Schweiz
Bund darf vorerst weiter Microsoft-Dienstleistungen beziehen
Die Bundesverwaltung darf vorerst weiter Leistungen und Produkte des Softwarekonzerns Microsoft beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch der Open-Source-Anbieter um ein vorsorgliches Verbot abgewiesen und auch darauf verzichtet, den Bezug aufs Notwendigste zu beschränken. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) hatte Anfang Jahr einen Drei-Jahres-Informatikauftrag im Umfang von rund 42 Millionen Franken im freihändigen Verfahren an Microsoft Ireland vergeben. Der Auftrag beinhaltet eine Verlängerung der Lizenzen sowie Wartung und Support für die Informatik der rund 40'000 Bundesangestellten.
Keine öffentliche Ausschreibung
Gegen die Vergabe hatte eine Gruppe von 18 Open-Source-Anbietern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Sie bemängeln, dass der Auftrag nicht öffentlich ausgeschrieben wurde. Gleichzeitig ersuchten sie darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
In diesem Rahmen sei dem Bund vorsorglich zu verbieten, den Vertrag zu vollziehen oder darüber hinaus neue Produkte einzuführen, wie etwa Sharepoint oder den Ersatz des Betriebssystems Windows XP durch Windows Vista. Mit Zwischenentscheid vom Donnerstag hat das Gericht darauf verzichtet, die geforderten Verbote auszusprechen.
Laut den Richtern in Bern würde andernfalls die Funktionsfähigkeit der Informatik des Bundes gefährdet. Es müsse auch im Ermessen der Vergabestelle liegen, inwieweit sie das Risiko eingehen wolle, neue Produkte einzuführen und andere Projekte in Angriff zu nehmen.
Spätere Vertragsaufhebung möglich
Damit verzichtet das Gericht darauf, den Leistungsbezug vorerst aufs Notwendigste einzuschränken, wie es dies bei seiner superprovisorischen Anordnung von Ende Mai noch verlangt hatte. Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich im Falle einer späteren Gutheissung der Beschwerde nicht darauf zu beschränken hätte, bloss die Rechtswidrigkeit der freihändigen Vergabe festzustellen. Vielmehr behalte es sich vor, den verfrüht abgeschlossenen Vertrag später allenfalls aufzuheben.
Damit werde den Interessen der Beschwerdeführenden hinreichend Rechnung getragen. Ob ihre Produkte überhaupt eine angemessene Alternative zu den Angeboten von Microsoft darstellen würden, hat das Gericht noch offen gelassen. Der Zwischenentscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. (vin/sda/)
Erstellt: 03.07.2009, 10:10 Uhr
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