Initiativkomitee fordert die Wiedereinführung der Todesstrafe
Aktualisiert am 19.08.2010 388 Kommentare
War die letzte hingerichtete Person in der Schweiz: Hans Vollenweider, 1940 in Sarnen.
Geschichte der Todesstrafe
Die letzte Hinrichtung in der Schweiz war gestützt auf altes kantonales Strafrecht und wurde am 18. Oktober 1940 in Sarnen am dreifachen Mörder Hans Vollenweider mittels einer aus Luzern ausgeliehenen Guillotine vollzogen. Das Militärstrafgesetz (MStG) sah die Todesstrafe nur für Kriegszeiten, z. B für Landesverrat, vor und hatte noch Bestand bis 1992. Die letzte Hinrichtung, die gestützt auf das Militärrecht vollzogen wurde, fand im Jahre 1944 statt. Erst seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 ist die Todesstrafe auch verfassungsrechtlich wieder vollständig verboten.
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Dies berichtet die «Neue Zürcher Zeitung» in ihrer Online-Ausgabe. Der Text sei noch nicht veröffentlicht, heisst es in dem Bericht. Eingereicht worden sei die Initiative bei der Bundeskanzlei in Bern zur formellen Vorprüfung vor einem Monat. Sie trage den Titel «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch». Die Vorprüfung sei positiv ausgefallen, so die NZZ. «Dies würde bedeuten, dass der Initiativtext demnächst im Bundesblatt veröffentlicht wird und danach mit der Unterschriftensammlung begonnen werden kann», steht auf www.nzz.ch.
Das Initiativkomitee verlange, dass rechtskräftig verurteilte Täter, die eine Person im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt töten, mit dem Tod bestraft werden. Die Hinrichtung müsste innerhalb von drei Monaten nach dem endgültigen Urteil vollzogen werden. Die Hinrichtungsmethode soll das Gericht festlegen.
Kapitalverbrechen im eigenen Umfeld
Ein Initiant namens Marcel Graf wird im Bericht vorgestellt. Er begründet die Initiative damit, dass dem Staat ein Instrument zur Ahndung extremer Verbrechen zurückgegeben werden müsse. Ausschlaggebend für sein Engagement war in seinem Fall ein Kapitalverbrechen aus dem persönlichen Umfeld. Er sei sich bewusst, dass die Initiative einen schweren Stand haben dürfte.
Bei dieser Initiative stellt sich schnell die Frage nach Gültigkeit und Umsetzbarkeit. Vor allem auch deshalb, weil die Schweiz die Todesstrafe in Friedens- und Kriegszeiten abgeschafft hat (siehe Box). Und zudem Protokolle der Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert hat, welche die Todesstrafe ebenfalls verbieten.
Vorlagen entpolitisieren
Georg Müller, emeritierter Staatsrechtsprofessor der Universität Zürich, wirft auf nzz.ch ein: «Eine solche Initiative wirft erneut die Frage auf, ob es nicht sinnvoll wäre, die Gründe für die Unzulässigkeit einer Volksinitiative und das Verfahren der Prüfung neu festzulegen.» Denn sind 100'000 Unterschriften einmal erreicht, muss das Parlament entscheiden. Eine Initiative habe somit sehr schnell ein grosses politisches Gewicht und werde sehr selten abgelehnt. Für Müller sollten Initiativen deshalb zuvor bereits von juristischen Experten geprüft werden. (sam)
Erstellt: 19.08.2010, 22:21 Uhr
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388 Kommentare
@Markus Müller: Was verstehen Sie unter Resozialisierung bei lebenslanger Verwahrung? - Was verstehen Sie darunter, dass ein wiederholt tierisch aktiver Täter, der grundsätzlich als terapierbar gilt, nicht einmal unter Aufsicht ins Gläschen pissen muss und bei dringendem Verdacht auf Drogenkonsum einen neuen Termin erhält statt weggesperrt wird? - Da muss man bei Experten und Vollziehern ansetzen? Antworten
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