Schweiz

Behörden dürfen Telefon von Freundin eines Gesuchten abhören

Aktualisiert am 19.11.2012 9 Kommentare

Anschlüsse, auf die eine gesuchte Person öfters anruft, dürfen überwacht werden. Das Bundesgericht erlaubt den Zürcher Behörden, zum Aufspüren eines mutmasslichen Räubers das Telefon seiner Partnerin abzuhören.

Lausanne gab grünes Licht für die Überwachung: Statue der Justitia am Gebäudes des Bundesgerichts.

Lausanne gab grünes Licht für die Überwachung: Statue der Justitia am Gebäudes des Bundesgerichts.
Bild: Keystone

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Die Behörden dürfen auch Telefonanschlüsse überwachen, auf die eine gesuchte Person regelmässig anruft. Das Bundesgericht hat der Zürcher Staatsanwaltschaft erlaubt, zum Aufspüren eines mutmasslichen Räubers das Telefon seiner Freundin abzuhören.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen einen Mann, den sie verdächtigt, 2010 Raubüberfälle geplant und dazu konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben. Der Aufenthaltsort des Betroffenen und die von ihm selber verwendeten Telefonanschlüsse sind den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt.

Gesetz nicht eindeutig

Allerdings wissen sie um die Identität seiner Freundin, die selber nicht im Visier der Ermittler steht. Um dem Gesuchten auf die Spur zu kommen, ersuchte die Staatsanwaltschaft darum, ab September 2012 bis Mitte Dezember ihren Telefonanschluss überwachen zu dürfen. Das zuständige Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Genehmigung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nun gutgeheissen und grünes Licht für die Überwachung gegeben. Laut den Richtern in Lausanne ist die Sache vom Gesetz her zwar nicht ganz eindeutig. Ausdrücklich erlaubt sei die Überwachung von Drittanschlüssen, die eine gesuchte Person selber benutze.

Anhaltspunkte für Anruf

In Fällen wie hier müsse allerdings auch das Anrufen auf einen Drittanschluss als «Benutzung» desselben gelten. Nach Ansicht des höchsten Gerichts kann nicht zugelassen werden, dass sich mutmassliche Straftäter durch ständigen Wechsel ihrer Telefongeräte einer Überwachung letztlich entziehen können.

Voraussetzung für das Abhören des Drittanschlusses sei, dass konkrete Anhaltspunkte für Anrufe der Zielperson bestünden. Die Überwachung sei zudem abzubrechen, sobald die Nummer des Gesuchten bekannt sei und deshalb sein Telefon direkt abgehört werden könne. Hier habe der Betroffene bisher nicht festgenommen werden können.

Die Überwachung des Telefons seiner Freundin erscheine als einziges Mittel, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden, zumal sie bei der Planung seiner Reisen mithelfe. Schliesslich dürften keine Gespräche aufgezeichnet werden, an denen der Mann nicht selber beteiligt sei. (Urteil 1B_563/2012 vom 6.11.2012; BGE-Publikation) (kpn/sda)

Erstellt: 19.11.2012, 13:19 Uhr

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9 Kommentare

Walter Kunz

19.11.2012, 14:33 Uhr
Melden 43 Empfehlung 20

Das wird in einer Demokratie doch noch erlaubt sein? Antworten


Peter Meierhofer

19.11.2012, 18:11 Uhr
Melden 26 Empfehlung 8

Hier geht es doch darum den Ermittlungsbehörden Mittel in die Hand zu geben, welche es erlauben Schwerkriminelle hinter Gitter zu bringen, oder?
Frage mich wie viele derjenigen die gegen dieses Gesetz schreiben eine Kumulus, Super, Mondo-/Karte oder dergleichen haben?
Wollt ihr denn der Polizei nur noch Vergrösserungsglas und "Schlapphut" erlauben? Strange was hier von einigen geschrieben wird.
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