Einbürgerung? Verlassen Sie Ihren Mann!
Aktualisiert am 20.01.2010 34 Kommentare
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Die 50-jährige Frau und ihre drei Töchter hatten im Juni 2008 bei der Bürgergemeinde von Scharans ein Gesuch um die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt. Im April 2009 sicherte die Bürgerversammlung den Töchtern das Bürgerrecht der Gemeinde zu, verweigerte es aber der Mutter.
Als Grund für die Ablehnung nannte die Bürgergemeinde die Ehe der Einbürgerungswilligen mit einem Mann, der zu Beginn der Neunzigerjahre wegen bandenmässigem Diebstahl in der Schweiz verhaftet und ausgeschafft worden war. Der Mann lebe nun zwar in Wien, habe aber trotz der grossen räumlichen Distanz einen starken, negativen Einfluss auf die Familie.
Die Trennung vom Gatten empfohlen
Es sei der Bürgergemeinde nicht zuzumuten, die Frau einzubürgern. Sie distanziere sich nicht klar von jemandem, der selbst nie einbürgerungsfähig wäre und die Familie stark beeinflusse. Wenn sich die Bosnierin aber von ihrem Mann scheiden liesse, würde ihr Einbürgerungsgesuch anders beurteilt werden, schrieb die Bürgergemeinde in der Begründung ihres Entscheids.
Die abgewiesene Frau focht die Ablehnung daraufhin vor dem kantonalen Verwaltungsgericht an. Sie habe die kriminellen Taten ihres Ehemannes nie gebilligt. Im Jahr 1994 liess sie sich von ihm sogar scheiden. Zwei Jahre später heiratete sie ihn aber wieder, im Interesse der Kinder und «wohl auch aus Liebe».
Ihr Ehemann sei zudem nie mehr straffällig geworden und die 10-jährige Landesverweisung längst abgelaufen, betonte die Frau in ihrer Beschwerde. Zudem übe der Mann keinerlei negativen Einfluss auf die Familie aus.
Harte Kritik vom zuständigen Gericht
Das Verwaltungsgericht gab der Bosnierin auf der ganzen Linie Recht und richtete deutliche Worte an die Scharanser Bürgergemeinde. Der Ablehnungsentscheid sei in grobem Masse willkürlich und die Forderung einer Scheidung schlichtweg gesetzes- und verfassungswidrig. Die Argumentation der Gemeinde erscheine mehr als gesucht und sei aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.
Die Ablehnungsbegründung beziehe sich nicht einmal im Ansatz auf eine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung, so die Richter weiter. Das Gesetz verlange von Einbürgerungswilligen zum Beispiel die Integration in die Gemeinschaft, Vertrautheit mit einer Kantonssprache, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und eine gesicherte Existenz.
Das Verwaltungsgericht wies die Scharanser Bürgergemeinde deshalb an, der Frau die Einbürgerung zuzusichern, ihr die Anwaltskosten zu entschädigen und auch die Gerichtskosten zu tragen. (raa/sda/)
Erstellt: 20.01.2010, 11:28 Uhr
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34 Kommentare
@ Alain Mohler. Bin einverstanden: nehmen und geben soll die Devise lauten! 12 Jahre lang Steuern, AHV, IV, ALV, BVG, Mietzins und vor allem die Arbeitsleistung für die aufbau der schönen Schweiz NEHMEN, danach die Einbürgerung zu Mitbestimmung und Zeichen des Dankeschön, an die Leute die nicht weniger als viele Eidgenossen geleistet haben, GEBEN, ohne dass sich diese Leute noch schuldig fühlen. Antworten
@Dario Adamov; es geht nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit der Frau. Sondern es geht darum ob wir diese Frau als CH-Bürgerin wollen. Der 10-jährige Landesverweis des Mannes ist seit langem abgelaufen und er lebt immer noch in Wien, eindeutig eine Scheineehe. Es gibt kein Grundrecht auf Einbürgerung und eine gewisse Skebsis gegenüber Osteuropäern muss sein, die Geschichte hat's gezeigt.. Antworten
Es gibt keinen stichhaltigen Grund diese Frau nicht einbürgern zu lassen, ausser verschleirten Rassismus und allgemeine Abneigung gegen Menschen aus West-Balkan Staaten. Diese Frau hat sich in keiner Hinsicht strafbar gemacht! Ausserdem liegt der Straftat ihres Mannes viele Jahre zurück. Der Mann sollte sofort zurück zu der Familie in die Schweiz! Sich scheiden zu lassen ist ein SCHAMLOSES vorsch Antworten
