Die Nagelprobe folgt noch
Was ist nicht alles geschrieben worden, nachdem – zum Schrecken von Bundesrat und Parlament – am 8. Februar 2004 die Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» angenommen worden war. Die Initiative verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Gerichtspsychiater seien gar nicht in der Lage, die Diagnose «untherapierbar» für unbestimmte Zeiträume zu stellen. Es sei unrealistisch, zwei erfahrene und von-einander unabhängige Gutachter zu finden, die zur gleichen Einschätzung kommen. Mit anderen Worten: Die entsprechenden Verfassungs- und Gesetzesartikel würden nie zur Anwendung kommen; sie blieben toter Buchstabe.
Die Richter des Bezirksgerichts Weinfelden haben die Kritiker, die sich im Vorfeld der Volksabstimmung sehr bedeckt gehalten hatten, nun Lügen gestraft. Nüchtern betrachtet, haben sie allerdings nichts anderes getan als ein seit dem 1. August 2008 geltendes Gesetz angewendet – und zwar in einem Fall, der so sonnenklar war, dass jedes andere Ergebnis überrascht hätte. Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein als untherapierbar und hochgefährlich beurteilter Straftäter vor Gericht stehen würde.
Dass von diesem Urteil eine Signalwirkung ausgeht, dass jetzt auch andere Richter – wie von Anita Chaaban, der Mutter der Volksinitiative, gewünscht – den Mut aufbringen, eine lebenslängliche Verwahrung auszusprechen, ist eher nicht anzunehmen. Denn das Urteil bindet andere Gerichte nicht. Die Thurgauer Richter haben lediglich gezeigt, dass man das, was im Gesetz steht, auch anwenden darf. Mehr nicht.
Doch die Frage ist nicht, ob man die lebenslängliche Verwahrung anordnen darf. Entscheidend ist, wie man später – nach Verbüssung der Strafe – die Notwendigkeit der härtesten Massnahme des Strafgesetzbuches in einer menschenrechtskonformen Weise überprüft. «Neue wissenschaftliche Erkenntnisse» braucht es dafür. Die kaum erfüllbare Forderung hat der Bundesrat zwar in dem Sinne gemildert, dass auch persönliche Veränderungen des Täters berücksichtigt werden dürfen. Doch ob das allein genügt? Diese Nagelprobe steht noch aus. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 07.10.2010, 23:19 Uhr




