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Mündige Kinder können bei der Adoption selber entscheiden

Aktualisiert am 07.12.2010

Ein Zuger wollte seine mündige Stieftochter adoptieren. Die Behörden winkten ab. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass mündige Kinder ohne Zustimmungen der Eltern von Dritten adoptieren werden können.

Die Frage der Zustimmung der leiblichen Eltern bei einer Adoption von Mündigen ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht eindeutig geregelt. Bis zur Revision des ZGB 1972/73 wurde davon ausgegangen, dass das Einverständnis der leiblichen Eltern nicht erforderlich ist. Daran hat sich laut Bundesgericht auch mit der Revision nichts geändert.

Massgebend ist gemäss dem Urteil unter anderem, dass die Adoption Teil der Persönlichkeit und des Selbstbestimmungsrechts des mündigen Kindes darstellt. Sein Interesse an einer Adoption überwiege das gegenteilige Interesse der leiblichen Eltern am Fortbestand des Kindesverhältnisses.

Zuger Richter müssen über die Bücher

Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass die Zustimmung der leiblichen Eltern auch dann nicht vorliegen muss, wenn das Kind erst im Verlauf des Adoptionsverfahrens volljährig wird. Im konkreten Fall hatte ein Mann seine Stieftochter adoptieren wollen.

Die Zuger Behörden verweigerten ihre Zustimmung, da der leibliche Vater nicht eingewilligt hatte. Im Verlauf des Adoptionsverfahrens wurde die Tochter dann mündig. Das Zuger Verwaltungsgericht muss auf Geheiss des Bundesgerichts nun über die Bücher.

Urteil 5A_521/2010 vom 4.11.2010

(pbe/sda)

Erstellt: 07.12.2010, 12:19 Uhr

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