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Asylsuchende dürfen «Surprise» nicht verkaufen

Aktualisiert am 08.04.2010

Das Strassenmagazin Surprise verliert einen wichtigen Kampf gegen den Kanton Zürich. Asylsuchenden Verkäufern bleibt es weitherin verboten, die Publikation zu vertreiben.

Schlechte Nachrichten für «Surprise»: Im Kanton Zürich gilt der Verkauf des Strassenmagazins nicht als Beschäftigungsprogramm.

Schlechte Nachrichten für «Surprise»: Im Kanton Zürich gilt der Verkauf des Strassenmagazins nicht als Beschäftigungsprogramm.
Bild: Keystone

Im September 2008 hatte das Zürcher Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) entschieden, Asylsuchenden mit Bewilligung N den Verkauf zu verbieten. Grund dafür ist die sogenannte Branchenregelung: Diese Asylsuchenden dürfen nur in gewissen Bereichen wie der Landwirtschaft oder der Pflege, nicht aber im Verkauf arbeiten. Bis letztes Jahr gewährte der Kanton den «Surprise»-Mitarbeitern eine Übergangsfrist.

«Surprise» hatte darauf beim AWA ein Gesuch eingereicht, um eine Pauschalbewilligung für ein Beschäftigungsprogramm zu erhalten. Ein solches Beschäftigungsprogramm werde nach kantonaler Praxis nur genehmigt, «wenn damit die berufliche oder soziale Integration gefördert wird», teilte der Regierungsrat am Donnerstag mit. Aus Sicht des AWA sei dies im vorliegenden Fall «nicht gegeben.» Deshalb sei das Gesuch von Surprise abgelehnt worden. Das Unternehmen verliert mit dem Entscheid 40 Verkäuferinnen und Verkäufer.

Der Entscheid ist vom Zürcher Regierungsrat gestützt worden. Es sei bedauerlich, dass dem Magazin Verkäufer verloren gingen. «Surprise» müsse aber gleich wie alle anderen Unternehmen der Verkaufsbranche behandelt werden. Ansonsten gewähre man dem Strassenmagazin einen «ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil», schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort auf eine Anfrage aus dem Kantonsrat.

(jow)

Erstellt: 08.04.2010, 11:39 Uhr

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