Wann muslimische Kinder schulfrei haben

Von Helene Arnet . Aktualisiert am 02.09.2009
Die Bildungsdirektion hat ihre Richtlinien zum Umgang mit muslimischen Schülerinnen und Schülern überarbeitet. Ein Dispens vom Schwimmen ist nicht mehr vorgesehen.
Turnen obligatorisch: Mitmachen müssen auch muslimische Kinder, was sie dabei tragen, ist nicht vorgeschrieben. Bild: KEYSTONE/AP

Schulfrei während des Opferfestes? Dispens vom Klassenlager? Schleier im Turnunterricht? Solche Fragen stehen vorab in städtischen Schulen des Kantons immer häufiger zur Diskussion, weil die Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit muslimischem Hintergrund stark zunimmt. Die Bildungsdirektion hat deshalb in Absprache mit der Vereinigung der islamischen Organisationen in Zürich ihre Richtlinien zum Umgang mit muslimischen Schülerinnen und Schülern überarbeitet. Inhaltlich neu ist, dass der Schwimmunterricht grundsätzlich obligatorisch ist. Bis anhin konnten Eltern ihre Töchter aus Glaubensgründen vom Schwimmunterricht freistellen lassen.

Damit reagiert die Bildungsdirektion auf den Bundesgerichtsentscheid vom 24. Oktober 2008, der festhält, dass alle Kinder die obligatorischen Schulfächer besuchen müssen. Denn nur so könne sie ihren Integrationsauftrag erfüllen. Ausgangspunkt war eine muslimische Familie, die ihre Söhne aus religiösen Gründen nicht in den Schwimmunterricht schicken wollte.

«Islamische Organisationen waren sehr kooperativ»

Markus Truniger ist bei der Bildungsdirektion für Fragen der Integration und multikulturellen Schulen zuständig. Er freut sich, dass sich die islamischen Organisationen hinter diese Richtlinien stellen – samt obligatorischem Schwimmunterricht. «Die Haltung war sehr kooperativ.» Die Richtlinien sind spürbar vom Bemühen geprägt, den nichtchristlichen Schülern die Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu ermöglichen. Und sie sollen den Lehrpersonen und Schulpflegen bei konkreten Anfragen Rückhalt geben. Die Bildungsdirektion empfiehlt folgendes Vorgehen:

Religiöse Feiertage: An hohen religiösen Feiertagen oder an besonderen Anlässen religiöser Natur können Eltern verlangen, dass ihre Kinder nicht in die Schule müssen. Im Islam zählen dazu das 3-tägige Fest des Fastenbrechens zum Abschluss des Ramadans und das 4-tägige Opferfest. Diese Dispens geht nicht zulasten der Jokertage. Oft werde allerdings nur um Dispens für den ersten Tag angefragt.

Turnen/Schwimmen: Der Turn- und Schwimmunterricht ist obligatorisch. Doch soll den Jugendlichen erlaubt sein, den Körper zu bedecken oder in leichten Kleidern zu schwimmen. Der islamische Glaube verlangt, dass Mädchen ihren Körper weitgehend bedecken und Knaben ab der Pubertät in der Öffentlichkeit vom Bauchnabel bis zu den Knien bekleidet sind. Auch darf man sich in einer Gruppe – auch in einer gleichgeschlechtlichen – nicht nackt zeigen. Die Jugendlichen sollen also allein duschen können, entweder vor oder nach den Kollegen und Kolleginnen oder hinter einem Vorhang beziehungsweise in einer Einzelkabine.

Ramadan: Schüler, die im Ramadan fasten, sollen vom Turnen und vom Kochunterricht befreit werden, wenn das die Eltern wünschen. Sie sind in dieser Zeit anders zu beschäftigen.

Freitagsgebet: Knaben strenggläubiger Eltern sind ab der Pubertät verpflichtet, am Freitag in der Moschee zu beten. Das soll ihnen möglich sein. Meist findet das Gebet aber in der Mittagszeit statt und tangiert den Unterricht kaum.

Unterrichtsthemen: Die Kinder dürfen Unterrichtsthemen, die dem Lehrplan entsprechen, nicht verpassen. Auch das Schulfach Religion und Kultur ist obligatorisch, das Fach Biblische Geschichte ist Freifach. So müssen nichtchristliche Kinder auch bei christlich geprägten Unterrichtsinhalten – wie dem Singen von Weihnachtsliedern – den Unterricht besuchen.

Klassenlager und Exkursionen: Im Prinzip ist die Teilnahme an Klassenlagern und Schulausflügen obligatorisch. Die Bildungsdirektion empfiehlt sehr, dass bei jedem Lager eine weibliche und eine männliche Begleitperson teilnimmt und nach Geschlechtern getrennte Schlafräume garantiert werden. Auch muss es den Kindern ermöglicht werden, Essensvorschriften einzuhalten. Wenn Eltern sich darauf nicht einlassen, muss das Kind eine andere Klasse besuchen, während die Kollegen im Lager sind. Lager sollen nicht während des Ramadans stattfinden.

Kleidervorschriften: Die BD erklärt lapidar: «Die Volksschule des Kantons Zürich kennt keine Vorschriften zur Bekleidung der Kinder.» Im Klartext: Schleier erlaubt.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 02.09.2009, 04:00 Uhr

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