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Schlechte Neuigkeiten für Schleudertrauma-Patienten

Aktualisiert am 13.09.2010 46 Kommentare

Wer an einem Schleudertrauma leidet, hat keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente. Das hat das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

Streichung laufender IV-Renten

Mit der 6. IV-Revision sollen laufende IV-Renten für organisch nicht erklärbare Schmerzstörungen gestrichen werden. Letztes Jahr hatte das Bundesgericht noch entschieden, dass IV- Bezüger nach einer Verschärfung der Praxis ihre Rente weiter erhalten.

Das Bundesgericht hatte 2004 seine Praxis zum Anspruch auf eine IV-Rente für Schmerzstörungen ohne körperlich nachweisbare Ursachen verschärft. Nach dem aktuellen Urteil gelten die gleichen strengen Regeln nun auch bei IV-Renten wegen Schleudertraumata.

Vor eineinhalb Jahren entschied das Bundesgericht dann, dass IV- Renten, die vor 2004 für eine Schmerzstörung zugesprochen worden sind, grundsätzlich weiter bezogen werden können, auch wenn die harten Anforderungen der geänderten Praxis nicht erfüllt sind.

Seinen Entscheid hatte das Gericht mit der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz für die betroffenen Personen begründet. Zudem wäre es für sie schwierig, sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Über eine allfällige Aufhebung solcher Renten müsste der Gesetzgeber entscheiden.

Die 6. IV-Revision sieht nun vor, dass noch laufende Renten wegen Schmerzstörungen gestrichen werden sollen, wenn Betroffene das Leiden «mit einer zumutbaren Willensanstrengung» überwinden können. Der entsprechende erste Teil der 6. IV-Revision wurde im vergangenen Juni vom Ständerat gutgeheissen.

Keine IV-Rente mehr wegen diffusem Schwindel: Eine Schleudertrauma-Patientin in Richterswil, ZH.

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Mit dem Entscheid des Bundesgerichts wird die Möglichkeit zum Erhalt einer IV-Rente wegen den Folgen eines Schleudertraumas stark eingeschränkt. Bisher konnte die für eine IV-Rente massgebende Erwerbsunfähigkeit vorliegen, wenn nach einem Unfall das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas diagnostiziert wurde.

Dazu gehören etwa diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit oder Depressionen. Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle in der Regel keinen Anspruch mehr auf eine IV- Rente begründen kann.

Vielfältige Symptome

Dazu haben die Richter der beiden sozialrechtlichen Abteilungen in Luzern bei Schleudertraumata die gleichen strengen Regeln für anwendbar erklärt, die das Gericht zu Schmerzstörungen ohne klar nachweisbare Ursachen entwickelt hat.

Solche vorwiegend psychisch bedingten Schmerzstörungen vermögen laut Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keine lang dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken, die zur Invalidität führen könnte.

Leiden «willentlich» überwinden

Laut dem Urteil ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten, diese Regeln auch auf Schleudertraumata anzuwenden. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass die als Schleudertrauma bezeichneten Beeinträchtigungen bisher in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem als Diagnose figurieren würden.

Eine IV-Rente wegen eines Schleudertraumas kann künftig wie bei Schmerzstörungen ausnahmsweise nur dann zugesprochen werden, wenn der betroffenen Person eine «willentliche Überwindung ihres Leidens und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht zuzumuten ist».

Dazu muss eine fachärztliche Diagnose vorliegen. In dieser müssen psychische oder körperliche Begleiterkrankungen von gewisser Dauer und Schwere beziehungsweise längerfristig erfolglose Behandlungsbemühungen aufgezeigt werden.

IV-fremde Faktoren ausschliessen

Kommt ein Arzt zum Schluss, dass eine Person nicht mehr arbeitsfähig ist, dürfen dies die IV-Behörden und die Gerichte laut Urteil nicht unbesehen übernehmen. Besonders sorgfältig sei zu prüfen, ob auch IV-fremde Faktoren berücksichtigt worden seien, wie «psychosoziale oder soziokulturelle» Belastungsfaktoren.

Laut Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin und Präsidentin des Schleudertrauma-Verbandes, ist es zwar bereits in der jüngeren Vergangenheit schwierig geworden, wegen eines Schleudertraumas eine IV-Rente zugesprochen zu erhalten. Mit dem Urteil aus Luzern werde dies nun aber praktisch verunmöglicht.

Das Bundesgericht habe den Entwurf zur 6. IV-Revision praktisch vorweggenommen. Stossend sei vor allem, dass Schleudertraumata auf Schmerzstörungen reduziert würden. Aus medizinischer Sicht gebe es keine Stütze für die Annahme, dass Schleudertrauma-Symptome wie etwa Schwindel willentlich einfach überwunden werden könnten. (bru/sda)

Erstellt: 13.09.2010, 12:24 Uhr

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46 Kommentare

Andre-Marie Ruf

14.09.2010, 11:20 Uhr
Melden 1 Empfehlung

Eine einzige Sauerei. Als Familienmitglied eines direkt Betroffenen kann ich dem Urteil gar nichts abgewinnen. Die Personen leien ungeheuerlich, von den Kollateralschäden ganz zu schweigen: finanzieller Ruin, inmitleidenschaft ziehen von allen im näheren Umfeld lebenden Personen, langfristiger sozialer Absturz. Wie viele vor mir: Ich wünsche niemandem was böses - obwohl! Ungerechter gehts nicht! Antworten


Peter Rossi

13.09.2010, 16:00 Uhr
Melden

Urs P. Müller-Moore: Ihre zynische Urteilskraft ist schon bemerkenswert. Hoffentlich machen Sie niemals einen Schritt in die "falsche Richtung". Die Distanz zwischen Normalbürger zum Invaliden, nein neu laut Bundesgericht Sozialfall, kann manchmal nur ein falscher Schrit sein. . Antworten



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