Einbürgerung? Verlassen Sie Ihren Mann!

Aktualisiert am 20.01.2010
Die Bündner Bürgergemeinde Scharans riet einer Frau aus Bosnien-Herzegowina, sich von ihrem vorbestraften Ehemann scheiden lassen. Das Verwaltungsgericht pfiff die Bürgergemeinde zurück.
Zweifelhaftes Rechtsverständnis: Bild aus Scharans im Kanton Graubünden (Archiv). Bild: KEYSTONE/AP

Die 50-jährige Frau und ihre drei Töchter hatten im Juni 2008 bei der Bürgergemeinde von Scharans ein Gesuch um die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt. Im April 2009 sicherte die Bürgerversammlung den Töchtern das Bürgerrecht der Gemeinde zu, verweigerte es aber der Mutter.

Als Grund für die Ablehnung nannte die Bürgergemeinde die Ehe der Einbürgerungswilligen mit einem Mann, der zu Beginn der Neunzigerjahre wegen bandenmässigem Diebstahl in der Schweiz verhaftet und ausgeschafft worden war. Der Mann lebe nun zwar in Wien, habe aber trotz der grossen räumlichen Distanz einen starken, negativen Einfluss auf die Familie.

Die Trennung vom Gatten empfohlen

Es sei der Bürgergemeinde nicht zuzumuten, die Frau einzubürgern. Sie distanziere sich nicht klar von jemandem, der selbst nie einbürgerungsfähig wäre und die Familie stark beeinflusse. Wenn sich die Bosnierin aber von ihrem Mann scheiden liesse, würde ihr Einbürgerungsgesuch anders beurteilt werden, schrieb die Bürgergemeinde in der Begründung ihres Entscheids.

Die abgewiesene Frau focht die Ablehnung daraufhin vor dem kantonalen Verwaltungsgericht an. Sie habe die kriminellen Taten ihres Ehemannes nie gebilligt. Im Jahr 1994 liess sie sich von ihm sogar scheiden. Zwei Jahre später heiratete sie ihn aber wieder, im Interesse der Kinder und «wohl auch aus Liebe».

Ihr Ehemann sei zudem nie mehr straffällig geworden und die 10-jährige Landesverweisung längst abgelaufen, betonte die Frau in ihrer Beschwerde. Zudem übe der Mann keinerlei negativen Einfluss auf die Familie aus.

Harte Kritik vom zuständigen Gericht

Das Verwaltungsgericht gab der Bosnierin auf der ganzen Linie Recht und richtete deutliche Worte an die Scharanser Bürgergemeinde. Der Ablehnungsentscheid sei in grobem Masse willkürlich und die Forderung einer Scheidung schlichtweg gesetzes- und verfassungswidrig. Die Argumentation der Gemeinde erscheine mehr als gesucht und sei aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

Die Ablehnungsbegründung beziehe sich nicht einmal im Ansatz auf eine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung, so die Richter weiter. Das Gesetz verlange von Einbürgerungswilligen zum Beispiel die Integration in die Gemeinschaft, Vertrautheit mit einer Kantonssprache, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und eine gesicherte Existenz.

Das Verwaltungsgericht wies die Scharanser Bürgergemeinde deshalb an, der Frau die Einbürgerung zuzusichern, ihr die Anwaltskosten zu entschädigen und auch die Gerichtskosten zu tragen.

(raa/sda)

Erstellt: 20.01.2010, 09:10 Uhr

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