Was der Chef von den Angestellten verlangen darf

Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 26.01.2009 6 Kommentare

Überstunden abbauen? Andere Arbeitszeiten akzeptieren? Auch wenn die Wirtschaft in der Krise steckt, bleiben die Rechte von Arbeitnehmenden gewahrt.

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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Das Gesetz gibt Arbeitgebern das Recht, allgemeine Anordnungen und Weisungen darüber zu erteilen, wie die Arbeit auszuführen ist und wie sich der Arbeitnehmer im Betrieb verhalten soll. Die Angestellten haben ihrerseits die Pflicht, diese Weisungen zu befolgen (Artikel 321d Obligationenrecht).

Weisungen werden einseitig erlassen und dienen dazu, «die vertraglichen Abmachungen zu konkretisieren», sagt der St. Galler Rechtsprofessor Thomas Geiser. Sie können an die gesamte Belegschaft oder an die einzelnen Mitarbeiter gerichtet sein.

Typische allgemeine Verhaltensanweisungen sind zum Beispiel betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Telefonen und Internet für private Zwecke. Auch Kleidervorschriften kann der Arbeitgeber erlassen (siehe dazu Text rechts). Zu den individuellen Weisungen zählen die Leistungsvorgaben, wie sie etwa in einem Mitarbeitergespräch festgelegt werden.

Grenzen des Weisungsrechts

Angestellte müssen nur Weisungen erfüllen, die zu erfüllen ihnen auch möglich ist, betont Geiser. Auch unsinnige, schikanöse oder persönlichkeitsverletzende Anordnungen können sie zurückweisen. Eine Schikane wäre, einen Facharbeiter zu langweiligen, zu untergeordneten Tätigkeiten zu verpflichten. Schliesslich dürfen Weisungen nicht gegen das Gesetz verstossen, so etwa gegen die Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz.

«Weisungen erfolgen oft stillschweigend und müssen nicht explizit sein», sagt Thomas Geiser. Doch im Streitfall hat der Arbeitgeber gegebenenfalls zu beweisen, dass eine Weisung dem Arbeitnehmer bekannt war.

Die Sorge um den eigenen Job steht derzeit weit oben bei den Schweizer Arbeitnehmenden. Fast jeder vierte befürchtet, er könnte seine Stelle verlieren - obwohl die Erfahrung aus früheren Krisen zeigt, dass die Arbeitslosigkeit nie dieses Ausmass erreicht hat. Manch einer ist daher bereit, sich am Arbeitsplatz stärker zu engagieren und unterzuordnen und die Forderungen des Chefs ohne Widerrede hinzunehmen.

Gemäss Obligationenrecht haben Arbeitnehmende eine Treuepflicht gegenüber ihren Chefs. In schwierigen Zeiten gewinne diese an Bedeutung, sagt der St. Galler Rechtsprofessor Thomas Geiser.

Heisst das nun, dass die Arbeitgeber von den Mitarbeitern auch mehr verlangen und Vereinbarungen ändern können? Antworten anhand einzelner Fragestellungen.

Darf der Arbeitgeber kurzfristig die Kompensation von Überstunden verlangen?
Fällt in einem Betrieb weniger Arbeit an, heisst es oft, es seien Überstunden abzubauen. Arbeitnehmende müssen jedoch gemäss Gesetz mit der Kompensation einverstanden sein. «Vorgesetzte können nicht einseitig eine Kompensation verfügen», sagt der Zürcher Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte Roger Rudolph. Das gilt selbst nach einer Entlassung oder einer Freistellung. «Niemand ist gezwungen, während der Kündigungsfrist die aufgelaufenen Überstunden abzubauen.»

Ist aber im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Arbeitgeber die Kompensation anordnen kann, dann kann der Arbeitgeber sich auf dieses Recht berufen.

Ist es zulässig, kurzfristig Ferien vorzuschreiben?
Den Zeitpunkt der Ferien festzulegen, gehört zu den Kompetenzen von Vorgesetzten. In der Regel sollten sie das aber mindestens drei Monate im Voraus machen und dabei auch Rücksicht nehmen auf die Interessen der Angestellten. Etwa wenn Väter oder Mütter darauf angewiesen sind, während der Schulferien frei nehmen zu können. In Zeiten wirtschaftlicher Flaute sei es aber gerechtfertigt, die Ankündigungsfrist etwas zu verkürzen, sagt Rudolph. Dabei ist jedoch stets auf die konkrete Notlage im Betrieb abzustellen. «Anordnungen von lediglich wenigen Tagen im Voraus können den Angestellten nicht aufgezwungen werden.»

