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Schweiz diskriminierte einen Teilinvaliden

Aktualisiert am 30.04.2009

Ein 30-jähriger Diabetiker aus dem Kanton Zürich, der von der Schweizer Armee abgelehnt wurde, hat am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Sieg errungen.

Der Europäische Gerichtshof in Strassburg hat die Schweiz wegen Diskriminierung eines Teilinvaliden verurteilt. Der an Diabetes erkrankte Mann wollte Militärdienst leisten, wurde aber abgelehnt und musste stattdessen Militärpflichtersatz zahlen. Zu Unrecht, wie der Gerichtshof findet.

Der heute 30-jährige Mann aus dem Kanton Zürich leidet an «Diabetes mellitus Typ 1» und wurde deshalb für dienstuntauglich erklärt, wie aus dem Urteil aus Strassburg zu entnehmen ist. In der Folge wurde der Mann, der eigentlich gerne Militärdienst geleistet hätte, dazu verurteilt, jährlich Militärpflichtersatz in der Höhe von rund 700 Franken zu bezahlen. Die zuständigen Behörden befanden, er sei nicht zu 40 Prozent invalid, weshalb er nicht von der Zahlung des Militärpflichtersatzes befreit werden könne. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid, worauf der Mann den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief.

Ein Fall von Ungleichbehandlung

Die hohen Richter in Strassburg kommen in ihrem Urteil einstimmig zum Ergebnis, dass die Schweiz das Recht auf Privatleben in Kombination mit dem Verbot der Diskriminierung verletzt hat. Die Richter erkennen eine Ungleichbehandlung im Umstand, dass der Schweizer anders als stärker Handicapierte - Wehrpflichtersatz zahlen muss und es ihm gleichzeitig verwehrt ist, einen Ersatzdienst zu leisten. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Schweizer nicht einen Dienst erbringen könne, der seiner Behinderung angepasst sei.

Die Richter machen im weiteren darauf aufmerksam, dass es im schweizerischen Recht keine gesetzliche Grundlage gibt, für Behinderte mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent einen Wehrpflichtersatz zu verlangen. Überhaupt würde eine solche Abgabe in den meisten Staaten gar nicht existieren. Die Schweiz muss dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 3650 Euro (5500 Franken) bezahlen. (vin/ap)

Erstellt: 30.04.2009, 12:43 Uhr

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