Bundesgericht: Prostituierte hätte nicht mehr arbeiten müssen

Einer Prostituierten den Vorwurf zu machen, sie hätte bei gutem Willen zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder mehr verdienen können, verstösst gegen die sexuelle Selbstbestimmung und ist unhaltbar.

Das Bundesgericht hat deshalb einen entsprechenden Entscheid der Aargauer Behörden wegen Willkür aufgehoben. Der Fall: Eine Frau wurde mit Scheidungsurteil vom September 1995 verpflichtet, dem Vater der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Weil die Frau diese Unterhaltsbeiträge nur verspätet oder grösstenteils überhaupt nicht bezahlt hat, eröffnete die Aargauer Justiz ein Verfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten.

Die Frau wurde vom Aargauer Obergericht in zweiter Instanz zur Zahlung einer Geldstrafe von 3600 Franken verurteilt. In seinem Urteil warf das Aargauer Obergericht der Frau vor, sie hätte «bei gutem Willen» in ihrem Beruf als (Teilzeit)-Prostituierte genügend Geld verdienen können, um die geschuldeten Unterhaltsleistungen zu zahlen. Eine dagegen eingereichte Beschwerde der Frau hat das Bundesgericht nun wegen Willkür gutgeheissen. Das Bundesgericht stört sich insbesondere am Vorwurf des Obergerichts, die Prostituierte hätte angesichts ihrer freien und flexiblen Arbeitszeit bei gutem Willen einen Verdienst von 3000 Franken erwirtschaften können. Damit verlange das Obergericht indirekt, dass sie ihre Tätigkeit im Sexgewerbe hätte ausbauen und intensivieren müssen.

Eine solche Argumentation ist laut Bundesgericht mit Blick auf das Recht der persönlichen Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung bereits an und für sich heikel. «In Anbetracht der konkreten Verhältnisse, drogensüchtige Frau ohne Berufsausbildung, die ihre Tätigkeit nicht aus freien Stücken aufnahm, muss die Argumentation des Obergerichts schlichtweg als unhaltbar bezeichnet werden», heisst es im Urteil. Der Fall geht nun an die Aargauer Justiz zurück, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit der Frau neu ermitteln und dann noch einmal entscheiden muss, ob die Frau wirklich schuldhaft die Bezahlung der Unterhaltspflichten vernachlässigt hat.

Urteil 6B_730/2009 vom 24. November 2009 (sam/ap)

Erstellt: 07.12.2009, 12:01 Uhr

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