Schweiz

Rauchverbot auch auf Privat-Partys und Terrassen?

Von . Aktualisiert am 06.07.2009

Der Bund will das nationale Rauchverbot zum Schutz vor dem Passivrauchen strikt auslegen. So strikt, dass selbst private Partys und Restaurant-Terrassen betroffen sein können.

Politik gilt gemeinhin als ein Bohren harter Bretter. Im Falle des nationalen Rauchverbotes wird sie nun allerdings zu einem Zählen dicker Wände. «Das Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen», steht im Beschluss, den das Parlament letzten Herbst verabschiedet hat. Was das genau heisst, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mittlerweile in der dazugehörigen Verordnung beantwortet. Diese ging unlängst in die Vernehmlassung - und sie legt das Gesetz überraschend strikt aus:

Beispiel geschlossene Räume: Als geschlossen gelten nicht nur Räume mit einem Dach und vier Wänden. Geschlossen - und damit prinzipiell vom Rauchverbot betroffen - sind vielmehr alle Räume, bei denen nicht mindestens die Hälfte des Dachs oder der Seitenfläche offen ist. Ist also der Wintergarten einer Beiz oder ein Festzelt an einer Front nach aussen geöffnet, wäre das Rauchen dort untersagt. Gleiches gilt für eine Terrasse, die grossteils durch Markisen begrenzt wird. Die Definition sei aus Schutzgründen so gewählt worden, erklärt das BAG. Denn in den genannten Räumen sei die Zirkulation ungenügend, die verrauchte Luft ziehe nicht ab.

Beispiel Arbeitsplätze: Hier wird eine Lösung vorgeschlagen, die auch private Feste betreffen kann. «Veranstaltungen von privaten Clubs oder Vereinen in einem geschlossenen Raum, die nicht öffentlich zugänglich sind, fallen dennoch in den Geltungsbereich, sofern mindestens zwei Personen dort arbeiten», erläutert das BAG. Im Klartext: Auch am privaten Vereinsanlass gilt Rauchverbot, wenn etwa eine Band auftritt. Und die private Party in der Waldhütte muss rauchfrei bleiben, sofern Externe die Verpflegung übernehmen. Nur wo ohne Anstellungsverhältnis mitgeholfen wird, findet das Gesetz keine Anwendung.

Staunen über die Definitionen

Diese Auslegung sorgt, was die Definition der geschlossenen Räume betrifft, für offenes Staunen. Als geschlossen solle gelten, was auch wirklich geschlossen sei, kritisiert Hannes Jaisli vom Branchenverband Gastrosuisse. «Alles andere ist viel zu kompliziert.» Selbst Jürg Hurter, der den Gesetzgebungsprozess für die Stiftung Pro aere verfolgt hat, ist überrascht. «Über den Einbezug privater Feste hat man bisher nicht gesprochen», lobt der Kämpfer für rauchfreie Luft.

Gastro-Mann Jaisli moniert denn auch, man spüre hinter diesen Definitionen das Bestreben, die Verbote noch enger zu ziehen, als es das Gesetz vorsehe. Und die Lungenliga anerkennt immerhin, «dass die Verordnung nicht zahlreiche zusätzliche Löcher ins Gesetz schlägt.» Trotzdem reichen ihr die Vorschläge nicht, wie Sprecher Simon Küffer sagt. «Die Verordnung kann nicht besser sein als das Gesetz.» Und da dieses mit Raucherbetrieben und bedienten Fumoirs zu viele Ausnahmen erlaube, brauche es die striktere Volksinitiative der Lungenliga und ihrer Partner. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 06.07.2009, 22:25 Uhr

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