Spätfolge des Zwists zwischen Blocher und Roschacher
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Der Ständerat hat am Mittwoch bei der Beratung des Organisationsgesetzes für die Bundesanwaltschaft an dieser letzten Differenz festgehalten. Claude Janiak (SP/BL) erklärte für die Kommission, die Frage, ob ein Urteil des Bundesstrafgerichts einer vollständigen Überprüfung durch das Bundesgericht unterzogen werden könne, sei nicht Hauptpunkt des vorliegenden Gesetzes über die Strafbehördenorganisation.
Eine derart schwerwiegende Frage sollte darum nicht in diesem Rahmen geklärt werden. Zudem scheine der Nationalratsentscheid aufgrund des Versehens einer Fraktion, die falsch stimmte, zustande gekommen zu sein. Mit dieser einen Differenz geht die Vorlage wieder an den Nationalrat.
Ein Erbe des Streits zwischen Blocher und Roschacher
Bei der anderen Differenz schloss sich der Ständerat der Volkskammer an. Darin geht es um die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft.
Der Bundesrat wollte ursprünglich nur noch dem Opfer die Beschwerdelegitimation zubilligen, der Nationalrat erweiterte das. Allerdings gilt die Einschränkung, dass die Privatkläger soweit beschwerdeberechtigt sind, wie es ihre Zivilansprüche betrifft.
Das revidierte «Strafbehördenorganisationsgesetz» ist Spätfolge des Zwists zwischen dem damaligen Bundesrat Christoph Blocher und dem ehemaligen Bundesanwalt Valentin Roschacher. Der Bundesrat wollte den Bundesanwalt selbst ernennen und beaufsichtigen.
Parlament ernennt Bundesanwalt
Diesen Plänen setzte das Parlament ein Ende: Der Bundesanwalt wird vom Parlament ernannt und von einem siebenköpfigen Fachgremium beaufsichtigt. Der Ständerat hatte zuerst der Ernennung durch den Bundesrat zugestimmt, gleichzeitig aber das unabhängige Aufsichtsgremium eingebracht.
Heute ist die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft geteilt. Das Justiz- und Polizeidepartemet kontrolliert den Bundesanwalt administrativ, das Bundesstrafgericht hat die fachliche Kontrolle. Dies hatte zu Unklarheiten und Zuständigkeitskonflikten geführt. (jak/sda)
Erstellt: 10.03.2010, 09:39 Uhr
































