Schweiz
Sexy oder sexistisch?
Von Claudia Blumer. Aktualisiert am 22.10.2010
«Werbung darf unterhalten und sie darf auch sexy sein»: Piero Schäfer, schweizerische Lauterkeitskommission.
Lauterkeitsgrundsatz 3.11
Der Grundsatz Nummer 3.11 der Schweizerischen Lauterkeitskommission definiert geschlechterdiskriminierende Werbung folgendermassen:
1. Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann verletzt, ist unlauter.
2. Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt insbesondere vor, wenn
- Männern oder Frauen stereotype Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
- Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
- das Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert wird;
- zwischen dem Geschlecht der verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht;
- die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird;
- eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt
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Die Legislative der Stadt Bern hat ihr Reklamereglement um einen Artikel ergänzt, der sexistische und rassistische Plakate auf öffentlichem Grund verbietet. Dieser Beschluss, der vor Jahren auch in der Stadt Basel gefällt wurde, sorgte für emotionale Debatten im Stadtrat. Die rechte Ratshälfte sprach von Zensur und sozialistischen Zuständen, wie der «Bund» berichtete. Die Schweizer Demokraten prüfen eine Beschwerde dagegen.
Solche Werbeverbote wurden auf nationaler wie kantonaler Ebene in der Schweiz schon oft diskutiert. Besonders aktuell ist das Thema jeweils, wenn eine Plakatkampagne für Aufsehen sorgt, wie in den Achtzigerjahren die Rifle-Jeans-Plakate und 2003 die String-Werbung von Sloggi. In jüngster Zeit entstanden Diskussionen über die Werbung der Kleiderkette American Apparel, die Frauen in besonders aufreizenden Posen zeigte.
Vorbeugender Lauterkeitspassus
«Die zahlreichen politischen Vorstösse und die Diskussionen haben uns dazu bewogen, einen zusätzlichen Passus in die Lauterkeitsgrundsätze aufzunehmen», sagt Piero Schäfer, Sprecher der Schweizerischen Lauterkeitskommission. Mit dem neuen Passus «unangemessene Darstellung von Sexualität» lasse sich das Gutheissen einer Beschwerde leichter begründen. Auch hat die Leiterin des Zürcher Gleichstellungsbüros seit einigen Jahren Einsitz in der Kommission.
Bezüglich des Sexismus-Vorwurfs sei die Lauterkeitskommission eher strenger geworden, sagt Schäfer. Man habe der Empörung in der Bevölkerung und einiger Politiker vermehrt Rechnung getragen. Obwohl: «Es wird mit unterschiedlichen Ellen gemessen. Sexualität ist in den Medien übervertreten und die Freizügigkeit nimmt allgemein zu. Aber bei der Werbung reagieren die Leute besonders empfindlich.»
«Werbung darf sexy sein»
Die Grenze zu ziehen zwischen sexistisch und zulässig sei sehr schwierig, sagt Piero Schäfer. Persönlich ziehe er die Grenze dort, wo Werbung die Bestimmungen der Grundsätze verletze und ausserdem geschmacklos sei. «Wir bekamen eine Beschwerde wegen eines Bordells, bei dessen Werbung ein blosses Hinterteil mit einem Tanga abgebildet war. Zwar passt die Werbung zum Produkt, aber sie war unangemessen.»
Die umstrittenen Sloggi-Plakate sind laut Schäfer ein Beispiel dafür, dass nicht alles, was Haut zeige, sexistisch sei. «Werbung darf unterhaltsam, sinnlich und auch sexy sein. Aber sie darf niemanden verletzen.» Ein anderes Beispiel ist die Plakatkampagne des Casino Baden, «Baden im Glück». Nach einer Rüge durch die Kommissin wurde das Plakat abgeändert, indem die leicht bekleidete Frau, die mit gespreizten Beinen auf einem riesigen Plastikfisch lag, entfernt wurde. Schäfer: «Die Werbeagentur hatte zwar wenig Verständnis für unseren Entscheid, fügte sich aber sportlich.» (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 22.10.2010, 15:59 Uhr
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