Leben

Über den Lohn reden lohnt sich

Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 14.06.2010 13 Kommentare

Das schweizerische Arbeitsrecht kennt keine gesetzlich festgelegten Mindestlöhne. Arbeitgeber haben sich zwar an die orts- und berufsüblichen Löhne zu halten, doch können Angestellte diese nicht auf rechtlichem Weg einfordern.

Für das Reinigungspersonal gibt es einen GAV mit Mindestlohn von 3100 Franken brutto. Er gilt für die gesamte Deutschschweiz. (Bild: Keystone )

Der Lohn ist Sache zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sie können diesen selber vereinbaren, denn in der Schweiz herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, und die gilt auch für die Löhne.

Die Vertragsfreiheit wird allerdings etwas relativiert: einerseits durch Mindestlohnbestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder durch staatliche Erlasse. Andererseits durch die flankierenden Massnahmen. Diese sollen dafür sorgen, dass die Personenfreizügigkeit mit der EU nicht zu einem Lohngefälle führt. Sie verpflichten die Behörden, den Arbeitsmarkt zu beobachten und Kontrollen durchzuführen, wenn es Hinweise oder Verdachtsmomente auf Lohndumping gibt. Was das konkret bedeutet, lässt sich anhand eines aktuellen Beispiels der Firma Manor aufzeigen.

Stundenlohn von nicht einmal 14 Franken

Um den Warenbestand in ihren Geschäften zu erfassen, beauftragte die Warenhauskette unlängst eine deutsche Firma mit der Inventur. Diese schickte in der Folge Dutzende von Angestellten in die Schweiz – zu einem Stundenlohn von nicht einmal 14 Franken. Deutlich weniger als für diese Arbeit in der Schweiz üblich. Das rief die Zürcher Behörden auf den Plan: «Wir machten den deutschen Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass der hiesige Bruttolohn bei über 21 Franken liegt und dass dieser auch für Beschäftigte aus dem Ausland gilt», sagt Beat Werder, Leiter Vollzug flankierende Massnahmen im Kanton Zürich.

Viel mehr aber können die Behörden im vorliegenden Fall nicht tun. Denn in der Inventurbranche existiert kein allgemein verbindlicher GAV mit Mindestlöhnen, welcher für die gesamte Branche bindend wäre. Und solange es sich um einen Einzelfall handelt, bleibt den Behörden nichts anderes übrig, als sich mit dem Arbeitgeber auf den üblichen Lohn zu verständigen und darauf zu hoffen, dass dieser einlenkt. Im konkreten Fall ist das Verständigungsverfahren derzeit noch im Gang.

Die Bestimmungen über die flankierenden Massnahmen gelten indes nicht nur für ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch für schweizerische. Hätte es sich beim oben geschilderten Beispiel nicht um deutsche, sondern um Schweizer Angestellte gehandelt und hätten die Behörden davon erfahren, sie hätten genau gleich handeln und intervenieren müssen, betont Beat Werder. Der Ökonom Roman Graf, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Genf, ergänzt: «Der übliche Lohn ist als Massstab auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, egal ob es sich dabei um eine Firma handelt oder um eine Einzelperson als Arbeitgeber.»

«Vertraglichen Abmachungen gehen vor»

Wie das Beispiel der Manor-Inventur aber verdeutlicht, haben die Behörden zwar zu kontrollieren, ob die üblichen Löhne eingehalten werden, doch können sie diese nicht durchsetzen. So nützt es etwa einer gelernten Hausangestellten im Kanton Zürich mit einem Bruttolohn von 2500 Franken wenig, zu wissen, dass der tiefste ortsübliche Lohn für ihre Tätigkeit bei 3800 Franken liegt. Ist sie mit ihrem Gehalt nicht einverstanden und bringen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber keine Lösung, bleibt ihr nur die Kündigung.

«Die vertraglichen Abmachungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen vor», sagt die Zürcher Juristin Luisa Lepori Tavoli, die unlängst eine Dissertation zu Mindestlöhnen verfasst hat. Die Hausangestellte kann auch nicht vor Gericht gehen und den üblichen Lohn einklagen. Die Vertragsfreiheit geht sogar so weit, dass selbst Löhne vereinbart werden können, die nicht existenzsichernd sind. Und obwohl die Bundesverfassung besagt, «dass Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können» sollen, so lasse sich daraus kein Anspruch auf einen existenzsichernden Lohn ableiten, sagt Lepori Tavoli.

Anders sieht es aus, wenn die Vertragspartner keinen Lohn vereinbart haben. Hat also die Hausangestellte mit ihrem Chef nichts abgemacht, so braucht sie den Lohn von 2500 Franken für eine Vollzeitstelle nicht zu akzeptieren und kann auf juristischem Weg den üblichen Lohn einklagen. Vorausgesetzt, sie erfährt rechtzeitig, dass sie unterbezahlt ist. «Man darf nicht zuwarten mit der Klage», so Lepori Tavoli, «andernfalls gilt der niedrige Lohn als akzeptiert.» Und selbst ein Gang vor Gericht bringt nicht in jedem Fall den gewünschten üblichen Lohn, haben doch Richterinnen und Richter immer auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen.

Der Staat behält sich jedoch die Möglichkeit vor, selber Mindestlöhne zu erlassen, sollten die Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen zeigen, dass innerhalb einer Branche die Löhne wiederholt zu stark unterboten werden. Dies ist nach Ansicht des Bundes in den privaten Haushalten der Fall, wo vermehrt Personal aus Tieflohnländern beschäftigt werde. Er schlägt deshalb verbindliche Minimallöhne vor: Demnach soll eine gelernte Hausangestellte für eine 42-Stunden-Woche monatlich 4160 Franken brutto erhalten. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 14.06.2010, 11:19 Uhr

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13 Kommentare

Ronnie König

14.06.2010, 11:39 Uhr
Melden 1 Empfehlung

Die Schweizer ziehen es halt vor im Mittelalter zu leben und den Feudalismus zu praktizieren. Sonst hätten wir eine andere Situation. Ob sich das auf die Länge für das Land und die Bevölkerung auszahlt bezweifle ich stark. Antworten


Peter Müller

14.06.2010, 11:38 Uhr
Melden 1 Empfehlung

Leider verstehen die meisten Arbeitgeber nicht, dass Geiz bei den Löhnen ein Schuss ins eigene Knie ist. Sie haben keine Ahnung von Volkswirtschaft! Kurzfristig wird ein bisschen was gespart, aber mittel- und langfristig würden zu niedrige Löhne den Binnenkonsum schwächen. Angestellte sind zuletzt auch immer die eigenen Kunden, entweder direkt oder indirekt. Antworten




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