Ausschaffungsinitiative wird nicht blockiert

Aktualisiert am 02.02.2010

Nach dem Ja zur Minarettinitiative beschloss der Ständerat, die Ausschaffungsinitiative auf deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Die Kommission winkt sie durch.

Für Gegenvorschlag und gegen Ungültigkeitserklärung der SVP-Initiative: SPK-Präsident Alain Berset (r.) erläutert die Haltung der Kommission.

Für Gegenvorschlag und gegen Ungültigkeitserklärung der SVP-Initiative: SPK-Präsident Alain Berset (r.) erläutert die Haltung der Kommission.
Bild: Keystone

Die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK) hat sich mit 9 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung dagegen ausgesprochen, die Initiative der SVP für ungültig zu erklären. Hansheiri Inderkum (CVP/UR) begründete dies am Dienstag vor den Medien damit, dass im Initiativtext jeweils von «ausweisen» und nicht von «ausschaffen» die Rede sei. Die Ausweisung sei eine blosse Verfügung. Um zwingendes Völkerrecht gehe es aber erst beim Vollzug, also bei der Ausschaffung. Dort verlangt das Non-refoulement-Prinzip, niemanden in ein Land zurückzuschaffen, in dem das Leben oder die Freiheit des Betroffenen gefährdet ist.

Nach dem Entscheid gegen die Ungültigkeitserklärung beschäftigte sich die Kommission mit einem direkten Gegenvorschlag zur SVP-Initiative. Darin formuliert sie zunächst einen Artikel, der von Ausländern die Integration verlangt und auch festhält, dass die Behörden die Anliegen der Integration berücksichtigen. In den Bestimmungen über die Wegweisung krimineller Ausländer will die Kommission die Voraussetzungen abschliessend definieren. Dies im Unterschied zur Initiative, die laut Inderkum einen «ungleichgewichtigen» Deliktkatalog vorsieht, der neben Tötungsdelikten auch blosse Einbruchsdelikte beinhaltet und zudem dem Parlament weitere Ergänzungen überlässt.

Auf Grundrechte achten

Die Kommission schlägt vor, dass Ausländer dann weggewiesen werden sollen, wenn sie rechtskräftig für ein Delikt verurteilt wurden, bei dem die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt. Gemäss dem Vorschlag der Kommission können aber auch andere Delikte zu einer Wegweisung führen, und zwar dann, wenn der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Noch nicht entschieden hat sich die Kommission, ob auch die Verurteilung wegen schweren Betrugs zu einer Wegweisung führen soll. Kein Verständnis hat die Kommission hingegen dafür, dass die SVP Ausländer auch bei «Sozialmissbrauch» wegweisen will.

Schliesslich will die Kommission auch noch ausdrücklich in den Gegenvorschlag schreiben, dass beim Entscheid über eine Wegweisung die Grundrechte sowie die Prinzipien der Bundesverfassung und des Völkerrechts zu beachten sind. Inderkum räumte ein, dass das eigentlich selbstverständlich sei und nicht erwähnt werden müsse. Die Kommission wolle damit aber Transparenz für die Stimmbürger schaffen. Gemeint sind mit dieser Bestimmung unter anderem die Europäische Menschenrechtskonvention und auch das Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU, das Wegweisungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässt. Die Kommission stimmte dem Gegenvorschlag in einer provisorischen Gesamtabstimmung mit acht zu zwei Stimmen zu. Der noch offene Punkt soll an der Sitzung vom 18. Februar bereinigt werden. (cpm/ddp)

Erstellt: 02.02.2010, 15:20 Uhr

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