Schweiz

Streit um politische Werbung in Bahnhöfen

Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 19.12.2011 14 Kommentare

Das Bundesamt für Verkehr weist die Bahnbetreiber an, politische Verteilaktionen in Bahnhöfen zuzulassen. Die SBB sind dagegen – auch weil die Kunden dies angeblich nicht schätzen.

Bahnareal als «privater Raum»: Die SBB wollen von Verteilaktionen auf ihrem Grund und Boden nichts wissen – im Bild der Hauptbahnhof Zürich.

Bahnareal als «privater Raum»: Die SBB wollen von Verteilaktionen auf ihrem Grund und Boden nichts wissen – im Bild der Hauptbahnhof Zürich.
Bild: Keystone

Anspruch auf Gemeingebrauch

Wenn viele Menschen das Recht haben, eine Sache zu benützen, die der Öffentlichkeit dient – beispielsweise öffentliche Strassen und Plätze –, spricht man von Gemeingebrauch. Für den Bürger von Bedeutung sind vor allem zwei Arten:

Schlichter Gemeingebrauch: Dieser ist jeder Person erlaubt, solange der Gebrauch der öffentlichen Sache ihrer Bestimmung gemäss erfolgt und gemeinverträglich ist. Gemeinverträglich ist der Gebrauch, wenn anderen Personen die gleichzeitige Benutzung der Sache nicht erheblich erschwert wird. Dieser Gebrauch benötigt keine Bewilligung und ist unentgeltlich. Beispiel: ein Fussgänger, der das Trottoir benützt.

Gesteigerter Gemeingebrauch: Ein solcher liegt vor, wenn die Benutzung der öffentlichen Sache nicht bestimmungsgemäss ist, oder anderen Personen erheblich erschwert wird. In diesen Fällen darf die Benutzung einer Bewilligungspflicht unterstellt und eine Benutzungsgebühr erhoben werden. Beispiel: Wer auf dem Trottoir einen Stand aufstellt, benutzt das Trottoir nicht bestimmungsgemäss. Unter Umständen erschwert er auch die Benützung des Trottoirs durch andere Personen.

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich entschieden, dass es einen bedingten Anspruch gibt, den gesteigerten Gemeingebrauch bewilligt zu erhalten. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Ausübung von Freiheitsrechten (Wirtschafts-, Meinungs-, Versammlungsfreiheit etc.) auf öffentlichem Grund geht.

Artikel zum Thema

Anfang Februar hatten die Jungfreisinnigen Ausserrhoden auf dem Bahnhofareal Herisau während 75 Minuten Flyer für eine kantonale Abstimmungsvorlage verteilen wollen. Auf Anfrage teilten ihnen die Südostbahn (SOB) und die Appenzeller Bahnen (AB) übereinstimmend mit, man dulde auf dem Bahnhofareal generell keine Aktionen mit politischen Inhalten.

Die Bahnhofareale müssten «vor allem für ihre Kernfunktionen», für die ungestörte öffentliche Nutzung durch die Bahnbenützer zur Verfügung stehen. Bei Verteilaktionen und Kundgebungen sei «von vorneherein mit einer Störung der Nutzung des Bahnhofareals zu rechnen». Reklamationen würden dies bestätigen. Mit anderen Worten: Das «öffentliche Interesse an der gemein verträglichen Nutzung der öffentlichen Sache» (siehe rechts) überwiege das Interesse der Jungpolitiker, Flyer zu einer Abstimmung zu verteilen.

Verstoss gegen Verfassung

Das Bundesamt für Verkehr (BAV), das sich mit der anschliessenden Beschwerde der Jungfreisinnigen befassen musste, wies SOB und AB jedoch aufsichtsrechtlich an, das generelle Verbot politischer Verteilaktionen nicht weiter anzuwenden und ihre Bahnhofordnungen anzupassen. SOB und AB, so das Bundesamt, würden mit dem Bahnbetrieb eine staatliche Aufgabe wahrnehmen. Deshalb müssten sie die Grundrechte der Bundesverfassung beachten. Zudem gälten Bahnhöfe als Sachen im Gemeingebrauch, die der Allgemeinheit zum Gebrauch offen stehen. Aufgrund ihrer freien Zugänglichkeit seien sie mit öffentlichen Strassen und Plätzen vergleichbar.

