«Ein Pillenzwang kann zulässig sein»
Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 07.02.2011 12 Kommentare
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Hardy Landolt ist Anwalt und Professor für Privat-, Sozialversicherungs- sowie Haftpflichtrechtan der Uni St. Gallen.
Wie mit Behinderten-Sexualität umgehen?
Der Fall des verhafteten Sozialtherapeuten, dem zahlreiche Sexualdelikte an Behinderten vorgeworfen werden, hat auch die Frage aufgeworfen, wie in Behinderteninstitutionen mit der Sexualität umgegangen wird. Laut der Psychotherapeutin Aiha Zemp entscheiden nicht die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Sexualität, sondern die Betreuer. Diese würden bestimmen, wer was wann darf. Frauen würden auf hormonelle Verhütung gesetzt, und in einem Heim im Kanton Zürich sei die Antibabypille gar Bedingung dafür, dass Frauen aufgenommen würden. Um welches Heim es sich dabei handelt, ist nicht bekannt, doch fragt sich, ob solche Vorschriften rechtlich zulässig sind.
Hardy Landolt, darf ein Heim die Einnahme der Antibabypille zur Bedingung machen für die Aufnahme?
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches Heim handelt oder um ein privates. Für private Heime gilt das Vertragsrecht; sie sind grundsätzlich frei, die Vertragsbedingungen festzulegen, und können somit auch bestimmen, nur Frauen aufzunehmen, welche die Pille schlucken. Wer ins Heim eintreten will, hat die Wahl, diese Bedingung anzunehmen oder nicht. Wenn nicht, bleibt die Aufnahme verwehrt.
Also ist die Bedingung für ein privates Heim zulässig – gibt es Grenzen für solche Vorschriften?
Die Grenze ist der Persönlichkeitsschutz.Private haben die Pflicht, die Persönlichkeit anderer zu schützen. Die Pillenpflicht ist eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit, das Heim muss also ein berechtigtes Interesse vorweisen können, um eine solche Vorschrift zu erlassen. Das Heim wird sich schützen wollen vor den möglichen Folgen einer Schwangerschaft von Heimbewohnerinnen. Ich bin überzeugt, dass dies ausreicht und ein Gericht im Streitfall dem Heim recht geben würde mit der Begründung, der Konsum der Antibabypille sei so verbreitet, dass die Persönlichkeitsverletzung nicht widerrechtlich sei.
Wie sieht es bei einer öffentlich-rechtlichen Institution aus?
Für ein staatliches Heim ist die Sache nicht so einfach. Eine Vorschrift wie der Pillenzwang schränkt die Grundrechte ein. Das ist nur erlaubt, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. Es müsste also im kantonalen Heimgesetz festgelegt sein, dass eine solche Aufnahmebedingung zulässig ist. Wenn Sie in den Heimgesetzen nachschauen, werden Sie nirgends etwas Entsprechendes finden. Damit ist die Sache eigentlich schon klar: Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen, die es zulassen, allen Heimbewohnerinnen die Pillenpflicht aufzuerlegen. Bei öffentlichen Heimen ist der Schutz also stärker als bei privaten Heimen.
Kann sich ein öffentliches Heim nicht auf das gleiche Interesse wie eine private Behinderteninstitution berufen, nämlich Schwangerschaften und die damit verbundenen Folgen zu verhindern?
Ja, es fragt sich aber, ob das ausreicht. In Ausnahmefällen dürfen Grundrechte eingeschränkt werden, wenn sonst eine Gefahrensituation droht. Bei der Sexualität wird man aber kaum eine solche Gefahr glaubhaft machen können, die den Pillenzwang rechtfertigen würde. Einzelne Kantone haben die Frage von Zwangsbehandlungen explizit in Gesetzen geregelt, aber auch da gilt es zu beachten, dass ein Zwangseingriff nötig, wirksam und verhältnismässig sein muss. Nun könnte das Heim argumentieren, die Pille sei durchaus geeignet, um Schwangerschaften und die damit verbundenen Folgen zu verhindern. Dann stellt sich aber immer noch die Frage, ob es auch verhältnismässig ist, gleich von einer ganzen Gruppe von Bewohnern einen solchen Eingriff in den Körper zu verlangen, zumal der Pillenkonsum ja auch Nebenwirkungen haben kann.
Selbst die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften stellt aber in ihren Richtlinien zur medizinischen Betreuung von Behinderten die Abgabe der Antibabypille nicht in Abrede.
Auch eine Sterilisation ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen, weshalb man eine mildere Massnahme, wie die Zwangsmedikation mit der Pille, durchaus als zulässig betrachten kann. Im Unterschied zur Sterilisation ist aber der Einsatz der Pille nicht gesetzlich geregelt, und so ist im Einzelfall zwischen den verschiedenen Interessen abzuwägen.
