Gemeinsames Sorgerecht soll zur Regel werden
Gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes: Vater mit seinen Söhnen. (Bild: Keystone)
Die geltende Rechtslage stuft der Bundesrat als problematisch ein: Mit der Scheidung verliere ein Elternteil, meistens der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes. Häufig sei er nur noch ein mit einem Besuchsrecht ausgestatteter Zahlvater.
Diese Ausgangslage wird seit Jahren von Politikern, Wissenschaftlern und Vätervereinigungen kritisiert. Das geltende Recht berücksichtige zu wenig das Wohl des Kindes, das für seine gedeihliche Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen sei, lautet die Kritik. Auch würden Väter ungleich behandelt.
Zwar kann auch heute das Sorgerecht nach der Scheidung nicht nur alleine der Mutter oder dem Vater, sondern auch beiden Elternteilen übertragen werden. Letzteres muss jedoch von Mutter und Vater gemeinsam beantragt werden. Oft werde dies jedoch von einem Elternteil missbraucht, um anderweitige Vorteile zu erlangen, kritisiert der Bundesrat.
Enge Beziehung bleibt bestehen
Demgegenüber werde mit dem gemeinsamen Sorgerecht die gemeinsame Elternschaft trotz der Scheidung fortgesetzt, schreibt der Bundesrat in seiner Vernehmlassungsvorlage. So werde auch die Gleichstellung von Vätern und Müttern erreicht.
Wie während der Ehe würden beide Elternteile auch nach der Scheidung, die das Kind betreffenden Entscheide fällen. So bleibe eine enge und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern bestehen. Ein Bruch zwischen dem Kind und dem Elternteil ohne Sorgerecht werde verhindert.
Besuchsrecht garantieren
Künftig sollen bei Scheidungen deshalb die Eltern dem Gericht ihre Anträge bezüglich Betreuung und Unterhalt unterbreiten. Falls dies im Wohl des Kindes ist, kann das Sorgerecht jedoch auch weiterhin einem einzigen Elternteil übertragen werden.
Für jene Fälle, da nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, will der Bundesrat zudem die Verletzung des Besuchsrechts strafbar machen. Denn oft verhindert oder erschwert heute die obhutsberechtigte Person die Ausübung des Besuchsrechts.
Dabei riskiert die obhutsberechtigte Person praktisch keine Sanktionen. Der Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zurückbringt, kann dagegen strafrechtlich belangt werden.
Diese Ungleichbehandlung soll ebenfalls beseitigt werden: Wird das Besuchsrecht verweigert, kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gebüsst werden. Dies entspricht dem Strafmass, falls das Kind nicht dem obhutsberechtigten Elternteil zurückgebracht wird.
Auch für Unverheiratete
Modernisieren will der Bundesrat das Besuchsrecht aber auch für unverheiratete Eltern. Heute steht in diesem Fall das Sorgerecht der Mutter zu. Wie bei einer Scheidung kann das gemeinsame Sorgerecht im Fall einer Trennung von beiden Elternteilen gemeinsam beantragt werden.
Künftig soll auch bei unverheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht die Regel sein, wenn der Vater das Kind anerkannt hat. Liegt jedoch ein Vaterschaftsurteil vor, verbleibt die elterliche Sorge nach der Trennung bei der Mutter. Der Vater kann jedoch vor Gericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen.
Die Vernehmlassung über die Neuregelung des Besuchsrechts dauert bis zum 30. April. (mbr/sda)
Erstellt: 28.01.2009, 10:45 Uhr
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