Schweiz
«Suizidhilfe fällt unter die Kategorie der Tötungsdelikte»
Von Michael Meier. Aktualisiert am 11.12.2009 4 Kommentare
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Professor, Philosoph und Autor
Otfried Höffe, politischer Philosoph und Moralphilosoph aus Tübingen, präsidiert seit Ende Mai die Nationale Ethikkommission des Bundes. Der 66-Jährige gehört zu den angesehensten Philosophen Deutschlands und ist Mitglied der Heidelberger Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina. Seit 2002 hat er eine ständige Gastprofessur für Rechtsphilosophie an der Universität St. Gallen. Seine beiden letzten beim Beck-Verlag erschienenen Bücher heissen «Ist Demokratie zukunftsfähig?» und «Lebenskunst und Moral oder macht Tugend glücklich?».
Der Gesetzesentwurf des Bundesrats zur Suizidbeihilfe beschränkt diese auf unheilbar Kranke im Endstadium und schliesst chronisch Kranke, die nicht unmittelbar vor dem Tod stehen, davon aus. Ist das rechtlich und ethisch zulässig?
Es gibt ja chronisch Kranke auf verschiedensten Stufen. Bei vielen von ihnen kann man relativ gute Hilfe leisten. Die Gefahr besteht, dass man zu rasch eingreift. In den letzten Jahren ist in den westeuropäischen Ländern die Suizidrate erfreulicherweise zurückgegangen. Die Schweiz aber ist seit ein paar Jahren das einzige Land, in dem dieser Rückgang stagniert. Auch wenn man die genauen Gründe nicht kennt, kann man sich fragen, ob man gelegentlich nicht zu schnell Suizidhilfe beansprucht.
Hat ein Mensch, der an multipler Sklerose leidet, kein Recht, in den Suizid begleitet zu werden?
Einer meiner Brüder hatte multiple Sklerose; es ist eine schwere bis grausame Krankheit. Ich kann mich aber nicht erinnern, dass er je den Gedanken an Suizid geäussert hätte. Stets hat er neue Mittel, Therapien und Ärzte ausprobiert und so immer wieder Hoffnung geschöpft. Die Zeiten einer aufgefrischten Hoffnung waren für ihn schöne Lebensphasen.
Dann stehen Sie hinter dieser strittigen Auflage im Gesetzesentwurf?
Ich kann sie sehr gut verstehen und würde ihr nicht opponieren. Die Kommission wird an ihrer Sitzung Mitte Dezember nochmals über den Gesetzesentwurf diskutieren und dabei auch die beiden Kirchen sowie Exit und Dignitas anhören. Danach könnte sie nochmals eine Stellungnahme erarbeiten. Sie wird nicht grundlegend anders ausfallen als die früheren.
Die Sterbehilfeorganisationen kritisieren, dass zwei unabhängige ärztliche Gutachten nötig sind, welche die unheilbare Krankheit und die Urteilsfähigkeit attestieren.
Mich überrascht die Kritik. Die Suizidbeihilfe betrifft ein höchstes Rechtsgut, das Leben. Und da Beihilfe nicht dasselbe ist, wie wenn man sich selber tötet, ist höchste Sorgfalt geboten. Schon bei schweren Krankheiten holt man doch eine Zweitmeinung ein.
Laut Exit verhindert dies, dass Menschen begleitet werden, bei denen erst kurz vor dem Ende klar wird, dass ihnen ein qualvoller Tod bevorsteht.
Warum sollte das nicht möglich sein? Auch im medizinischen Bereich müssen immer wieder rasche Entscheidungen getroffen werden. Die Ärzteschaft ist durchaus vorbereitet, sehr schnell Gutachten zu erstellen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass man übereilt zur Suizidhilfe schreitet. Schon unser Geburtsprozess verläuft langsam und schmerzhaft, und es vergehen Jahre, bis wir zu mündigen Bürgern werden. Dass wir den Entschluss zum Sterben dagegen unter Zeitdruck fällen und ausführen, ist schlicht unwürdig.
Eine schwangere junge Frau, die abtreiben will, braucht kein Gutachten. Ein alter Mensch, der aus dem Leben scheiden will, aber schon. Das ist doch eine Entmündigung?
