Richter verweigerte «Blick»-Reporter Zugang zur Gerichtsverhandlung
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 15.01.2010 35 Kommentare
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Was Gerichtsberichterstatter dürfen – und was nicht
Kein anderer Kanton, nicht einmal das Bundesgericht, stellt höhere Anforderung an die Zulassung von Medienschaffenden als Gerichtsberichterstatter als der Kanton Zürich. Um in den Besitz von verschiedenen Privilegien zu kommen, muss die betreffende Person nicht nur «zutrauenswürdig erscheinen». Sie muss dem Gesuch um Akkreditierung auch ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie einen Auszug aus dem Zentralstrafregister beilegen.
Zu den besagten Privilegien gehören unter anderem der Erhalt von Gerichtsterminen, Anklageschriften und Urteilen, auf Antrag auch der Einblick in weitere Gerichtsakten. Zudem wird gerade bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität die Öffentlichkeit von einer Verhandlung immer wieder ausgeschlossen, während die akkreditierten Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.
Gemäss der zuletzt im August 2003 revidierten Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte wird von den Medienschaffenden verlangt, dass die Berichterstattung «in sachlicher, angemessener Weise» erfolgt und «auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht» genommen wird. Insbesondere sei «jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden».
Bei schwerer oder wiederholter schuldhafter Pflichtverletzung können die Gerichtsberichterstatter von der Verwaltungskommission des Obergerichts verwarnt, für drei Monate suspendiert oder sogar mit dem Entzug der Zulassung bestraft werden.
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Der Fall am Donnerstagmorgen verhiess unspektakuläre Routine für erfahrene Gerichtsberichterstatter: Ein bald 21-jähriger Mann soll unter anderem seine 31-jährige Lebenspartnerin wiederholt gewürgt und dadurch «bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne jeden vernünftigen Grund bewirkte und durch nichts zu rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben» bewirkt haben.
«Würde des Gerichts wahren»
Doch der Fall nahm eine unerwartete Wende, noch bevor er begonnen hatte. Roger Weber, der Vorsitzende der 7. Abteilung des Bezirksgerichts, fragte «Blick»-Reporter Viktor Dammann, einen von drei anwesenden Gerichtsberichterstattern, ob er garantieren könne, dass von den beteiligten Prozessparteien keine Fotos veröffentlicht würden. «Ich kann für gar nichts garantieren», antwortete Dammann. Dieser Entscheid liege in der Kompetenz des Chefredaktors. Daraufhin schloss Weber Dammann von der Verhandlung aus. «Ich habe den Saal dann freiwillig verlassen, um es nicht zu einem Eclat kommen zu lassen und um die Würde des Gerichts zu wahren», sagte der Reporter anschliessend.
Dammann verlangte von Weber eine förmliche, das heisst anfechtbare Verfügung. Und Ringier-Anwalt Matthias Schwaibold intervenierte schriftlich beim Obergericht, dem Aufsichtsorgan über die Bezirksgerichte: «Es steht meines Erachtens nicht im Belieben eines Abteilungspräsidenten, solche Zusicherungen zu verlangen und an deren Nichtabgabe eine nicht in der Akteneinsichtsverordnung vorgesehene Sanktion zu knüpfen. Ich ersuche sie, Herrn Bezirksrichter Dr. Weber an die in der auch für ihn geltenden Verordnung vorgesehenen Abläufe zu erinnern.»
Obergericht will keine Stellung nehmen
Das Obergericht nahm den Brief zur Kenntnis, wollte dazu aber keine Stellung nehmen. Im Rahmen seiner Aufsicht werde das Obergericht zunächst von Richter Weber eine Stellungnahme verlangen, sagte Anton Schärer, der stellvertretende Generalsekretär.
Der Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters unter diesen Vorzeichen ist ohne Beispiel. Richter Weber berief sich gegenüber dem «Tages-Anzeiger» unter anderem auf das Gerichtsverfassungsgesetz, das Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen verbietet. Seiner Meinung nach sei es nicht zulässig, das Verbot zu umgehen, indem man einfach draussen vor dem Gerichtsgebäude die Prozessparteien fotografiere. Dies gelte umso mehr, als beim Prozess gegen den knapp 21-Jährigen das Publikum von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.
Rache des Richters?
Weber bestritt, dass er sich mit dem Ausschluss an Dammann rächen wollte. Der Journalist hatte Anfang September ein Foto des Richters veröffentlicht. Weber («Bravo, Herr Richter!») war im zugehörigen Artikel zwar gelobt worden, er hatte einer Veröffentlichung seines Bildes aber nicht zugestimmt: Nachdem Weber kein Foto herausgerückt hatte, beschaffte sich der «Blick» das Bild über andere Kanäle.
Mit dem Hinweis auf das gesetzliche Bildverbot stellt sich Weber, bewusst oder unbewusst, gegen die seit gut einem halben Jahr zu beobachtende Strategie des «Blicks», Gerichtsberichte in der Regel mit einem Bild des Angeklagten, teilweise auch des Opfers, zu veröffentlichen. Für Unmut sorgte das Blatt zudem Ende September, als es – entgegen einer Anweisung des Obergerichts – den Wohnort eines minderjährigen Vergewaltigers veröffentlichte. Der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer beschwerte sich in einem mehrseitigen Brief. Eine anschliessende Aussprache beim Kaffee konnte die gegensätzlichen Ansichten von Zeitung und Richter nicht überbrücken.
«Ein Entscheid für die Medien»
Dass die Gerichte, die auch gegenüber einem Angeklagten eine Fürsorgepflicht haben, diese Entwicklung mit Sorge beobachten, wird offiziell nicht zugegeben. Weber nannte den Ausschluss Dammanns aber auch «einen Entscheid für und nicht gegen die Medien»: Wer sich an die Richtlinien halte, sei auf dem Pressemarkt benachteiligt, weil er nicht die gleichen «reisserisch aufgemachten Berichte» veröffentlichen könne.
«Es ist nicht unsere Absicht, die Gerichte sauer zu machen», sagte Ringier-Sprecher Stefan Hackh. Aber es liege «in der Natur der Sache, dass ein konsequenter Boulevardkurs Reibungen verursacht. Dazu bekennen wir uns.» Dieser Kurs habe «nicht zu einem signifikanten Anstieg an Reklamationen geführt», aber zu einer Zunahme des Kiosk- und Aboverkaufs.
Die Verfügung, die Weber jetzt verfassen muss, wird Ringier laut Hackh anfechten. Der Ausgang des Streits ist nicht nur inhaltlich von Bedeutung. Er ist zunächst vor allem auch formell ein Problem: Das Obergericht ist zwar die Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts. Der Ausschluss Dammanns ist nach Meinung von Obergerichtssprecher Schärer aber ein «prozessleitender Entscheid». In solche Entscheide darf die Aufsichtsbehörde nicht eingreifen. Bevor es zur Sache geht, ist also zuerst zu klären: Wer ist eigentlich zuständig?
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 15.01.2010, 04:00 Uhr
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35 Kommentare
@Hanspeter Elmer: Wir leben im 21. Jahrhundert; den Pranger und das Faustrecht gibt es in der Rechtsordnung zivilisierter Länder seit einem Weilchen nicht mehr. Und wenn der Reporter auch das Opfer fotografiert und dessen Bild publiziert hätte, wäre das einfach ein in Kauf zu nehmender Kollateralschaden der Berichterstattung gewesen, getreu dem Motto "Blick war dabei"???? Antworten
































