Schmerzhafter Abschied vom Sonderfall

Von Luciano Ferrari. Aktualisiert am 29.01.2010
Luciano Ferrari.

Luciano Ferrari.

Es war illusorisch zu glauben, man könne sich von einem so zentralen Element des Sonderfalls Schweiz ohne weiteres trennen: Das Bankgeheimnis ist juristisch zu stark verankert, politisch zu sehr zum Mythos überhöht. Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, die derzeit den Bundesrat zur Verzweiflung, die UBS zum Abtauchen und die Parteien zum Schäumen bringen, enthalten letztlich eine simple Botschaft: Will sich die Schweiz vom Bankgeheimnis verabschieden, oder es zumindest stark relativieren, braucht es dazu entweder eine Straftat (indem es die grösste und mächtigste Bank der Schweiz selbst bricht), oder aber die Behörden müssen Notrecht anwenden beziehungsweise die entsprechenden Gesetzte ändern. Letzteres bedeutet, dass das Parlament und wohl auch das Volk eingeschaltet werden müssten.

Bisher hat der Bundesrat alle drei Varianten vermieden. Der Grund dafür ist offenkundig: Es ging ihm darum, den Fall UBS nicht zu einem exemplarischen, sprich systemrelevanten Fall werden zu lassen. Bei der Herausgabe der 285 UBS-Kundendaten an die amerikanischen Steuerbehörden versteckte sich die Regierung hinter der Finanzmarktaufsicht (Finma). Dies, um ein Amtshilfeverfahren abzukürzen und Notrecht zu vermeiden. Denn beide Wege hätten die strikte Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug tangiert, und damit den Kern des Bankgeheimnisses. Mit dem Trick, die Herausgabe der Daten an die Finma zu delegieren, liess sich die Verletzung des Bankgeheimnisses mit Artikel 25 des Bankengesetzes begründen und auf den ganz spezifischen Fall eingrenzen, dass die UBS andernfalls «in ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten» geraten wäre.

Ähnlich verfuhr der Bundesrat, als er den Vergleich mit den USA über die Herausgabe von weiteren rund 4500 Bankdaten aushandelte. Auch hier ging es darum, keinen Präzedenzfall zu schaffen. Also beschloss er, die Steuerhinterziehung unter die bereits mit den USA vereinbarte Amtshilfe im Fall von «Steuerbetrug und dergleichen» zu subsumieren. Allerdings nur für diese rund 4500 UBS-Kunden und nur bis zum Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens. Auch diesen Trick bewertete das Bundesverwaltungsgericht als illegal und forderte: Entweder müsse das Parlament rückwirkend die Steuerhinterziehung als amtshilfefähig deklarieren – oder aber der Bundesrat müsse Notrecht anwenden. Beides hätte erneut das Bankgeheimnis fundamental infrage gestellt.

Betrug am Bankkunden

Dass Bundesrat und Banken sich dagegen sträubten, ist mit Blick auf die fraglichen US-Kunden der UBS verständlich. Diese können sich auf Treu und Glauben berufen. Die steuerhinterziehenden Millionäre und Milliardäre vertrauten – wie die UBS – auf das Bankgeheimnis und die Schweizer Gesetzgebung, als sie ihr Schwarzgeld in die Schweiz brachten. Wenn nun sogar bürgerliche Politiker fordern, die UBS solle das Bankgeheimnis verletzen und die lukrativen Kunden, an denen die Bank und die Schweiz gut verdient haben, an die amerikanische Steuerbehörden ausliefern, verkennen sie die Konsequenzen. Sämtliche ausländischen Steuerhinterzieher wären alarmiert und hoch verunsichert, das Vertrauen in den Finanzplatz würde schwer erschüttert.

All diese Unwägbarkeiten liessen den Bundesrat zu waghalsigen juristischen Konstruktionen greifen. Zumal sowohl die Regierung als auch die Banken sich noch nicht ganz vom Bankgeheimnis lösen können. So räumt etwa Konrad Hummler, Präsident der Schweizer Privatbankiervereinigung, offen ein, dass es ihm schwerfällt, Steuerhinterziehung zu verurteilen: «Angesichts des Unheils, das im Lauf der Geschichte Staaten fast jeder Couleur über Menschheit und Individuen gebracht haben, stehe ich der ethischen Verurteilung der realen Vermeidung des staatlichen Zugriffs auf Vermögen und Vermögensertrag sehr distanziert gegenüber.»

Doch auch der Bundesrat zögert, sich klar zu positionieren. So hat er zwar zwölf neue Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, in denen er auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe verspricht. Er tut dies aber auf strikt bilateraler Ebene. Er ist nicht bereit, ein solches Abkommen mit der EU, wo auf einen Schlag 27 Länder einbezogen wären, zu vereinbaren. Gleichzeitig plädiert er in seiner neuen Finanzmarktstrategie für eine Abgeltungssteuer, um auch künftig ausländische Steuerhinterzieher zu schützen. Und er scheut davor zurück, die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und -betrug auch im Inland aufzuheben, obwohl dadurch Schweizer und ausländische Bankkunden ungleich behandelt werden.

Zum Kulturgut verklärt

Erschwerend kommt hinzu, dass das Bankgeheimnis als Ausdruck einer grundlegenden Vertrauensbeziehung zwischen Staat und Bürger jahrzehntelang überhöht wurde. Weil der helvetische Staat seinen Bürgern vertraue, so die staatsphilosophische Herleitung, forsche er nicht in deren Bankunterlagen. Die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und -betrug aufzuheben, käme deshalb einer kulturellen Revolution gleich. All das macht es so schwierig, den Fall UBS politisch und juristisch sauber zu lösen. Dazu müsste vorgängig in einer breiten demokratischen Debatte die «Tradition» des Bankgeheimnisses hinterfragt werden. Juristische Tricks, mit denen sich der Bundesrat auch jetzt zu behelfen versucht, werden nicht zu einer Klärung führen. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 29.01.2010, 04:00 Uhr

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