Dürfen andere Tätigkeiten als üblich angeordnet werden?
Die Frage, welche Arbeiten der Vorgesetzte einem Mitarbeitenden zuweisen kann, stellt sich laut Roger Rudolph relativ häufig. Massgeblich sei in erster Linie das Stellenprofil des einzelnen Mitarbeiters. «Je detaillierter das Pflichtenheft, desto schwieriger ist es für den Chef, dem Angestellten andere Arbeiten zuzuweisen.» So könne ein IT-Verantwortlicher mit klarem Stellenprofil nicht verpflichtet werden, Sekretariatsarbeiten zu erledigen. Liegt jedoch eine betriebliche Notsituation vor, so darf man erwarten, dass ein Angestellter vorübergehend auch andere, sogar weniger qualifizierte Arbeiten miterledigt.

Eine Zuweisung von Aufgaben ist schliesslich eher möglich, wenn kein detailliertes Pflichtenheft vorliegt oder wenn im Vertrag ausdrücklich steht, dass der Chef andere «zumutbare Tätigkeiten» anordnen kann.

Kann der Arbeitgeber die individuelle Arbeitszeit ändern?
Bewegt sich die betriebliche Arbeitszeit in einem gewissen Rahmen (etwa zwischen 8 Uhr morgens und 10 Uhr abends) und ist sie für den einzelnen Arbeitnehmenden nicht klar festgelegt, dann hat der Chef die Möglichkeit, so Rechtsanwalt Rudolph, eine Änderung vorzunehmen und dem Angestellten bestimmte Zeiten zuzuweisen.

War die Arbeitszeit während längerer Zeit aber immer gleich oder ist sie fix vereinbart - ob schriftlich oder mündlich -, dann hat laut Rechtsprofessor Geiser «der Vorgesetzte nicht das Recht, diese einseitig zu ändern». Auch nicht in der Krise. Geiser verweist dabei auf die Situation von Alleinerziehenden, die oft an bestimmte Arbeitszeiten gebunden sind.

Kein Schutz vor Kündigung

Fazit: In wirtschaftlich schwierigen Phasen kann von den Arbeitnehmenden etwas mehr erwartet werden. Entscheidend sind jedoch die Lage im einzelnen Betrieb und die vertraglichen Abmachungen. Eine Krise gebe den Arbeitgebern nicht generell mehr Weisungsbefugnis, betonen die beiden Rechtsexperten Geiser und Rudolph. Schliesslich gehören betriebliche Flauten zum unternehmerischen Risiko, und das ist von den Firmeninhabern zu tragen.

Doch auch wenn die vertraglichen Abmachungen nicht umgangen werden können, letztlich haben die Arbeitgeber jederzeit die Möglichkeit, Verträge mit einer Änderungskündigung anzupassen. Das Gesetz schützt niemanden vor einer Kündigung. Selbst wenn sie aus Rache und somit missbräuchlich erfolgt, ist die Kündigung nach hiesigem Recht gültig. Der Entlassene hat in diesem Fall zwar Anspruch auf eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen, in der Praxis fällt diese, so Roger Rudolph, jedoch «äusserst selten» so hoch aus.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 26.01.2009, 10:52 Uhr

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6 Kommentare

Marcel Zufferey

26.01.2009, 10:37 Uhr
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Bleibt vieleicht noch anzumerken, dass Arbeitslosigkeit nicht mehr das einzige Übel in der modernen Arbeitswelt ist. Diese 25 Prozent wissen voraussichtlich ganz genau, was einem heutzutage noch alles blühen kann- nur dass das von den Arbeitslosenstatistiken (die als Messeinheit für den Zustand des Arbeitsmarktes eh' veraltet sind) gar nicht mehr wiedergegeben wird. Die Angst ist da- zur Recht! Antworten


ruedi lanz

26.01.2009, 12:58 Uhr
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Welcher Idiot hat eigentlich die Krawatte erfunden? Das unnötige, zwecklose und ungesunde Kleidungsstück, das es gibt. Mir wäre ein Banker ohne Krawatte lieber, oder ist der Beste derjenige, der die schönste trägt? Hohe "Tiere" aus Politik und Wirtschaft sind schon gescheiter geworden und treten sogar im Fernsehen vor einer Million Zuschauer hemdsärmig auf! Antworten



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