IV muss auch bei Brustprothesen zahlen
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Die betroffene Frau hatte sich 2008 einer brusterhaltenden Tumorentfernung unterziehen müssen. Da sie trotz dem schonenden Eingriff rund einen Drittel des Volumens ihrer rechten Brust verlor, schaffte sie sich selber eine Teilprothese an.
Das Verwaltungsgericht Graubünden verpflichtete die kantonale IV- Stelle 2009 dazu, die Kosten für die Prothese zu übernehmen. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der IV-Stelle entschieden hat. Gemäss dem Urteil sieht die gesetzliche Regelung Kostenersatz für Brustprothesen zwar nur bei Amputationen vor.
Diese Regelung aus dem Jahr 1982 sei indessen nicht mehr zeitgemäss. Bis tief in die 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts sei die vollständige Amputation der Brust nahezu die einzige Methode zur operativen Behandlung von Brustkrebs gewesen.
Amputation ist die Ausnahme
Mittlerweile gelange indessen zu 75 Prozent ein brusterhaltender Eingriff zur Anwendung. Auch dabei könnten hinsichtlich Form und Volumen der Brüste augenfällige Unterschiede entstehen, die zur Wiederherstellung des früheren Erscheinungsbildes eine Teil- oder Ausgleichsprothese nötig machen könnten.
Absicht der damaligen Regelung sei es gewesen, dass Frauen mit einem augenfälligen Defizit beim Brustvolumen infolge einer Krebsoperation, welcher Art auch immer, eine Prothese beanspruchen könnten. Entgegen dem reinen Wortlaut bestehe deshalb auch nach einem brusterhaltenden Eingriff Anspruch auf eine Teilprothese.
Urteil 9C_65/2010 vom 17.1.2011; BGE-Publikation (pbe/sda)
Erstellt: 01.02.2011, 12:03 Uhr
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