Droht Haltiner ein Verfahren wegen Spitzeltätigkeit?
Von David Vonplon. Aktualisiert am 10.02.2010
Der Frauenknecht-Prozess
Die Schweiz stellte wirtschaftlichen Nachrichtendienst unter Strafe, weil angeblich deutsche Nazispitzel bei Schweizer Banken jüdische Vermögen ausspioniert hatten. Während des kalten Krieges kam dieser Artikel 273 des Strafgesetzbuches häufig zur Anwendung. Vor bald 40 Jahren etwa verurteilte Schweizer Bundesstrafgericht den Sulzer-Angestellten Alfred Frauenknecht zu viereinhalb Jahren Zuchthaus wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienst. Der Triebwerk-Techniker in leitender Funktion hatte Konstruktionspläne für Mirage-Flugzeuge an den israelischen Geheimdienst ausgehändigt.
Nicht weniger als 45'000 Zeichnungen, welche der Sulzer-Konzern nach Gebrauch eigentlich vernichten musste, lieferte Frauenknecht den Israelis aus. 500 Schachteln Pläne fanden so ihren Weg nach Israel, und nicht - wie von seinen Chefs angeordnet – in die Öfen der Kehrrichtverbrennungsanlage von Winterthur. Bis die Sache aufflog.
Frauenkencht hatte für seinen Dienst an die Israelis 200'000 Dollar erhalten. In Tat und Wahrheit waren die Pläne mindestens 10 Millionen Dollar Wert waren. Israel litt damals unter einem Waffenembargo, das Frankreich nach dem Sechstagekrieg verhängt hatte und brauchte dringend militärischen Nachschub. Frauenknecht sagte vor Gericht aus, er habe aus «Sympathie für Israel» gehandelt, und nicht des Geldes wegen.
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Die Herausgabe der UBS-Kundendaten durch die Finanzmarktaufsicht (Finma) war widerrechtlich: So lautete das Verdikt des Bundesverwaltungsgerichts. Bestätigt auch das Bundesgericht dieses Urteil, drohen der Eidgenossenschaft und den Finma-Verantwortlichen Schadensersatzklagen und Strafverfahren.
Bislang konzentrierte sich die öffentliche Debatte darauf, dass die Finma-Verantwortlichen wegen Verletzung des Bankgeheimnisses belangt werden könnten, weil sie ohne Rechtsgrundlage Bankdaten ans Ausland weitergegeben haben. Laut Juristen ist aber auch denkbar, dass sie bei der Herausgabe der UBS-Kundendaten gegen das Strafrecht verstossen und wegen verbotenen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts, also Spitzeltätigkeit zugunsten der USA zur Verantwortung gezogen werden könnten.
«Der Bundesanwalt ist von Amts wegen verpflichtet, das Verhalten von UBS- und Finma-Verantwortlichen auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen», erklärt Paolo Bernasconi, emeritierter Strafrechtsprofessor an der Universität St. Gallen, auf Anfrage von Tagesanzeiger.ch/Newsnet. Es sei erstaunlich, dass die Strafverfolgungsbehörden in dieser Hinsicht noch kaum aktiv wurden. Diese Prüfung sei besonders aktuell, weil auch gegen die Verkäufer von geklauten Bankdaten wegen verbotenen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts ermittelt werden sollte.
Der Zürcher Rechtsanwalt Hans H. Schmid vergleicht die Herausgabe der UBS-Kontodaten durch die Finma mit dem sogenannten Frauenknecht-Prozess, der vor bald 40 Jahren stattfand. Damals wurde ein Schweizer Triebwerktechniker vom Bundesstrafgericht wegen verbotenen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts zugunsten des Staats Israel zu einer langjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, weil er alte Konstruktionspläne für Mirage-Flugzeuge eines schweizerischen Industriebetriebs nicht vernichtet, sondern israelischen Agenten zugänglich gemacht hatte (siehe Box). Schmid, damals Verteidiger eines Komplizen des Angeklagten, ist der Ansicht, dass die Auslieferung der UBS-Kundendaten durch die Finma gar als möglicher schwerer Fall von verbotenem wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Höchststrafe Zuchthaus) zugunsten der USA betrachtet werden kann.
In schweren Fällen Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahr
Laut Strafgesetzbuch Art. 273, Absatz 1 macht sich des verbotenen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts schuldig, «wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht.» Das Strafmass für wirtschaftlichen Nachrichtendienst umfasst bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe, in schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Anwalt Andreas Rüd, der amerikanische UBS-Kunden vertritt, hat vor zehn Monaten Strafanzeige gegen die Finma-Verantwortlichen eingereicht; nicht nur wegen Verstosses gegen Artikel 47 des Bankengesetzes, sondern unter anderem auch wegen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts. Seither habe er von der Bundesanwaltschaft «nichts mehr gehört», erklärte er vor ein paar Wochen gegenüber der «NZZ am Sonntag». Laut Sprecherin Jeanette Balmer ist die Bundesanwaltschaft denn auch noch nicht über den Status der Vorabklärungen hinaus. Auskünfte über den Stand der Abklärungen verweigern die Behörden mit Blick auf das Amts- und Untersuchungsgeheimnis. «Vorerst wartet die BA das Eintreten der Rechtskraft Bundesverwaltungsgerichturteils ab, bevor das weitere Vorgehen festgelegt wird», so Balmer.
Ermächtigung des Bundesrats entscheidend
Kommt die Bundesanwaltschaft zum Schluss, tatsächlich ein Verfahren gegen die Finma-Verantwortlichen zu eröffnen, braucht sie dafür die Ermächtigung des Bundesrats. Ob Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf tatsächlich bereit wäre, die Finma-Verantwortlichen einer Strafverfolgung auszuliefern, erachten Politbeobachter allerdings als höchst ungewiss. Auch im Parlament beschäftigt man sich mit der Frage, ob der Bundesrat einer Strafverfolgung der Finma-Verantwortlichen wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst zustimmen würde. «Ich werde in der Frühlingsession eine entsprechene Anfrage wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst an den Bundesrat richten», erklärt SVP-Nationalrat Alfred Heer auf Anfrage von Tagesanzeiger.ch/Newsnet. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 10.02.2010, 15:27 Uhr





