Leben

«Man kann verlangen, Schmäheinträge zu löschen»

Von Thomas Müller. Aktualisiert am 03.02.2009

Das Internet wird immer mehr zum Pranger für unliebsame Zeitgenossen. Der Jurist und Internetexperte David Rosenthal sagt, wie sich Betroffene wehren können.

Im World Wide Web herrschen raue Sit­ten. Schüler ziehen über ihre Lehrer her, Angestellte machen Stimmung gegen ihre Firma. Auf Bewertungsseiten für Ärzte, Anwälte, Fahrlehrer und Coiffeure ma­chen enttäuschte Kunden ihrem Ärger Luft. Ein betrogener Ehemann bot im Netz sogar seine Frau zur Versteigerung an.

Die Folgen dieser meist anonymen Ver­unglimpfungen können tödlich sein. In den USA brachte sich ein 13-jähriger Knabe um, nachdem er von Mitschülern via Internet monatelang gemobbt worden war. Eine 16-jährige Italienerin erschoss sich, weil ihr Ex-Freund intime Aufnah­men von ihr weitergereicht hatte, die schliesslich im Netz landeten.

Ein Blick auf www.rottenneighbor.com zeigt, dass das öffentliche Beschimpfen von Nachbarn auch hierzulande beliebt ist. R. W. sei eine «debile Nuss, so be­schränkt, dass sie sich gegen Schizophre­nie behandeln lassen sollte», heisst es da. Ihr Haus ist auf dem Satellitenbild rot mar­kiert. Desgleichen das Haus von K. F., einem «geldgierigen Stück Scheisse». An einer bestimmten Adresse im Kanton Zü­rich wohnt «Familie Stinktier», an einer anderen «zwei laute Dreckslesben».

Herr Rosenthal, wie kann man sich gegen solche Beschimpfun­gen wehren?
Betroffene wollen oft gleich das ganze rechtliche Arsenal ausschöpfen. Doch sofort klagen ist meist keine Lösung – erst recht nicht, wenn der Autor des Ein­trags unbekannt ist oder im Ausland wohnt. Gerichtsverfahren kosten zudem Geld, bergen Risiken und können lange dauern. Ich rate daher fast immer, zu­nächst den Verantwortlichen der Website anzugehen und, wenn das nicht hilft, sei­nen Provider.

Wie findet man heraus, wer das ist?
Steht es nicht auf der Website, sucht man am besten in Website-Verzeichnissen wie www.domain­tools.com oder www.dnstools.com. Wenn man dort etwa rot­tenneighbor. com eingibt, stösst man auf einen ge­wissen Christian Hunter in Austin, USA, dem der Domain-Name gehört. Provider ist Thepla­net. com, ebenfalls in den USA. Über die angegebe­nen E-Mail-Adressen kann man beide kon­taktieren und verlangen, dass der Schmäh­eintrag gelöscht wird.

Kümmern sich Provider überhaupt um sol­che Beschwerden?
Kommerzielle Provider meist schon. Sie haben kein Interesse an Einträgen, die ehrverletzend oder sonst illegal sind. Das schadet ihrem Ruf und bringt ihnen letztlich nur Ärger ein. Die meisten Pro- vider verbieten solche Inhalte schon in ihren Nutzungsbedingungen. Wenn sie sehen, dass es ein klarer Fall ist, nehmen viele solche Einträge freiwillig und rasch vom Netz – und zwar auch in Ländern, in denen man das nicht unbedingt erwar­ten würde: etwa in Russland. Zurückhal­tend und schwerfällig sind eher die gros­sen Provider in den USA. Bis ein Ameri­kaner sich an einem Eintrag stört, braucht es mehr. Zudem sind diese Pro­vider überlastet.

In einem solchen Fall bleibt wohl nichts an­deres übrig, als einen Anwalt einzuschalten?
Das kann zweifellos Eindruck machen. Ein Anwalt weiss in der Regel auch besser, wie ein Schreiben zu formulieren ist, da­mit es die nötige Aufmerksamkeit findet. Manchmal genügt es aber bereits, telefonisch nach­zuhaken. Wichtig ist auch, dass der Provider sprachlich versteht, wo­rum es geht. Ein deut­scher Schmäheintrag müsste bei einem US-Pro­vider auf Englisch über­setzt werden.

Und wenn der Provider auch auf einen Anwaltsbrief nicht reagiert?
Aus der Schweiz gegen einen Autor oder seinen Provider im Ausland zu kla­gen, ist teuer und zeitraubend. Ist der Pro­vider aber in der Schweiz, kommt neben strafrechtlichen Schritten auch eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung in Frage. Denn Provider wirken an der Verletzung mit und sind mitverantwortlich, wenn ih­nen eine Löschung des Eintrags zuzumu­ten wäre. Natürlich könnte man auch ge- den Verfasser vorgehen, aber der ist meist nicht bekannt.

Gibt es keine Möglichkeit, ihn zu identifizie­ren?
Doch. Wird wegen einer Straftat ermit­telt, sind Anbieter von Internetzugängen in der Schweiz verpflichtet, die Identität ihrer Kunden offenzulegen. Die Daten dazu bewahren sie sechs Monate auf. So können teilweise auch Absender anony­mer E-Mails aufgespürt werden. Bei straf­rechtlich relevanten Einträgen sollte man daher rasch die Polizei einschalten. Das hat noch einen anderen Vorteil: Wenn ein Provider erfährt, dass ein Ermittlungsver­fahren läuft, wird er den Eintrag fast im­mer von sich aus löschen.

Sie sprechen von strafrechtlich relevanten Einträgen. Was ist denn strafbar?
Ehrenrührige Aussagen ohne rechtlich hinreichenden Grund, etwa jemandem zu unterstellen, er habe sich strafbar gemacht oder sei ein charakterlich unanständiger Mensch.

