«Beim Obhutsentzug brauchen Kinder eine eigene Vertretung»
Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 07.09.2009 1 Kommentar
Fordert mehr Unabhängigkeit bei der Beurteilung eines Obhutsentzugs: Stefan Blum.
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Bevor eine Behörde eine Kindesschutzmassnahme erlässt, muss sie das Kind persönlich anhören. So steht es im Gesetz. Wie ist das gemeint?
Es geht darum, dass die Vormundschaftsbehörde den Kontakt mit dem Kind sucht, um herauszufinden, wie es ihm geht und was es denkt. Auch bei einem Obhutsentzug ist das grundsätzlich vorher zu machen.
Heisst das, man fragt die Kinder, was sie von einer Fremdplatzierung halten?
Ja. Die meisten Kinder haben eine Haltung dazu. Wobei das abhängig ist von ihrem Alter. Bei Jugendlichen ist die Befragung einfacher. In aussergewöhnlichen Fällen wie dem geschilderten Beispiel, wo eine Mutter mit einem Suizid droht, riskiert man jedoch, mit einer vorgängigen Befragung die Situation zu verschlimmern. Da ist es zulässig, zuerst die Kinder zu platzieren und die Anhörung nachzuholen. Damit ist das Gesetz auch erfüllt.
Wenn die Kinder dann sagen, es sei gar nicht schlimm zu Hause und sie wollten wieder heim – welchen Stellenwert hat ihre Aussage?
Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, so will es die Uno-Kinderrechtskonvention. Das heisst aber nicht, dass er auch tel quel umzusetzen ist. Der Kindeswille ist ein Faktor im Entscheidungsprozess. Zentral ist bei Kindesschutzmassnahmen ja auch, was im Interesse, zum Wohl des Kindes ist. Alle Faktoren gilt es gegeneinander abzuwägen. Die Behörde muss aber in der Lage sein, dem Kind zu erklären, warum sie seinen Willen nicht umsetzen kann.
Ist die Vormundschaftsbehörde die richtige Institution zur Anhörung der Kinder?
Es ist wichtig, dass sie es macht. Aber eine Anhörung genügt nicht. Denn sie funktioniert in der Regel nicht so, dass das Kind sich mitteilt und die Behörde wirklich die Infos bekommt, die wichtig sind. Wir vom Verein Kinderanwaltschaft sind deshalb überzeugt, dass gerade beim Obhutsentzug eine eigene Vertretung des Kindes zwingend ist. Denn das Gefährdungspotenzial einer Fremdplatzierung ist oft genau so gross, wie wenn man nichts tut. Nur eine aussenstehende, unabhängige Person, die nicht verantwortlich ist für den Entscheid, kann kompromisslos die Sicht und Interessen des Kindes einbringen.
Wie kommen Kinder zu einer eigenen Vertretung?
Sind sie urteilsfähig, in der Regel ab 12 Jahren, können sie selber eine Vertretung verlangen. Doch wissen das die wenigsten. Die Eltern haben eigene Interessen und können keine Vertretung für ihre Kinder ernennen. Sie könnten die Vormundschaftsbehörde damit beauftragen. Doch meist ist das Vertrauen der Eltern in die Behörden nicht vorhanden, weshalb es bis heute kaum je zu einer solchen Kindesvertretung kam.
Stefan Blum ist Mitbegründer des Vereins Kinderanwaltschaft, der sich für eine unabhängige Vertretung von Kindern in Rechtsverfahren einsetzt. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 07.09.2009, 09:51 Uhr

































































































