Ein generelles Verbot, die politischen Rechte auszuüben, verstosse gegen die Bundesverfassung. Grundrechte dürften zwar eingeschränkt werden. Dabei sei aber eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Bahn an einem ordnungsgemässen Betrieb und an der öffentlichen Sicherheit einerseits und dem «ebenfalls gewichtigen Interesse von Privaten an der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit». Es sei zulässig, die Ausübung ideeller und politischer Grundrechte von einer Bewilligung abhängig zu machen. Dabei habe die Bewilligungsbehörde aber «dem besonderen Gehalt dieser Grundrechte Rechnung zu tragen».

«Grundsätzliches Verbot nicht haltbar»

Die Verfügung des BAV, die von SOB und AB akzeptiert wurde, entspricht inhaltlich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie liegt auch in Bezug auf die Definition von Bahnhofarealen als «öffentliche Sache im Gemeingebrauch» auf der Linie des Bundesgerichts und der juristischen Fachmeinung.

Lukas Mathis, wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen, hat in einem kürzlich veröffentlichten Aufsatz zur «Ausübung politischer Rechte auf Bahnhofarealen» Lehre und Rechtsprechung zusammengefasst. Und dabei folgendes Fazit gezogen: «Ein grundsätzliches Verbot von politischen Verteilaktionen auf Bahnhofarealen ist im Lichte der Grundrechte nicht haltbar.»

Die SBB, als Eisenbahnunternehmen mit staatlicher Aufgabe in der gleichen Situation wie SOB und AB, wollen davon nichts wissen. «Absolut oberste Priorität hat für uns der Schutz der freien Zirkulation unserer Kundinnen und Kunden», sagt Konzernmediensprecher Christian Ginsig. Aus Sicherheitsgründen soll jegliche Ansammlung von Leuten in den Zirkulationsflächen verhindert werden. Zudem fehle bei der Kundschaft «die Akzeptanz für politische Promotionen an Bahnhöfen», wie eine repräsentative Umfrage ergeben habe.

SBB auf juristisch dünnem Eis

Bei der Weigerung, ihre Bahnhofordnung anzupassen, begeben sich die SBB auf juristisch dünnes Eis. Ihrer Ansicht nach handelt es sich beim Bahnhofareal laut Ginsig um privaten und nicht um öffentlichen Raum. Dabei hatten die SBB vor weniger als zwei Jahren gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht noch die Auffassung vertreten, Bahnhöfe seien «als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch zu qualifizieren».

Damals hatten die SBB ein Plakat verboten, das sich gegen die Siedlungspolitik der israelischen Regierung richtete. Problematisch dabei: Die SBB erlauben zwar Plakate, die im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen Werbung machen von in der Schweiz zugelassenen Parteien und Organisationen. Sie verbieten aber grundsätzlich Plakate mit Meinungsäusserungen zu aussenpolitisch brisanten Themen. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die SBB, das israelkritische Plakat aufzuhängen. Dagegen haben die SBB Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Auch wenn die Staatsbahn die Meinung von BAV, Bundesverwaltungsgericht und Rechtsgelehrten ignoriert – den Entscheid des Bundesgerichts will sie respektieren. «Die SBB werden selbstverständlich ihre Bahnhofordnung und die Vorgaben für Promotionen und die Plakatierung auf diesen Entscheid hin ausrichten», sagt Christian Ginsig. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 19.12.2011, 07:27 Uhr

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14 Kommentare

Roger Borer

19.12.2011, 08:44 Uhr
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Die SBB soll sich wehren! An jedem Bahnhof die rassistischen Plakate von Segert! Was sollen sich die Gäste aus dem Ausland denken? Super Werbung für die Schweiz.Das gilt auch für die Flyerverteiler, Der Bahnkunde kommt ja vor lauter Verteiler, nicht mehr zum Perron! Antworten


Hans Peter Layer

19.12.2011, 07:51 Uhr
Melden 36 Empfehlung

Ich bin für ein absolutes Verbot jeglicher politischer Werbung auf Flughäfen und Bahnhöfen. Was bot doch z.B. der Bahnhof Zürich vor den letzten Parlamentswahlen für ein himmertrauriges Bild. Die Bahnhöfe sind während der Stosszeiten sowieso schon schwer passierbar, deshalb machen Flyeraktionen keinen Sinn. Wenn das Gesetz unklar ist, muss es halt geändert werden Antworten



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