Also zum Beispiel auch, wenn ein Schüler seinen Lehrer als «Widerling» bezeichnet, wie kürzlich geschehen?
Ja, das wäre wohl ehrverletzend.

Und wenn ich im Internet bekannt gebe, dass mein Bankberater XY 10 000 Franken meines Vermögens in den Sand gesetzt hat?
Dann ist das meines Erachtens nicht ehrverletzend. Das heisst aber noch nicht, dass ein entsprechender Eintrag im Netz zulässig wäre, denn neben dem Strafrecht gibt es noch den zivilrechtlichen Persön­lichkeitsschutz – und hier sind die Gren­zen des Erlaubten enger.

Konkret?
Es stellt sich die Frage, ob ein überwie­gendes öffentliches oder privates Inte­resse besteht, jemanden im Internet anzu­prangern. Im Fall des Bankberaters XY lässt sich wohl kaum begründen, weshalb er namentlich genannt werden müsste, auch wenn der Vorwurf stimmt. Das Recht schützt hier nicht die Wahrheit, sondern die Persönlichkeit des Be­troffenen. In jedem Ein­zelfall sind die Interessen beider Seiten gegeneinan­der abzuwägen, wobei «öffentliche» Personen wie Prominente sich mehr gefallen lassen müs­sen als «Normalbürger».

Macht es rechtlich einen Unterschied, ob ich jeman­den im Internet beleidige oder bei einem Schwatz unter Nachbarn oder in einer pri­vaten E-Mail?
Nein, es gelten grundsätzlich die glei­chen Regeln. Im Internet ist die Wahr­scheinlichkeit natürlich grösser, dass der Betroffene es merkt. Auch die Wirkung ist oft grösser. Letzteres würde ein Richter berücksichtigen, wenn er eine Strafe oder Genugtuung festlegt.

In den USA haben bereits über 30 Bundes­staaten Gesetze gegen Internettyrannei be­schlossen. Wäre das auch bei uns nötig?
Ich glaube nicht. Bei der Gesetzgebung in diesem Bereich sind wir den USA vo­raus.

Welche Sanktionen riskiert jemand, der ei­nen anderen im Internet beschimpft?
Wer sich der sogenannten üblen Nach­gen rede schuldig macht, riskiert eine Geld­strafe, wer wider besseres Wissen handelt, also eine Verleumdung begeht, auch eine Freiheitsstrafe. Liegt «nur» eine Persön­lichkeitsverletzung vor, muss der Autor seinen Eintrag vom Netz nehmen und eventuell Genugtuung und Schadenersatz zahlen. Hinzu kommen noch die Prozess­kosten.

Gibt es viele Gerichtsurteile in diesem Be­reich?
In der Schweiz nur vereinzelte.

Wie erklären Sie sich die Diskrepanz zwi­schen der Aktualität des Themas und der niedrigen Zahl von Klagen und Anzeigen?
Der Schweizer ist von Natur aus nicht streitfreudig. Meist reicht es Betroffenen, wenn beleidigende Einträge gelöscht wer­den. Für weitere Schritte ist ihnen der Auf­wand zu gross. In Deutschland läuft da sehr viel mehr, und es wird aggressiver prozessiert.

Wehren sich Firmen eher als Private gegen Schmäheinträge?
Ja, aber ebenfalls nicht gerichtlich, son­dern durch Intervention beim beteiligten Provider. Es spielen hier auch andere Überlegungen mit: Mit einem Rechtsstreit kann ein Fall erst recht ins öffentliche Licht rücken und die meist anonymen Gegner zusätzlich anstacheln.

Wären Sie dafür, anonyme Meinungsäusse­rungen im Internet generell zu verbieten?
Nein. Das würde auch nicht funktionie­ren, denn die Leute würden einfach im Ausland neue Seiten mit anonymen Inhal­ten eröffnen. Wer ein Forum oder eine Be­wertungsseite betreibt, muss sich aber die Frage stellen. Lässt er anonyme Einträge zu, steigt zwar möglicherweise die Anzahl Kommentare, aber die Qualität sinkt häu­fig, und sein Aufwand steigt. Rassistische und andere strafbare Inhalte, von denen er erfährt, muss er nämlich löschen, will er nicht selber zur Rechenschaft gezogen werden.

Rassistische Äusserungen sind nur verbo­ten, wenn sie öffentlich erfolgen, was etwa am Stammtisch nicht der Fall ist. Wie ist das bei Internetseiten, zu denen nur bestimmte Personen Zugang haben oder bei denen man sich re­gistrieren muss?
Es ist denkbar, dass eine Gruppe von Freunden eine passwortgeschützte Seite nur für sich betreibt. Dann wären Äusserungen auf dieser Seite nicht öf­fentlich. Kann aber ein grösserer, nicht persön­lich verbundener Perso­nenkreis zugreifen, ist sie öffentlich, selbst wenn man sich registrieren muss. Vor allem Jugendliche unterschätzen oft die öffentliche Wirkung ihrer Interneteinträge.

Schützt sie das?
Kaum. Wer im Internet Kommentare zu anderen Personen abgibt, muss heute da­mit rechnen, dass sie überall eingesehen werden können und «ewig» im Netz blei­ben. Umso wichtiger ist es, sich zweimal zu überlegen, bevor man eine beleidi­gende Aussage macht.

* David Rosenthal ist Lehrbeauftragter für Informatik- und Telekommunikationsrecht an der Universität Basel und an der ETH Zürich. Hauptberuflich arbeitet er als Spezialist für IT-Recht in einer Zürcher Anwaltskanzlei. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 03.02.2009, 15:02 Uhr


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