Leben

Erben ziehen nicht immer das grosse Los

Von Thomas Müller. Aktualisiert am 21.12.2009 1 Kommentar

Erbschaft annehmen oder ausschlagen? Wie man sich vor teuren Überraschungen schützt.

Wer ein Erinnerungsstück an sich nimmt, kann den Rest der Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Wer ein Erinnerungsstück an sich nimmt, kann den Rest der Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Bild: Keystone

Ob eine Erbschaft vorwiegend aus Vermögen oder aus Schulden besteht, lässt sich manchmal nur schwer abschätzen. In solchen Fällen können Erben ein öffentliches Inventar beantragen, das Aktiven und Passiven auflistet. Im Kanton Zürich ist dafür das Bezirksgericht am letzten Wohnort des Erblassers zuständig. Es nimmt von sich aus alle Vermögenswerte und Schulden ins Inventar auf, die aus öffentlichen Registern und Unterlagen des Verstorbenen ersichtlich sind. Zudem ruft es die Gläubiger im Amtsblatt auf, ihre Forderungen anzumelden.

Nachträgliche Forderungen

Diese Dienstleitung kostet schnell einmal mehrere Tausend Franken, die zulasten des Nachlasses gehen. Dafür kann man als Erbe anschliessend besser entscheiden, ob man das Erbe ausschlagen oder «unter öffentlichem Inventar» annehmen will. Letzteres hat gegenüber der vorbehaltlosen Annahme den Vorteil, dass man grundsätzlich nur für die im Inventar enthaltenen Schulden haftet. Dennoch sind nachträgliche Forderungen nicht ausgeschlossen:

  • So ist der Staat in vielen Kantonen – auch im Kanton Zürich – nicht verpflichtet, seine Forderungen anzumelden. Erben müssen Steuerschulden eines Verstorbenen also auch begleichen, wenn diese im öffentlichen Inventar fehlen. Es ist deshalb empfehlenswert, sich direkt beim Steueramt nach möglichen Ausständen zu erkundigen.

  • Nicht sicher sind Erben auch vor Forderungen, die ein Gläubiger aus entschuldbaren Gründen nicht angemeldet hat. Zum Beispiel, weil er krank oder auf Reisen war und deshalb den Aufruf in der Zeitung nicht gelesen hat. Die Erben müssen dann trotz Inventar zahlen – allerdings höchstens so viel, wie sie geerbt haben und noch besitzen.

«Nicht gescheiter als zuvor»

Lohnt sich unter diesen Umständen ein öffentliches Inventar überhaupt? Eine Richterin in Erbschaftssachen hat da ihre Zweifel: «Häufig sind Erben nach dem Inventar nicht gescheiter als zuvor.» Wer diese Möglichkeit trotzdem in Betracht zieht, sollte beachten, dass der Antrag innert eines Monats ab Kenntnis des Todesfalls zu stellen ist.

Kein öffentliches Inventar braucht es, wenn die Erben die finanzielle Situation des Verstorbenen kennen oder sich anhand von Kontoauszügen, Steuererklärung oder eines Betreibungsregisterauszugs selber ein Bild machen können. Überwiegen die Schulden, so gilt es, die Erbschaft innert drei Monaten seit der Todesnachricht auszuschlagen. Am besten teilt man dies der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich dem Bezirksgericht am letzten Wohnort des Erblassers – per Einschreiben mit.

Liquidation statt Erbe

An die Stelle eines ausschlagenden Erben treten dessen gesetzliche Erben. «Wer minderjährige Kinder hat, sollte deshalb auch in ihrem Namen ausschlagen», rät der auf Erbrecht spezialisierte Anwalt Benno Studer aus Laufenburg AG. Will niemand das Erbe antreten, kommt es zur Liquidation. Das Konkursamt versteigert dann alle Vermögenswerte und tilgt mit dem Erlös möglichst alle Schulden. Ein allfälliger Überschuss geht an die Erben, obwohl sie den Nachlass ausgeschlagen haben.

Falls Ausschlagen ein Thema ist, sollten Erben unbedingt darauf achten, dass sie ihr Recht nicht unbeabsichtigt verlieren. «Sobald Erben mit der Teilung beginnen, gilt die Erbschaft als angenommen», warnt Benno Studer. «Verteilen sie zum Beispiel beim Räumen der Wohnung die Bilder untereinander, können sie den Nachlass später nicht mehr ausschlagen.» Auch wer nur ein Erinnerungsstück wie etwa eine Uhr behändigt, kann später nicht mehr Nein sagen zum Erbe. Erhalten bleibt das Ausschlagungsrecht jedoch, wenn Erben den Nachlass bloss verwalten, indem sie Darlehenszinsen einfordern oder Reparaturen in Auftrag geben.

Pflichten gehen auf Erben über

Wer eine Erbschaft nicht ausdrücklich und bedingungslos ausschlägt, wird automatisch zum Erben. Das bedeutet, dass nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf ihn respektive auf die Erbengemeinschaft übergehen. Konkret: Hat eine Erblasserin einer Kollegin ein Darlehen gewährt, werden die Erben dieser gegenüber zu Gläubigern. Falls sie das Darlehen kündigen wollen, müssen sie die vertragliche oder gesetzliche Frist einhalten. Auch Pflichten aus Kauf-, Miet- oder Abzahlungsverträgen gehen auf die Erben über.

Vom Grundsatz, dass die Erben vollumfänglich in die Fussstapfen des Verstorbenen treten, gibt es nur wenige Ausnahmen. So erlischt ein Arbeitsvertrag, wenn der Angestellte stirbt. Auch Scheidungsrenten gehen mit dem Tod des Zahlers oder des Empfängers unter, es sei denn, im Scheidungsurteil oder in der -konvention stehe etwas anderes. Schliesslich können Erben eines Wohnungsmieters den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin kündigen – auch bei einem langfristigen Vertrag.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 21.12.2009, 06:36 Uhr

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1 Kommentar

Silvia Rieder

21.12.2009, 14:48 Uhr
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Wenn ich das also richtig verstanden habe, ist es rein finaziell gesehen, sinnvoll, das Erbe so oder so auszuschlagen, da man ja eh den Überschuss bekommt? Antworten




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