«Es wird den Frauen heute mehr Selbstständigkeit zugemutet»

Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 09.02.2009 12 Kommentare

Für den nachehelichen Unterhalt gebe es keine klaren Regeln mehr, sagt der St. Galler Richter Rolf Vetterli.

Rolf Vetterli ist Richter am St. Galler Kantonsgericht, Buchautor und Lehrbeauftragter für Familien- und Erbrecht an der Uni St. Gallen.

Rolf Vetterli ist Richter am St. Galler Kantonsgericht, Buchautor und Lehrbeauftragter für Familien- und Erbrecht an der Uni St. Gallen.

Bis vor kurzem galt beim nachehelichen Unterhalt, dass der Mann seinen Einkommensüberschuss mit der Frau teilen muss. Das oberste Gericht hat aber diese Regel für nicht anwendbar erklärt. Was heisst das nun?
Das hat das Bundesgericht offengelassen. Wir wissen im Moment nicht, was bei einer Scheidung gilt. Das hat zu einer Verunsicherung aufseiten der Gerichte geführt, und auch für die Betroffenen selbst ist jetzt nicht mehr klar, was sie erwartet. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Mann und Frau finde ich es zudem problematisch, wenn der Einkommensüberschuss nicht mehr gleichmässig auf beide Ehepartner aufgeteilt werden soll.

Nehmen wir ein Beispiel: Eine Ehe wird nach 20 Jahren geschieden, die Frau ist 52 Jahre alt, hat bislang nur zu 30 Prozent gearbeitet, die Kinder sind 15 und 17 Jahre alt. Der Mann verdient 8000 Franken im Monat. Bekommt die Frau einen Unterhalt?
Das Bundesgericht geht davon aus, dass einer Frau über 45 ein voller Wiedereinstieg in den Beruf nicht mehr zuzumuten ist. Die erstinstanzlichen Gerichte muten heute einer Frau sogar bis zum Alter von 50 Jahren oder darüber eine berufliche Reintegration zu. Die Frau im Beispiel ist also ein Grenzfall. Da sie nur zu 30 Prozent erwerbstätig gewesen ist, stellt sich die Frage nach dem Beruf. Es gibt Tätigkeiten, wo der Wiedereinstieg schwieriger ist als bei andern. Auf der andern Seite ist da ein Mann, der relativ gut verdient. Aus meiner Sicht müsste eine solche Frau eine spürbare Rente bekommen.

Kann sie damit rechnen?
Das ist schwierig zu sagen. Die Wahrscheinlichkeit ist gross. Aber eine Sicherheit gibt es in diesem Bereich im Moment nicht mehr. Ob das gerecht ist oder nicht, ist eine andere Frage. Es gibt einfach keine klaren Regeln mehr.

Sie sagen, die erstinstanzlichen Gerichte trauen einer Frau den Wiedereinstieg auch noch mit 50 oder darüber zu. Das Bundesgericht setzt die Altersgrenze tiefer, bei 45 Jahren. Erwarten die unteren Gerichte also mehr von den Frauen?
Ja, es wird den Frauen mehr Selbstständigkeit zugemutet. Das Bundesgericht geht dagegen noch stärker vom traditionellen Familienbild aus. Das zeigt sich auch darin, dass das Bundesgericht sagt, erst wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt sei, könne man von den Müttern den Wiedereinstieg erwarten. Die erstinstanzlichen Gerichte halten es hingegen für vertretbar, wenn eine Mutter bereits beim Schuleintritt des jüngsten Kindes wieder anfängt zu arbeiten.

Sind die Gerichte denn nicht an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden?
Es ist erlaubt, davon abzuweichen, wenn dies begründet ist. Gerade in der Frage, ab wann eine Frau in den Beruf zurückkehren soll, ist ein Abweichen vertretbar.

Nimmt man in der Rechtsprechung auch Rücksicht auf die reale Situation auf dem Arbeitsmarkt?
Wir müssen bei der Scheidung hypothetische Annahmen treffen. Man fragt sich dann, welche Chancen jemand auf dem Arbeitsmarkt hat. Ob eine Vollzeitstelle möglich ist oder nur eine Teilzeitstelle und wie viel man dabei verdient. Heute sind die statistischen Angaben dazu viel genauer, weshalb man auch genauere Annahmen treffen kann.

Es gibt aber Kritik von Juristinnen, wonach die unteren Gerichtsinstanzen der realen Situation der Frauen nicht gerecht würden.
Die Realität festzustellen, ist schwierig. Es kann sein, dass man von manchen Frauen etwas erwartet, was sie nicht leisten können. In anderen Fällen mutet man den Frauen vielleicht zu wenig Selbstständigkeit zu, indem man ihnen eine Unterhaltsrente zuspricht.

Was müsste ändern, damit es aufgeht?
Richterinnen und Richter müssen die einzelnen Fälle genau anschauen und das Gespräch mit den Ehepartnern suchen, mit ihnen planen, wie es weitergehen könnte. Am besten aber ist es, wenn sich die Ehepartner selber einigen und das Gericht gar nicht beanspruchen. Denn bei den Gerichten gibt es keine klaren Regeln mehr für den nachehelichen Unterhalt. Und wenn Richter trotzdem gezwungen sind, Entscheide zu fällen, dann sollte das in enger Zusammenarbeit mit den Ehepartnern geschehen. So erfahren die Gerichte mehr von den Betroffenen, und diese können den Entscheid besser akzeptieren. Ich finde, man darf durchaus mehr Selbstständigkeit von den Frauen erwarten. Aber wenn sie dazu nicht in der Lage sind, dann sollen die Männer stärker in die Pflicht genommen werden und nicht nur ein Almosen entrichten müssen. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 09.02.2009, 08:57 Uhr

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12 Kommentare

Alexandra fellmann

01.12.2010, 20:06 Uhr
Melden 2 Empfehlung

Ich finde es richtig, dass ein Mann nicht sein Leben lang einer geschiedenen, gesunden Frau eine Rente in Form eines Unterhaltes zahlen muss. Eine AHV oder IV kriegt man auch nicht einfach so und mein Freund muss von 3 700.-- satte 2 680.-- abgeben, wobei seine Ex auch 2 800.-- verdient und für 700.-- in seinem Haus wohnt. Männer wehrt Euch!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Antworten


Daniela Mittner

27.05.2009, 00:49 Uhr
Melden 1 Empfehlung

Ich möchte gerne wissen, wieviele Männer jammern würden, wenn sie plötzlich alleinerziehende Väter währen. Arbeitên gehen, Kinder versorgen, Kochen, Putzen, Hausafgaben machen, und Rechnungen müssen bezahlt werden. Wieviele Working Poor gibt es in der Schweiz? Wieviele sind Alleinerziehende davon? Zuviele! Die dummen sind die Frauen, nicht die Männer! Die Quittung dafür wird die Schweiz erhalten Antworten



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