe, sondern der Stress als getrennte Ehefrau, Mutter und voll berufstätige Juristin, wird erstinstanzlich vom Zürcher Sozialversicherungsgericht und später vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geteilt. Beide Instanzen stützen sich auf das biomechanische Gutachten, welches die Zürich erstellt hat. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Fotos, welche die Zürich 31 Tage nach dem Unfall aufgenommen hat, zeigen am Fahrzeug der fehlbaren Lenkerin nur minimale Schäden. Die Wucht des Aufpralls sei gering gewesen, schliessen der Gutachter und die Gerichte daraus. In Bonos Erinnerung hatte der Wagen eine stark verbeulte Front und eine aufgeworfene Kühlerhaube. Es gelingt ihr jedoch nicht, den Verdacht der Manipulation zu erhärten. Damit ist der Unfall samt seinen gravierenden Folgen juristisch aus der Welt geschafft, und es sind keine Versicherungsleistungen mehr geschuldet.
Haftpflicht: Unbestritten ist, dass es sich um einen Auffahrunfall gehandelt hat. Ebenso unbestritten ist Bonos Unschuld. Die Zürich als Haftpflichtversicherung der fehlbaren Lenkerin zahlt Bono deshalb 30 000 Franken a conto an den Gesamtschaden, dazu für eine gewisse Zeit die Spital- und Arztrechnungen. Weitere Zahlungen, etwa für die benötigte Haushalthilfe, die Mahlzeitendienste, die hohen Selbstbehalte bei der Krankenkasse, für therapeutische Behandlungen, Transportkosten und vor allem für den Erwerbsausfall, bleiben ab September 2003 aus. Deswegen klagt Bonos Anwalt die Zürich als Haftpflichtversicherung ein. Im Prozess kommt das Zürcher Handelsgericht in erster Instanz zum Schluss, es gebe keinen beweisbaren Zusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Problemen - wiederum auf der Basis des biomechanischen Gutachtens. Bono wird zur Zahlung von 100 000 Franken Prozesskosten an die Zürich verpflichtet - das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bono hat beim Kassationsgericht Beschwerde eingereicht. Die Zürich beantwortet keine Fragen zum laufenden Verfahren.
Invalidenversicherung: Wegen ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit findet Bono keine Anstellung mehr als Rechtsanwältin. Im März 2005 macht sie sich selbstständig, um von der Sozialhilfe loszukommen, was ihr gelingt. Sie möchte insbesondere Unfallopfern in ähnlich verzweifelter Lage juristische Beratung anbieten. Was ihr an Geld zum Lebensunterhalt fehlt, schiessen ihr Freunde vor.
Im April 2006 wird sie ärztlich begutachtet. Resultat: Ihre Beschwerden seien zweifellos die Folge des erlittenen Unfalls. Die IV lässt den Fall ruhen. Sie wolle abwarten, bis im Prozess gegen die Zürich als obligatorische Unfallversicherung ein rechtskräftiges Urteil vorliege.
Im Juli 2006 - dreieinhalb Jahre nach dem Unfall - lädt die IV Bono erstmals zu einem Wiedereingliederungsgespräch ein. Man lobt, dass sie sich selbstständig gemacht und auf eigene Kosten eingegliedert habe. Die IV verspricht, nun sofort eine Rente zu verfügen, und finanziert Bono das bereits angeschaffte Büromobiliar. Dann passiert nichts. Auch nicht, nachdem Ende August 2007 das rechtskräftige Urteil im Unfallversicherungsprozess vorliegt.
In dieser Zeit wechselt bei der IV die Ansprechperson. Im Januar 2009 erfährt Bono, dass man sie erneut begutachten will - bei einer Stelle in Bern, die bekannt ist für ihre harten Entscheide gegen die Versicherten. Bonos Anwalt lehnt den Gutachter ab.
Für den kommenden 17. Juni hat sie ein Aufgebot für die Begutachtung bei einer Zürcher Stelle. Ihr Anwalt lehnt auch diesen Gutachter ab: Der Arzt J. sei Internist und damit fachlich nicht qualifiziert, so komplexe neurologische Probleme zu beurteilen, wie sie bei Bono vorlägen. Selbst bei schweren Fällen von Schleudertraumen sei er «praktisch nie zu einer Beurteilung gekommen, die für den Versicherten leistungsauslösend» war. Das Zentrum, in dem J. tätig ist, habe 2007 und 2008 für die IV insgesamt 800 Gutachten im Wert von 7,2 Millionen Franken erstellt, sei also wirtschaftlich stark vom staatlichen Auftraggeber abhängig. Der Anwalt möchte, dass die IV eine unabhängige Gutachterstelle beauftragt. Die Antwort steht noch aus. Tatsache ist, dass Bono sechseinhalb Jahre nach dem Unfall noch immer keinen Franken Invalidenrente bezieht.
PK und Insassenversicherung: Damit schliesst sich der Kreis. Die Pensionskasse Columna richtet keine Rentenleistungen aus, weil sie den Entscheid der IV abwarten will. Die Generali (Insassenversicherung) will wegen des biomechanischen Gutachtens der Zürich ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden anerkennen. Folglich leistet sie auch keine Entschädigung.
So entpuppt sich Bonos vermeintliche Gewissheit, ausreichend versichert zu ein, als Illusion. Sie war beruflich erfolgreich. Sie hatte unverschuldet einen Unfall. Seither leidet sie unter irreparablen körperlichen und degenerativen Schädigungen. Sie hat fast alles verloren - und dennoch darf sie von den Versicherungen nur wenig erwarten. Immerhin hat ihre Rechtsschutzversicherung (Coop) bislang sämtliche Anwaltskosten übernommen.
Auffällig ist im Fall Bono die Verlagerung der finanziellen Lasten. Dank der für sie positiven gerichtlichen Beurteilung konnte die Zürich kapitale Kosten einsparen. Dafür zahlen die Krankenkasse, die Sozialhilfe, Bono selber - und eines Tages vielleicht die IV für die Folgen des Unfalls, der juristisch gesehen keiner sein soll.
Wegen ihrer gesundheitlichen Probleme kann sich Bono als freiberuflich tätige Anwältin nicht mehr versichern. Sie hat weder eine Unfalltaggeld- noch eine Krankentaggeldversicherung, keine Erwerbsausfall- und auch keine Lebensversicherung. Auch die Zürich will sie aufgrund einer «medizinischen Risikoprüfung» nicht mehr versichern - dieselbe Zürich, die den Standpunkt vertritt, bei Bono gebe es seit Februar 2003 keine organischen Unfallfolgen und damit keine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit mehr. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 22.02.2010, 16:37 Uhr
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128 Kommentare
Ich schäme mich zutiefst , dass derartige Fälle in einem Rechtsstaat wie der Schweiz möglich sind, wie rechtschaffene Menschen durch Machenschaften von Versicherungen und Aemtern in den Abgrund getrieben werden. Noch beschämender wird es, wenn ich daran denke, wie die IV Milliarden an Sozialbetrüger schon verschenkt hat ,auch ins Ausland! Pfui Teufel, Zürich und IV!! Frau Bono aber viel Erfolg Antworten
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