Bundesgericht stoppt tricksenden Wirt
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Der Wirt hatte in der St. Galler Innenstadt seit 2002 ein Lokal mit rund 90 Sitzplätzen betrieben. Nach Inkrafttreten des kantonalen Rauchverbots im Oktober 2008 führte die Polizei Kontrollen durch. Im fraglichen Lokal traf sie mehrfach auf rauchende Gäste und sprach bei der letzte Kontrolle im Januar 2009 Bussen aus.
Auf den Tischen des Restaurants hatte die Polizei Merkblätter des Wirtes gefunden, mit denen er zwar auf das Rauchverbot aufmerksam machte. Allerdings wies er gleichzeitig darauf hin, dass Gäste einen Aschenbecher verlangen könnten, wenn sie trotzdem rauchen und eine Busse in Kauf nehmen wollten.
Wirte in der Pflicht
Vor rund einem Jahr entzog die Stadtpolizei dem renitenten Wirt das Gastwirtschaftspatent. Das Lokal wird mittlerweile von einem anderen Betreiber geführt. Nach dem Verwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Er hatte eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit geltend gemacht und zur Hauptsache argumentiert, dass sich das staatliche Rauchverbot an die Gäste richte und nicht an den Wirt. Es sei nicht seine Sache, an Stelle des Staates für Ordnung zu sorgen.
Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass mit dem Rauchverbot auch die Wirte selber in die Pflicht genommen werden. Sie hätten zum Schutz der nichtrauchenden Gäste das Verbot ohne Ausnahme durchzusetzen. Raucher seien aufzufordern, entweder das Raucherzimmer aufzusuchen oder nach draussen zu gehen.
Erfolglose Mahnungen
Die Wirte seien dabei nicht Vollzugsorgane des Staates, sondern selber Adressaten einer gesetzlichen Pflicht. Dieser sei der Beschwerdeführer offenkundig und des öfteren nicht nachgekommen. Weiter hatte der Wirt erfolglos argumentiert, dass keine Gäste mehr kommen würden, wenn er Raucher polizeilich entfernen lasse.
Die Richter in Lausanne weisen ihn darauf hin, dass er zuvor auch das Gespräch mit den Gästen hätte suchen können. Gemäss dem Urteil ist der Patententzug schliesslich auch verhältnismässig. Der Wirt sei von den Behörden vorgängig mehrfach auf seine Pflichten und die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden.
Das habe ihn aber offensichtlich nicht überzeugt. Zu Recht wurde dem Wirt laut Bundesgericht auch eine Ausnahmebewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes verweigert. Dass es in der Nähe seines Lokals andere rauchfreie Restaurants oder solche mit Fumoir gebe, spiele keine Rolle. (cpm/sda)
Erstellt: 15.03.2010, 14:00 Uhr
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