Reiche viel schneller im Strafregister
Aktualisiert am 24.04.2009 24 Kommentare
Die Aargauer Justiz hatte einen reichen Autolenker wegen Überholens über die Sicherheitslinie beziehungsweise Rechtsüberholens mit einer Busse von 7500 Franken oder ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Das kantonale Obergericht ordnete daraufhin an, dass die Busse nicht eingetragen wird, obschon Bussen ab 5000 Franken im Strafregister des Bundes einzutragen sind. Das Gericht befand, das Verschulden des Autofahrers sei nicht derart gross, dass ein Eintrag erfolgen müsse. Ein Normalverdiener hätte bei gleichem Delikt eine Busse von weit unter 5000 Franken erhalten.
Dagegen rief die Aargauer Staatsanwaltschaft das Bundesgericht an. Dessen Strafrechtliche Abteilung hat die Beschwerde nun gutgeheissen und die Aargauer Justiz verpflichtet, die Busse einzutragen. Zwar räumt das Bundesgericht ein, dass reiche Täter - trotz gleichem Verschulden - schlechter gestellt sind als arme Delinquenten, wenn einzig auf die Bussenhöhe abgestellt wird.
Da aber im Strafregister nicht nur die Busse, sondern auch die Ersatzstrafe eingetragen wird, kann ein Richter in einem späteren Verfahren das Verschulden abschätzen. Und Strafregisterauszüge zuhanden von Drittpersonen sind unproblematisch, weil Urteile wegen Übertretungen darin gar nicht aufgeführt werden.
Urteil: 6B_1040/2008 vom 31. März 2009 (se/ap)
Erstellt: 24.04.2009, 12:02 Uhr
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24 Kommentare
Dieses Urteil ist nicht in Ordnung. Es ist zwar richtig, die Bussenhöhe auf das Einkommen abzustimmen, um so einen entsprechenden Effekt zu erzielen, dieser Mechanismus muss aber selbstverständlich in der Bussenregistrierung eine Entsprechung haben. Dieses Urteil ist äusserst fadenscheinig und formal. Es schadet letztlich dem Bundesgericht als nationaler Wächter von Glaubwürdigkeit und Recht. Antworten
