Tobias Bläsi; einige Politiker (wir wissen auch welche) haben unsere Unabhängigkeit und das Recht auf Eigenständigkeit verkauft. Und das nur um Wählerstimmen zu gewinnen oder um soziale Deffizite zu kompensieren. Im Endeffekt ist dieses Verhalten äusserst unsozial, weil es die eigenen ideologischen Grundwerte zu rücksichtsloser Nehmerkultur fördert und weil es falsche Profiteure anzieht. Antworten
@Tobis Bläsi,Fritz Meier: Sie bringen es auf den Punkt, dies ist ebenfalls meine Meinung. Aber dies darf man ja nicht einmal mehr sagen, sonst wird man bereits als fremdenfeindlich und als Rassist bezeichnet... Was ist nur aus des schönen Schweiz geworden. Hauptsache die Lieben und Netten können weiter wursteln, dann sind wenigstens SIE zufrieden..... Antworten
Sobald seine Frau Schweizerin ist und damit hier Anspruch auf vollen Wohnsitz erhält, darf ihr Mann wieder in der Schweiz leben und wird auch bald eingebürgert werden. Ohne dass es das Stimmvolk merkte, haben die Linken ein feines Netz aus Menschenrechten, Freizügigkeitsabkomen, UNO - Pakts, usw. ausgelegt, und ziehen jetzt langsam aber sicher die Schlinge zu. Wehr sich wehrt, macht sich strafbar! Antworten
Grundaätzlich besteht keine Pflicht auf Einbürgerung. Ich bin der Meinung, dass diese Frau und Mutter zufrieden hätte sein sollten, dass ihre Kinder hier das Bürgerrecht erhalten haben. Die Heirat zum 2.Mal mit dem kriminellen Vater der Kinder macht mich skeptisch. Wahrscheinlich war die Frau unter Druck wegen Familienehre etc. Meine Meinung:Einbürgerung im Zweifelsfall: NEIN Antworten
Bravo fremdenfeindliche kleinkarierte Schweiz! Es war die Frau, die für sich und ihr Kind (das in der Schweiz wahrscheinlich geboren ist) die Einbügerung beantragt hat. Es ist einfach RASSISTISCH solche Gesuche ab zu weisen. Sie wird die Einbürgerung früher oder später bekommen!!! Sie (und viele andere die das erste Mal abgewiesen sind) wird aber NIE vergessen, dass sie NICHT WILLKOMMEN ist. Antworten
Das Urteil muss weitergeführt werden. Die Begründung des Verwaltungsgericht ist ein Witz. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Frau mit der Aufrechterhaltung der Ehe einen ausgewiesenen Kriminellen unterstützt oder sogar Mithilfe leistet. Bandenmässig und damit vorsätzlich ist nicht irgend ein Kavalierdelikt. Die Bürgergemeinde hatte recht, eher müsste man über Wegweisung nachdenken. Antworten
Manchmal graust mir ein wenig, wenn ich gewisse Kommentare lese. Was soll hier Kuscheljustiz (übrigens ein ganz tolles Wort) sein? Die Verwaltungsrichter sind einfach dazu da, den korrekten Vollzug bestehender Vorschriften zu garantieren, ob es uns im Einzelfall passt oder nicht. @K. Schläpfer: Mit ihrer Interpretation liegen sie falsch. Der Mann kann gar nicht erleichtert eingebürgert werden! Antworten
@Gion Saram und Rüdiger Kraus: Da die Frau erst während der Ehe eingebürgert wurde, kann der Ehemann nicht erleichtert eingebürgert werden. Er müsste daher auch den beschwerlicheren Weg über die ordentliche Einbürgerung gehen (allerdings mit verkürzten Wohnsitzfristen). Antworten
@Gion Saram: Auch bei der erleichterten Einbürgerung muss der Gesuchstellter integriert sein und die schweizerische Rechtsordnung beachtet haben (Art. 26 BüG). Es besteht also kein Automatismus. Und ein bereits einmal ausgewiesener, "bandenmässiger" Dieb wird sicher nie eingebürgert, also sicher nicht in der Schweiz ;-) Antworten
@R.Rüegg: Wenn ich diesen Text lese bin ich einmal mehr erleichtert, dass das Volk doch nicht der absolute Souverän in unserem Staat ist! Wo würden wir hinkommen wenn der Entscheid der Bürgergemeinde endgültig und nicht anfechtbar gewesen wäre? Und das mit dem einwandfreien Leumund ist auch so eine Sache in der heutigen Zeit, in der man schnell und einfach kriminalisiert wird. Antworten
Im Grunde genommen, haben die Scharanser sicher primär die Problematik, des nach der Einbürgerung der Frau, erleichterten Einbürgern des Mannes, erkannt. Und da die Behörden in dieser Hinsicht versagen (der jeweilige Entscheider hat die Konsequenzen nicht selber zu tragen, da dieser meistens anderswo wohnt), könnte es sein das man Sicherheitshalber, mal den Riegel geschoben hat. Antworten
