In keinem EU-Land gibt es automatische Ausschaffungen

Von Markus Brotschi, Bern. Aktualisiert am 20.11.2010 67 Kommentare

Die Ausschaffungsinitiative brächte der Schweiz eines der strengsten Regime Europas. Grossbritannien und Deutschland kennen zwar automatische Ausweisungen für Straftaten, wenden sie aber nicht an.

Die meisten europäischen Länder weisen kriminelle Ausländer aus. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass selbst harte Gesetze nie so kompromisslos angewendet werden, wie das die SVP mit ihrer Initiative anstrebt. Diese sieht für eine Reihe von Delikten die automatische Ausschaffung ohne Prüfung des Einzelfalls vor. Die Initiative schliesst bewusst aus, dass die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, das Alter des Täters oder familiäre Bindungen berücksichtigt werden. Ziel der SVP ist die automatische ausnahmslose Ausschaffung.

Diese Idee verfolgten im Grundsatz auch schon andere Länder. So kennen Deutschland und Grossbritannien eine zwingende Ausweisung. Im Vereinigten Königreich genügt dafür eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr. Für einige «spezifische Delikte» reicht schon eine geringere Strafe, wenn es sich beim Täter um einen «schweren Kriminellen» handelt. Das deutsche Gesetz sieht ab einer mindestens dreijährigen Freiheits- oder Jugendstrafe die «zwingende Ausweisung» vor.

Deutschland prüft jeden Fall

Grossbritannien wendet den noch unter Premier Tony Blair ausgearbeiteten «UK Borders Act 2007» bis heute allerdings nicht an, wie Cesla Amarelle, Rechtsprofessorin an der Universität Neuenburg, feststellt. Das dort angesiedelte Zentrum für Migrationsrecht hat die Ausschaffungsgesetze und die Praxis europäischer Länder miteinander verglichen. Dabei zeigt sich, dass kein Land eine automatische Ausschaffung praktiziert. Das britische Gesetz sieht explizit Ausnahmen für unter 18-Jährige vor, die nicht ausgeschafft werden dürfen. Auch werden die völkerrechtlichen Verträge beachtet. Die SVP-Initiative macht keine solchen Vorbehalte, womit beispielsweise Minderjährige ausgeschafft werden müssten.

In Deutschland verhindert die richterliche Prüfung, dass die gesetzlich geforderte zwingende Ausweisung zu einem Automatismus führt. Jede Ausweisung muss nochmals in einem gesonderten Entscheid verfügt werden. Auf eine Ausweisung kann aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen verzichtet werden. In Deutschland wird die zwingende Ausweisung zudem nicht angewandt, wenn sie gegen die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstösst. Das bedeutet, dass unter 18-Jährige in der Regel nicht ausgeschafft werden. Das deutsche wie das britische Recht sehen ausdrücklich ein Ausschaffungsverbot vor, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsland an Leib und Leben gefährdet wäre. Selbst diesen Vorbehalt macht die SVP-Initiative nicht. Allerdings müsste die Schweiz aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips auf eine Ausschaffung verzichten, wenn Flüchtlingen in ihrem Herkunftsland Tod oder Verfolgung droht. Dieses Non-Refoulement-Prinzip gehört zum zwingenden Völkerrecht.

In den meisten Ländern lässt das Gesetz den Behörden einen grossen Ermessensspielraum. Viele Staaten berücksichtigen beim Ausschaffungsentscheid die Bindung zum Land. So kann in Frankreich niemand ausgewiesen werden, der 20 Jahre oder länger in Frankreich gelebt hat oder vor dem 13. Geburtstag ins Land kam. Allerdings könnte dieser Schutz mit der laufenden Revision des Migrationsgesetzes wegfallen. In Österreich und Belgien werden Angehörige der zweiten Ausländergeneration nicht ausgewiesen.

Auch Dänemark kennt Gnade

Selbst das für seine restriktive Ausländerpolitik bekannte Dänemark sieht zahlreiche Ausnahmen vor, bei denen auf die gesetzlich vorgesehene Ausschaffung verzichtet wird. Eine Rolle spielen Integration, Familienverhältnisse, Gesundheitszustand oder mögliche harte Konsequenzen einer Ausschaffung.

Ein weiteres Ausschaffungshindernis ist für alle EU-Länder die Personenfreizügigkeit. Diese erlaubt eine Ausweisung nur, wenn jemand die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dazu genügt eine blosse Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht. Die Gesetze zur Ausschaffung werden deshalb in den EU-Ländern vor allem auf Bürger von Drittstaaten angewendet.

Selbst der Gegenvorschlag zur SVP-Initiative würde im europäischen Vergleich zu einer harten Ausschaffungspraxis führen, die jener des britischen «UK Borders Act 2007» nahekommt. Einzig die Strafdauer, die zur Ausweisung führt, läge in der Schweiz mit zwei Jahren etwas höher. Der Gegenentwurf nimmt keine Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer oder familiäre Bande des Täters in der Schweiz. Allerdings beachtet er alle völkerrechtlichen Verträge, die die Schweiz eingegangen ist. Deshalb könnte im Einzelfall auf eine Ausweisung verzichtet werden, wenn etwa ein Verurteilter keine Bindung zum Herkunftsland hat oder schon Jahrzehnte in der Schweiz lebt. Auch unter 18-Jährige und EU-Bürger genössen beim Gegenvorschlag einen besonderen Schutz.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 20.11.2010, 08:58 Uhr

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67 Kommentare

Bruno Waldvogel

20.11.2010, 09:22 Uhr
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In keinem Land der EU dürfen die Bürger ja auch etwas zu diesem Thema zu sagen! Die Situation ist vielerorts schon lange entglitten. Schauen Sie sich mal um in England, Dänemark, Belgien, Luxemburg, Schweden, Griechenland oder Deutschland. Jeder integrierte Secondo - mich eingeschlossen - wird eine strikte Praxis sofort unterstützen. Die Signalwirkung ist wichtig. Verhandelt wird ohnehin fallweise Antworten


Matti Hoch

20.11.2010, 09:32 Uhr
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Wir müssen uns als Schweizer nicht dauern mit anderen vergleichen, sondern das tun, was wir als Volk richtig empfinden! Es ist hinlänglich bekannt, dass zuviele ausländische Menschen unser Rechts- und Sozialsystem bewusst missbrauchen und hintergehen. Es gibt ein Recht dasgegenüber solchen Menschen angewendet werden muss! Im Strassenverkehr wird auch gebüsst, wer d. Regeln übertritt. Antworten



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