Nein, das ist nicht der Grund. Die Abtreibung bleibt mit dem strafrechtlichen Argument straffrei, dass die Leibesfrucht bis zu einer bestimmten Zeit noch kein Mensch in vollem Sinne ist. Ob sich das auch ethisch vertreten lässt, ist eine andere Frage.
Der neue Gesetzesentwurf zur Suizidbeihilfe greift stark in das Selbstbestimmungsrecht ein. Nimmt er die Schutzpflicht des Staates zu ernst?
Jeder hat das Recht, sich zu töten. Der Mensch hat keine Pflicht, sein Leben zu erhalten, schon gar nicht gegenüber dem Staat. Deshalb ist es eine Errungenschaft der Aufklärung, dass man im Strafrecht die Strafwürdigkeit des Freitodes abgeschafft hat. Sind aber beim Freitod andere Personen beteiligt, taucht das Stichwort Tötungsdelikte auf und ruft den Staat auf den Plan. Denn der Schutz des fremden Lebens ist eines der wichtigsten Rechtsgüter. Daher ist die Frage berechtigt, ob Suizidbeihilfe, die unter die Kategorie der Tötungsdelikte fällt, zulässig ist und in welchem Fall sie missbräuchlich ist.
Überfordern die Suizidorganisationen den selbstbestimmten Menschen? Jede Abhängigkeit von anderen wird bereits als unzulässige Einschränkung empfunden.
Liegt nicht eine Illusion vor? Der Mensch ist ein Sozialwesen: Wir kommen hilflos auf die Welt und bleiben über Jahre hinweg hilfsbedürftig. Selbst bei Erwachsenen ist der Alltag von Hilfe- und Dienstleistungen durchtränkt. Allerdings wächst bei schwerer Krankheit die Abhängigkeit.
Wäre es nicht besser, in Sachen Suizidhilfe beim Status quo zu bleiben und Artikel 115 des Strafgesetzbuches unverändert zu belassen?
Dieses Argument ist in der Ethikkommission diskutiert worden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wir es in der Vernehmlassung aufgreifen. Wegen der Organisationen hat sich aber ein Entscheidungsbedarf ergeben. Über einige Fälle – bei Suizidbeihilfe mit Helium etwa – hat man sich empört und daran gezweifelt, ob sie dem Geist des bisherigen Gesetzes entsprechen. Da strafrechtliche Folgen ausblieben, gibt es unter den jetzigen Bedingungen anscheinend doch nicht genug Handhabe gegen einen Missbrauch. Vielleicht genügt aber, dass der Kantonsarzt gewisse Abläufe regelt.
Das Problem des Suizidtourismus löst auch der Gesetzesentwurf nicht. Gibt es da eine Lösung?
Das Wort Suizidtourismus ist unschön und, wenn man an das Tourismusgeschäft denkt, auch stark übertrieben. Wenn Ausländer in die Schweiz kommen, um hier begleitet zu sterben, dann ist das primär kein ethisches, sondern ein gesellschaftspolitisches Problem, und dafür ist die Schweiz eigentlich nicht zuständig. Sie könnte höchstens Ausländer von der Suizidbeihilfe ausschliessen, was aber auf eine ziemlich eigenwillige Auslegung der schweizerischen Liberalität hinausliefe.
Sie finden, dass, wenn überhaupt, eher Freunde als Fremde einem Suizidwilligen helfen sollten. Kann man das von Angehörigen und Freunden wirklich verlangen?
Ich halte den Ausdruck der «Tragédie partagée», sinngemäss für «geteiltes Leid», für zutreffend: Menschen haben ein natürliches Interesse zu leben. Suizidwillige senden oftmals Hilferufe an ihre Umgebung, und sie sind froh, wenn ihnen dann geholfen wird. Freilich gibt es den Bilanzsuizid: dass ein Mensch nach langer reiflicher Überlegung bei voller Urteilsfähigkeit den Suizid beabsichtigt. Zur reiflichen Überlegung gehört, dass er seine Absicht mit Freunden, Angehörigen und Ärzten durchspricht. Umgekehrt würden sich die anderen aus ihrer Verantwortung drücken, wenn sie ihm Hilfe verwehrten. Es gibt sicher keine moralische und schon gar nicht eine rechtliche Pflicht zu helfen. Aber bei dieser Frage des Suizids sollte eben die «Tragédie partagée» spielen.