Was das Gericht als "willkürlich" betitelt ist wohl eher das gesunde Bauchgefühl, dass die Bürgergemeinde dazu verleitet hat, das Gesuch abzulehnen. Es wird aus juristischer Sicht Recht gesprochen aber somit leider den Rahmenbedingungen nicht Rechnung getragen. Somit wird der Mann in ein paar Jahren erleichtert eingebürgert und der Schaden entsteht dann doppelt. Antworten
Es gibt Vorstrafen und Vorstrafen. Ich denke es kommt da wohl eher darauf an, was der Mann überhaupt verbrochen hat. Ist Körperverletzung oder mehr im Spiel, dann sollte eine Gemeinde die Situation schon genauer abklären dürfen. In diesem Fall kann man die Einbürgerung ohne weiteres akzeptieren. Antworten
Hier geht es weder um Sippenhaft noch um Willkür - aber vielleicht ist die Gemeinde näher am Bürger und möchte mit ihrem Entscheid nur verhindern, dass sie in ein paar Jahren ein schon mal des Landes verwiesenen Vorbestraften und getrennt von seiner Frau im Ausland lebenden (!) Mann ihr Bürgerrecht verleihen muss...im Ausländerwesen einmal mehr ein weltfremder Richterentscheid. Antworten
Integration in die Gemeinschaft und Vertrautheit mit einer Kantonssprache - das sind laut Verwaltungsgericht plötzlich die Hauptgründe einer Einbürgerung (wie war das mit Eduardo Frei?). Ich verstehe die Bürgergemeinde, sie will keinen ehemaligen Verbrecher und immerhin gibt sie der restlichen Familie eine Chance. Antworten
Für die Richter scheint die Einbürgerung ein gottgegebenes Grundrecht zu sein. Lug, Betrug, Ehtik und Moral scheinen dabei keine Rolle zu spielen. Das angestammte Bürgerrecht darf erst noch beibehalten werden. Eine 100% Bekennung zur CH ist also gar nicht nötig. Wer nur profitieren will ist bei uns mit als Doppelbürger sehr gut positioniert. Antworten
Peinlich diese willkürlichen Bürgerversammlungen. So etwas ist eines Rechtsstaates unwürdig. Auf der anderen Seite, wurden Einbürgerungen in der Vergangenheit von Behörden viel zu laxe gehandhabt. Leute die keinen einwandfreien Leumund haben gehören nicht eingebürgert. Ausserdem sollten Einbürgerungswillige ihren alten Pass abgeben und sich somit zu 100% zur Schweiz bekennen. Antworten
Merkwürdig, die Argumentation der Bürgergemeinde! Haben die Herren zu Scharans denn noch nicht gemerkt, dass das Zeitalter der Sippenhaft schon ein Weilchen vorbei ist? Es gibt halt Situationen, in denen das eigene Empfinden und das geltende Recht ziemlich unterschiedlich sind - aber dann könnte man vielleicht auch einmal das eigene Empfinden hinterfragen....... Antworten
Und wieder wird ein Volksentscheid von der "Classe Politique" mit ihren "Richtern" mit Füssen getreten.... Die Frau und die Kinder werden jetzt Schweizer und in ein paar Jahren "muss" ihr Mann dann ebenfalls Schweizer werden. Vorteil: auf der Verbrecherstatistik ist dieser dann ja als Schweizer aufgeführt - das nennt man dann wahrscheinlich Integration.... Antworten
Nach dem Buchstaben des Gesetzes hat das Gericht sicher recht, aber ich verstehe auch die Bedenken der Scharanser Bürgergemeinde. Wird die Frau Schweizerin hat ihr Mann trotz seinen Vorstrafen nach 5 Jahren Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung. Das dieser Gedanke den Scharansern nicht behagt kann ich nachvollziehen. Antworten
Wenn die Familienfreiheiten einer auslaendischen Frau geritzt werden, sorgt die Juxtiz (zu Recht!) fuer Abhilfe und Entschaedigung. Werden aber die Reise-, Ehe-, Familien- und Buergerrechte von Nurschweizern und ihren farbigen Kernfamilien von der Schweizer Konsular-, Migrations- und Zivilstandbuerokratie greuelhaft unmenschlich mit Fuessen getreten, haut die Juxtiz hoechsten noch einen drauf.... Antworten




Alain Mohler
@ Dario Adamov; nur weil ein ausländischer Mitbürger seinen minimalsten, gesetzlichen Verpflichtungen, wie Arbeit, Steuern und Sozialleistungen nachkommt, muss er nicht zwingend eingebürgert werden. Sie verstehen aber, dass durch das Bürgerrecht in 2 Staaten gewisse Vorteile entstehen, was die hiesige Bevölkerung, mit nur dem CH-Bürgerecht, benachteiligt. Zudem besteht die Gefahr der Überfremdung. Antworten