Die Problematik bei einem finalen Rettungsschuss
Von Matthias Chapman. Aktualisiert am 10.09.2010 36 Kommentare
Hier hatte sich der Schütze verschanzt: Hochhaus in Chur. (Bild: Keystone )
Es war der 26. März 2000, als ein 22-Jähriger während fast zehn Stunden vom Balkon seiner Wohnung in Chur aus mit seinem Sturmgewehr die Polizei in Atem hielt. Er verletzte zwei Polizeibeamte schwer und erschoss einen Polizeihund. Die Polizei hatte alle Hebel in Bewegung gesetzt, alle Mittel ausgeschöpft, um den Täter zu stoppen.
Die Darstellung des Sachverhalts, wie er vom ausserordentlichen, ausserkantonalen Untersuchungsrichter erhoben worden ist, liest sich wie eine lange und beeindruckende Kette von Massnahmen der Polizei, um unter Einsatz milderer, nicht lebensgefährdender Mittel des Amokschützen habhaft zu werden.
Der junge Mann gab nicht auf
Eine Blendschockgranate zur Ablenkung vor dem Erstürmen der Wohnung gehörte dazu, das Vorschicken eines Polizeihundes, zwei Gespräche von Polizeigrenadieren mit dem Schützen, das zweite von bis zu einer Stunde Dauer. Weiter der Versuch, telefonisch Kontakt aufzunehmen, das Angebot eines Gesprächs mit dem Polizeipsychologen oder mit Familienangehörigen, schliesslich ein Schuss mit Schrotmunition. Alles nützte nichts. Der junge Mann gab nicht auf.
Der Bündner Polizeikommandant Markus Reinhardt sah am Schluss keinen anderen Weg, als den Befehl für den finalen Rettungsschuss zu geben und berief sich dabei auf eine Notwehrsituation. Der 22-jährige Amokschütze wurde in der Folge von den Polizeieinheiten tödlich getroffen.
Der erste derartige Prozess
Zwei Jahre später kam es zum Prozess gegen den Polizeikommandanten. Zu beantworten war laut dem Gerichtspräsidenten die zentrale Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es dem Rechtsstaat erlaubt ist, einen Menschen zu töten. Der Vorwurf gegen Reinhardt lautete auf vorsätzliche Tötung. Es war der erste derartige Prozess in der Schweiz.
Der Prozess endete mit einem Freispruch für den Angeklagten. Begründung: Der Befehl sei eine angemessene Abwehr gewesen, um die bestehende Bedrohung von Leib und Leben abzuwenden. Zudem sei die Verhältnismässigkeit gegeben gewesen, weil alle anderen Massnahmen zum Zugriff zuvor fehlgeschlagen seien. Der Todesschuss sei deshalb das letzte geeignete Mittel gewesen, um einen Angriff auf das Leben abzuwehren. «Der Schiessbefehl und die Ausführung waren im Rahmen des Strafgesetzes rechtmässig», sagte Gerichtspräsident Alex Schmid zum Urteil abschliessend.
Schwierige Frage
Der Angeklagte zeigte sich zunächst erleichtert. Anfang dieses Jahres beging Reinhardt Suizid. Aus seinem Umfeld hiess es, der finale Rettungsschuss von damals habe ihn nie mehr losgelassen. Untersuchungen zeigten später, dass er über Jahre mit Alkoholproblemen kämpfte.
Der Fall des flüchtigen Amokschützen von Biel zeigt Ähnlichkeiten mit dem Churer Fall vom März 2000. Auch hier wird sich die Polizei die Frage stellen müssen, welche Art Abwehr nötig ist, um die bestehende Bedrohung von Leib und Leben abzuwenden. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 10.09.2010, 07:48 Uhr
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36 Kommentare
Er hat vorsaetzlich einen Polizisten angeschossen, zum Glueck nicht toedlich. Somit sollte die Polizei das Recht erhalten zurueck zu schiessen. Was passiert wenn er geschnappt wird? Eine bedingte Gefaegnis Strafe, ein paar Psychiater die ihn betreuen und die ihn als unzurechnungsfaehig erklaeren. Kosten pro Tag ueber CHF 500. Plus Fernseher, Internet, 3x Essen am Tag. Super. Nur weiter so. Antworten
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