Gemäss Expertinnen wird die Sexualität in Behindertenheimen von den Betreuungspersonen kontrolliert und bestimmt. Dürfen denn die Heime sexuelle Kontakteihrer Bewohner unterbinden?
Nein, bei urteilsfähigen Personen ist das nicht zulässig. Bei nicht Urteilsfähigen ist die Antwort nicht so klar. Da besteht eher die Tendenz, sexuelle Kontakte zu unterbinden. Auch haben die Institutionen gegenüber nicht Urteilsfähigen eine grössere Verantwortung; man bewegt sich da in einem Graubereich.
Sie haben erwähnt, dass einzelne Kantone die Zwangsbehandlungen gesetzlich geregelt haben. Auch der Kanton Zürich hat ein Patientengesetz, das unter anderem festlegt, wann Zwangsmassnahmen zulässig sind und wann nicht. Dieses Gesetz gilt jedoch nur für Spitäler, Alters- und Pflegeheime, nicht aber für Behindertenheime. Sind Bewohner von Behindertenheimen schlechter geschützt?
Das kann man durchaus so sehen. Käme es aber zum Rechtsstreit um Zwangsmassnahmen in einem Behindertenheim, dann würde sich ein Gericht wohl auf das Patientengesetz abstützen, denn die Situation von Menschen im Behindertenheim ist durchaus vergleichbar mit jener im Spital oder im Pflegeheim.
Also braucht es keine spezielle Regelung für Behinderteneinrichtungen?
Nein, viele Behinderte können sich gar nicht wehren. Ihnen würde auch ein neues Gesetz nichts nützen. Hilfreicher wäre ein Heimanwalt, der regelmässig die Heime kontrollieren und die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner wahrnehmen könnte.
Zu den medikamentösen Zwangsbehandlungen heisst es im Zürcher Patientengesetz, dass sie durchgeführt werden dürfen, wenn sie medizinisch indiziert sind und «die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann». Daraus liesse sich auch herauslesen, dass eine Zwangsmedikation bei Personalmangel zulässig ist?
Diese Bestimmung ist tatsächlich sehr schwammig. Kommt dazu, dass man jeweils erst im Nachhinein überprüfen lassen kann, ob die Bedingungen für eine Zwangsbehandlung erfüllt waren. Vergleicht man die Zwangsmedikation mit dem Fürsorgerischen Freiheitsentzug, der ja auch eine Zwangsmassnahme darstellt, dann sind die rechtlichen Unterschiede offensichtlich. Beim Fürsorgerischen Freiheitsentzug können Betroffene sofort ein Gericht anrufen und die Massnahme überprüfen lassen. Es läuft also parallel zum Freiheitsentzug ein Kontrollverfahren. Bei der Zwangsmedikation gibt es keinen solchen Kontrollmechanismus. Da fragt sich, ob es nicht angebracht wäre, eine Instanz einzurichten, welche die Zwangsbehandlungen in den Institutionen bewilligt.
Wie schätzen Sie die Selbstbestimmung in Behindertenheimen ein?
Von Selbstbestimmung kann nicht wirklich die Rede sein. Allein die Tatsache, in einer Institution mit einer fix vorgegebenen Struktur leben zu müssen und sich von Personen betreuen zu lassen, ohne gefragt zu werden, ob man dies als angenehm empfindet – ist ein grosser Eingriff in die Selbstbestimmung. Dies zu ändern, setzt voraus, das heutige Finanzierungsmodell auf den Kopf zu stellen und das Geld dann nicht mehr an die Institutionen zu verteilen, sondern direkt an die Personen. Auf diese Weise können diese selber wählen, wie sie leben wollen und welche Leistungen sie einkaufen möchten. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 06.02.2011, 20:56 Uhr
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12 Kommentare
Wenn wir gerade 40 Jahre Frauenstimmrecht feiern, sollten wir auch daran denken, dass die Emanzipation nicht wirklich bei Frauen in Heimen angekommen ist. Wir leben in einer Demokratie ohne moderne Behindertenrechte. Entsprechende UNO Konventionen für Kinder sowie geistig Behinderte, deren Umsetzung Vergewaltigung durch Heimpersonal verhindern helfen, wurden in falschem Stolz kleingeredet. Antworten
Die Pillenpflicht ist nur eine andere Form des Eierstöcke Entfernens. Kastrieren ist ja gesetzlich nicht mehr zulässig, also macht man es eben so. Zudem ist bekannt, dass in Heimen isolierte Menschen bedeutend stärkere sexuelle Bedürfnisse entwickeln, und die Bereitschaft zu sexuellen Kontakten schon deshalb viel höher ist. Leider zieren sich die Heime noch immer um diese Tatsachen, drum die Pille Antworten
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Sonia Uhlmann ist keine typische Studentin. Dank Fernstudium hat sie den Master trotzdem geschafft.






