Schweiz
Schweiz vernichtet ihre Streumunition – das kostet bis zu 35 Millionen
Aktualisiert am 06.06.2011 25 Kommentare
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Der Bundesrat schlägt vor, die umstrittene Munition im Inland zu vernichten. Er hat beschlossen, das internationale Übereinkommen über ein Verbot von Streumunition zu ratifizieren.
Die Konvention verbietet die Verwendung, Entwicklung und Produktion von Streumunition. Die Schweiz hat die Konvention als einer der ersten Staaten 2008 unterzeichnet. Mit der Ratifizierung verpflichtet sich die Schweiz unter anderem dazu, ihre Streumunitionsbestände innerhalb von acht Jahren zu vernichten.
Für die Vernichtung fehlt die Infrastruktur
Der Bundesrat will die Geschosse im Inland vernichten, wie das Aussendepartement mitteilt. Weil die Schweiz derzeit jedoch nicht genügend Kapazitäten für die Vernichtung habe, seien Investitionen in die notwendige Infrastruktur nötig, heisst es in der Botschaft des Bundesrats.
Der Bundesrat hatte in der Vernehmlassung verschiedene Varianten aufgezeigt – auch die ganz- oder teilweise Vernichtung im Ausland. Diese Idee stiess jedoch auf Widerstand.
Treibladungen, Zünder und Zündpatronen
Die Vernichtung der Geschosse wird die Schweiz zwischen 25 und 35 Millionen Franken kosten. Die Schweiz wird lediglich die Geschosse selbst vernichten, nicht jedoch weitere Munitionsbestandteile wie Treibladungen, Zünder und Zündpatronen.
Die Schweiz ist im Besitz von Artilleriemunition, die unter das Verbot fällt: Es handelt sich um Kanistergeschosse, deren Beschaffung in den 80er- und 90er-Jahren 652 Millionen Franken gekostet hatte.
Auch indirekte Finanzierung verboten
Eine Kehrtwende vollzieht der Bundesrat in Bezug auf die Finanzierung der Streumunitionsproduktion. Gemäss Konvention ist nämlich auch die direkte Finanzierung von Handlungen verboten, die dazu dienen, verbotenes Kriegsmaterial zu entwickeln.
Im Bericht, den er in die Vernehmlassung geschickt hatte, hielt der Bundesrat noch fest, dass sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Übereinkommens kein Verbot der indirekten Finanzierung ableiten lasse. Allein schon «aus praktischen Gründen» sei es «mit vernünftigem Aufwand» kaum möglich zu prüfen, ob namentlich in ausländische Aktien angelegtes Geld nicht indirekt der Finanzierung einer gemäss Kriegsmaterialgesetz verbotenen Tätigkeit diene.
Auch Finanzierung verboten
In der Botschaft, die der Bundesrat nun dem Parlament unterbreitet, heisst es hingegen: «Ebenfalls vom Verbot erfasst ist die indirekte Finanzierung dieser Handlungen, wenn sie der Umgehung des Verbotes der direkten Finanzierung dient.»
Als direkte Finanzierung gelten etwa Kredite, Darlehen und Schenkungen. Als indirekte Finanzierung gilt insbesondere die Beteiligung an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder erwerben.
Das Übereinkommen ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Bisher haben es 108 Staaten unterzeichnet und 57 ratifiziert. (bru/sda)
Erstellt: 06.06.2011, 12:38 Uhr
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