Leben

Was die IV einem kranken Menschen zumutet

Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 20.10.2008

Es ist schwieriger geworden, IV-Leistungen zu erhalten. Die Versicherung stellt heute höhere Anforderungen und verlangt mehr Eigenverantwortung von kranken Menschen.

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Zumutbarkeit im IV-Gesetz

Die Zumutbarkeit taucht im IV-Gesetz in mehreren Artikeln auf, eine Definition fehlt jedoch. Die einzelnen Paragrafen lauten:

Artikel 7, Ziffer 1: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern.

Artikel 7, Ziffer 2: Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.

Artikel 7a: Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

Die IV steht in der Kritik. Juristen und Ärzte werfen der Versicherung vor, sie verliere vor lauter Spardruck teilweise das Augenmass und fälle ungerechtfertigte Entscheide. Die Folgen sind: zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen, die nicht selten zu Gunsten der Versicherten ausgehen.

Dass die defizitäre IV sparen muss, ist indes unbestritten. Sie tut das, indem sie ihre Leistungen im Vergleich zu früher beschränkt. Den Versicherten wird mehr zugemutet. «Die Anforderungen an die Zumutbarkeit haben in der IV zugenommen», sagt der Freiburger Professor für Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer. Das gilt insbesondere für psychisch Kranke.

Doch was heisst das? Was mutet die IV der kranken Person zu? Nach einer Definition sucht man im IV-Gesetz vergeblich. Im Allgemeinen bedeutet Zumutbarkeit, dass man von einer Person ein bestimmtes Verhalten erwarten darf, selbst wenn dies mit Unannehmlichkeiten oder Opfern verbunden ist. Was jemandem zuzumuten ist, muss aber im Einzelfall bestimmt werden (siehe auch Interview). Ein Beispiel aus der Rechtsberatung des Verbandes Integration Handicap illustriert, was Zumutbarkeit heute in der IV heissen kann.

Depression überwindbar

Ein 56-jähriger Maurer leidet an einer schweren Arthrose im Kniegelenk, an einer Schmerzstörung sowie an einer mittelgradigen Depression. Der behandelnde Arzt hält den Mann für nicht mehr arbeitsfähig, zumal das Leiden bereits chronisch sei. Auch die IV kommt zum Schluss, für den Maurer sei ein Einsatz im bisherigen Beruf ausgeschlossen. Doch könne er mit einer angepassten Tätigkeit, bei der er sein Knie nicht belasten müsse, weiterhin zu 100 Prozent arbeitsfähig sein. Die psychischen Leiden betrachtet die IV dabei nicht als Hindernis: Diese seien überwindbar. Die Versicherung weist deshalb das Rentengesuch ab.

Der Entscheid zeigt, dass die IV insbesondere die psychischen Beschwerden des Maurers anders einschätzt als sein Arzt. Sie stellt Schmerzen und Depression zwar nicht in Abrede, hält diese aber für überwindbar. «Zumutbarkeit heisst in einem solchen Fall, dass man vom Betroffenen erwartet, gegen die Depression anzukämpfen», erläutert Stefan Ritler, Präsident der kantonalen IV-Stellenleiter.

Dabei muss ein psychisch Kranker verschiedene Therapiemethoden ausprobieren und darf sich nicht auf eine einzige beschränken, wenn diese nicht hilft. Ihm werde allenfalls sogar zugemutet, sich medikamentös behandeln zu lassen, auch wenn der Betreffende das gar nicht wolle, sagt Rechtsanwalt Georges Pestalozzi von Integration Handicap. Bei diesem Vorgehen kann sich die Versicherung auf das Bundesgericht abstützen. Die obersten Richter haben vor ein paar Jahren in einem Grundsatzurteil die Kriterien für psychische Leiden festgelegt. Erst wenn alle diese Kriterien erfüllt sind, prüft die IV, ob eine Rente gerechtfertigt ist.

Der Fall des Maurers ist ein typisches Beispiel dafür, wie die IV den Versicherten mehr Selbstverantwortung übergibt. Dabei räumen auch Kritiker der verschärften IV-Praxis ein, dass es ohne die Zumutbarkeit nicht geht. Umstritten ist jedoch, wie die IV den Begriff in der jüngeren Zeit anwendet, und dass sie dabei oft die Befunde von den behandelnden Ärzten übergeht.

Dass die Zumutbarkeit immer dann strenger definiert wird, wenn eine Versicherung finanzielle Engpässe hat, zeigt auch das Beispiel der Arbeitslosenversicherung. Als die Zahl der Stellenlosen in den 90er-Jahren stark anstieg, mutete man den Betroffenen deutlich mehr zu. Sie müssen seither einen mehrstündigen Arbeitsweg oder auch eine Stelle ausserhalb ihres Berufsfeldes akzeptieren.

Hilfsarbeit statt Umschulung

Die Zumutbarkeit ist indes keine Erfindung von Sparpolitikern. «Sie ist seit je ein zentraler Begriff im Sozialversicherungsrecht», wie der Freiburger Professor Murer sagt. Auch taucht die Zumutbarkeit in der IV in verschiedenen Zusammenhängen auf, nicht nur bei psychisch Kranken, wie das Beispiel einer gelernten Coiffeuse zeigt. Wegen eines langjährigen Schulterleidens kann sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und wünschte sich deshalb von der IV eine Umschulung. Die Versicherung lehnte ab, mit der Begründung: Bislang habe die Coiffeuse nur 3500 Franken im Monat verdient. So viel könne sie auch mit einer beliebigen Hilfsarbeit erzielen, und dazu brauche sie keine Umschulung. «Die IV-Stelle prüft nur, welche Tätigkeit eine Person ausführen kann, bei der sie gleich viel verdient, wie zuletzt. Ist dazu keine Umschulung nötig, dann finanziert die IV auch keine», sagt IV-Stellenleiter Ritler.

Die IV mutet der jungen Frau also eine unqualifizierte Tätigkeit zu. Hätte die Coiffeuse aber in ihrem Beruf 5000 Franken oder mehr verdient, dann hätte ihr die IV eine Umschulung bezahlt.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 20.10.2008, 14:11 Uhr

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