Schweiz

Erfolg für Ex-Armeechef Nef

Aktualisiert am 11.08.2010 6 Kommentare

Wer Einblick in die Einstellungsverfügung zum Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef nehmen möchte, muss sich weiter gedulden.

Konnte seine Akte vorläufig noch unter Verschluss halten: Roland Nef.

Konnte seine Akte vorläufig noch unter Verschluss halten: Roland Nef.
Bild: Keystone

Das Bundesgericht hat einer entsprechenden Beschwerde Nefs die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wie aus einem am Mittwoch publizierten Entscheid hervorgeht. Gegen Nef war 2006 eine Strafuntersuchung betreffend Nötigung und weiterer Delikte zum Nachteil seiner Ex-Partnerin geführt worden. Diese Untersuchung hatte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Oktober 2007 eingestellt.

Die Verlage Axel Springer Schweiz und Weltwoche sowie zwei Journalisten von «Beobachter» und «Weltwoche» hatten Einblick in diese Einstellungsverfügung verlangt. Die Staatsanwaltschaft willigte ein, die Akte teilweise zu öffnen. Dagegen legte Nef Beschwerde ein und erhielt Recht.

Machtwort gesprochen

Die Oberstaatsanwaltschaft verweigerte den Medien die Einsicht mit dem Argument, die wesentlichen Fakten seien bekannt. Gegen die verweigerte Einsicht legten wiederum die Medien Beschwerde ein, doch sowohl das Zürcher Verwaltungsgericht als auch das Obergericht erklärten sich für nicht zuständig.

Schliesslich sprach das Bundesgericht ein Machtwort. Es hiess die Beschwerde der Verlage und der beiden Journalisten gut und wies das Zürcher Verwaltungsgericht an, die Sache rasch zu entscheiden. Im Mai 2010 hiess das Zürcher Verwaltungsgericht die Beschwerde der Journalisten gut und hob den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft Zürich auf. Demnach soll die Öffentlichkeit Einblick erhalten in die Einstellungsverfügung zum Strafverfahren gegen Nef.

Das kann dauern

Bevor die Beschwerdeführer aber die Akten einsehen können, kann es noch eine Weile dauern. Denn Nef legte gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte mit Erfolg deren aufschiebende Wirkung. (sam/sda)

Erstellt: 11.08.2010, 10:46 Uhr

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6 Kommentare

Gisela Blumer

11.08.2010, 13:24 Uhr
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Dies ist nun eine Jagd von Medienschaffenden auf einen ehemaligen Schweizer Armeegeneral. Obschon der General a. D. Anspruch darauf hat, in seiner Persönlichkeit geschützt zu werden, publizieren die Medien, die in diesem Handel ja eindeutig Partei sind, nach Beblieben Bilder und den Namen des Betroffenen, der Anspruch auf Schutz hat. Die Medien machen offenbar eigene Gesetze? Antworten


Peter Weierstrass

11.08.2010, 13:14 Uhr
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Wenn die Oberstaatsanwaltschaft sagt, die "wesentlichen Fakten" seien schon bekannt und die Einstellungsverfügung bleibt unter Verschluss - da fragt man sich: Welche Leichen hat Herr Nef noch im Keller? Was ist die Motivation dahinter, das Ganze geheim zu behalten? Antworten



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