Beschlagnahmte Hunde: Wer kommt für sie auf?

Tierschützer kritisieren, dass die Kosten für beschlagnahmte Hunde an ihnen hängen bleiben. Sie wollen die Behörden für Unterkunft und Futter zur Kasse bitten.

Im Thurgau sind 400 potenziell gefährliche Hunde (im Bild ein Rottweiler) registriert.

Im Thurgau sind 400 potenziell gefährliche Hunde (im Bild ein Rottweiler) registriert.
Bild: Susann Basler

Erste abschreckende Wirkung des Hundegesetzes

Erste abschreckende Wirkung des Hundegesetzes

Neuhalter entscheiden sich eher für eine Rasse, die nicht auf der kantonalen Rasseliste steht. Das bestätigt der zuständige Amtstierarzt Ulrich Weideli. So sind seit Anfang Jahr 25 Hunde neu registriert worden, die auf der kantonalen Rasseliste stehen. Bei etwa der Hälfte handelt es sich um Hunde von Zuzügern, bei der anderen Hälfte um Junghunde. Das ist ein kleinerer Anteil an der Gesamtpopulation der Hunde als vor der Einführung der Bewilligungspflicht. Das neue Hundegesetz scheint eine erste abschreckende Wirkung zu haben.

Insgesamt sind beim Veterinäramt rund 400 potenziell gefährliche Hunde registriert, deren Halter eine Bewilligung im Sack haben. Noch nicht alle Hundehalter sind allerdings ihrer Pflicht nachgekommen und haben das Bewilligungsverfahren zum Abschluss gebracht. Bereits im April hat das Veterinäramt gegen 30 Hundehalter eine Strafanzeige eingereicht. Weitere 20 Bewilligungsverfahren sind laut Amtstierarzt Weideli noch hängig, da die betreffenden Hundehalter die Unterlagen nur unvollständig eingereicht hätten.

Noch Anfang Jahr hatte Reinhold Zepf, Präsident des Thurgauischen Tierschutzverbands, befürchtet, dass viele Halter ihre potenziell gefährlichen Hunde dem Tierschutz abgeben, da sie den Aufwand scheuen, der mit einer Bewilligung verbunden ist. Dies ist nicht im gefürchteten Ausmass eingetroffen. Zepf hat seine Pläne für eine Auffangstelle für Listenhunde im Kanton St. Gallen wieder aufgegeben. Wohl seien einzelne Hunde abgegeben worden. Für diese konnte in anderen Kantonen ein Plätzchen gefunden werden. (cw)

Wer einen Hund spazieren führt, der auf der Rasseliste vom Kanton Thurgau steht, muss sich um eine Bewilligung bemühen. Tut er das nicht, so kann der Hund laut Hundeverordnung beschlagnahmt werden. Das sei in diesem Jahr vereinzelt vorgekommen, sagt der zuständige Amtstierarzt Ulrich Weideli. «Die Personen waren nicht willens oder nicht in der Lage, ihren Hund richtig zu halten.» Um wie viele Fälle es sich handelt, wollte er nicht sagen. Jeder Fall sei eine Geschichte für sich – immer emotional und hochdramatisch für alle Beteiligten.

Das Veterinäramt suche zusammen mit den Tierschutzorganisationen nach Lösungen: «Der betreffende Hund wird umplatziert oder kommt ins Tierheim.» Für die Kosten muss der Hundehalter aufkommen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, werden laut Weideli die Allgemeinheit oder der Tierschutzverein, der den Hund übernimmt, zur Kasse gebeten.

Fall in Matzingen

Das passt Reinhold Zepf, dem Präsidenten des Thurgauischen Tierschutzverbands, nicht. Er findet: «Wenn eine Behörde einen Hund beschlagnahmt, dann soll sie auch für die Kosten aufkommen und diese nicht den Tierschutzorganisationen aufbürden.» Er erzählt von einem Fall in Matzingen, wo zwei Hunde beschlagnahmt und den Tierschutzvereinen zur Übernahme angeboten wurden. Zwei Vereine lehnten ab, ein dritter sprang in die Bresche. Er muss nun die Kosten tragen. Nach diesem Vorfall verfasste Zepf einen Brief an alle Tierschutzorganisationen im Thurgau, in dem er einen einheitlichen Umgang mit beschlagnahmten Hunden fordert.

Kostengutsprache gefordert

Zepf schlägt vor, dass beschlagnahmte Hunde künftig nur noch aufgenommen werden, wenn eine Kostengutsprache der Behörden vorliegt. Diese soll die Ausgaben für Unterkunft, Futter und tierärztliche Versorgung decken. Von der Regelung nicht betroffen sind Hunde , die aus Tierschutzgründen den Vereinen übergeben werden.

Amtstierarzt Weideli sagt, einzelne Gemeinden würden die Tierschutzvereine bereits finanziell unterstützen. Weiter wollte er sich nicht dazu äussern. Das sei eine Frage, die alle Beteiligten betreffe und im Einzelfall beantwortet werden müsse. (ThurgauerZeitung)

Erstellt: 12.10.2009, 10:24 Uhr

Meistgelesen in der Rubrik Leben

Umfrage

Darf man Max Frischs Tagebuch gegen seinen Willen veröffentlichen?

zur Story...

Ja, das öffentliche Interesse am grossen Autoren wiegt schwerer

Nein, dem Willen Frischs muss entsprochen werden

Eine Publikation ist nur im Rahmen einer kommentierten Ausgabe gerechtfertigt


Neu: Alle Dossiers auf einen Blick

Die dunkle Seite des Safts

Lernpower

Zu Fuss

Der helle Vansinn

Die Top-Themen im

Todgeweihte Paradiese

Wenn die Pollen fliegen

Schandflecken oder Denkmäler?

Weine mit bizarren Namen

Der Fall Caroline Bono




© Tamedia AG 2010 Alle Rechte vorbehalten