Würden Sie selber wirklich einem Freund oder Familienangehörigen den Becher reichen?
Wir kennen eine Schweizerin, die von ihrer Freundin darum gebeten wurde. Beide haben Monate darüber gesprochen. Trotz tiefer Abneigung hat die Frau schliesslich diesen Freundschaftsdienst geleistet. Allerdings: Wenn eine mir nahestehende Person ernsthaft nicht mehr leben will, fühle ich mich mitverantwortlich. Ohnehin soll man sich nicht bei jeder Krise gedrängt fühlen, mit seinem Leben Schluss zu machen. Viele Menschen haben gelernt, eine Beeinträchtigung als Teil eines sinnvollen Lebens anzunehmen. Kant ist mit einem verwachsenen Körper auf die Welt gekommen, Jaspers hat einen grossen Teil seiner Werke im Bett liegend geschrieben.
Vor allem Kirchen plädieren für die Palliative Care. Tun sie das, um sich nicht dem Problem des assistierten Suizids stellen zu müssen?
Ich sehe das anders. Aus ethischer Sicht befasse ich mich seit langem mit Palliativmedizin. Ich fand es störend, dass es in Deutschland grosse Vorbehalte gab, selbst bei starken Schmerzen Morphin zu verabreichen. Man muss dadurch nicht süchtig werden. Der Palliativmedizin geht es nicht nur um Schmerzen, Atemnot und Morphin. Wenn wir die Würde des Menschen ernst nehmen, muss uns die Palliativpflege einiges wert sein.
Palliativpflege ist technologisch und ökonomisch keine interessante Medizin.
Dann ist die Gebührenordnung zu ändern. Man muss den weniger medizinischen Anteil der Medizin, nämlich die Geräte, nicht höher taxieren als die existenziell wichtige Medizin, wie die Gespräche mit den Patienten. Darum unterstütze ich die Hospizbewegung. Menschen, die nicht mehr kurativ behandelt werden können, müssen trotzdem nicht abgeschoben werden.
Alt-Bundesrat Pascal Couchepin sagte neulich gegenüber dem «Tages-Anzeiger», Ethikkommissionen hätten lediglich die Pflicht, ethische Standpunkte darzulegen, nicht aber politisch gangbare Wege aufzuzeigen. Versteht sich die Nationale Ethikkommission nicht auch als Instrument der Politikberatung?
Ethikkommissionen gehören ohne Zweifel zur Politikberatung. Sie sollen nicht nur Ethik-Argumente vortragen, sondern sie auch gegeneinander abwägen. Und schliesslich überlegen, was man der Politik vorschlagen kann. Die Ethikkommissionen wurden doch ins Leben gerufen, weil die Sachfragen etwa zum Anfang und Ende des Lebens so kompliziert geworden sind, dass selbst Fachleute keine raschen Antworten zu geben vermögen. Daher setzen sie sich nicht nur aus Moralphilosophen und Vertretern der theologischen Ethik zusammen. Es braucht als Mitglieder auch Ärzte, Pflegepersonal, Juristen und intelligente Journalisten.
Otfried Höffe, Präsident der Nationalen Ethikkommission, in seinem Garten in Tübingen. Foto: Herbert Zimmermann (13 Photo)
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 11.12.2009, 04:00 Uhr
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4 Kommentare
Sollen Sterbewillige etwa von einer Brücke springen, oder sich vor einen Zug werfen und Unbeteiligte dadurch in Gefahr bringen? Ein Verbot von SHOs hätte eine (kompensierende) Zunahme solcher und anderer Suizidarten zur Folge. Jeder Mensch soll gehen können, wann er gehen will - aber ohne dabei andere in Mitleidenschaft zu ziehen. Begleitetes Sterben mit Bedenkfrist kann hierzu eine Lösung sein. Antworten
Diese Verharmlosung von Krankheiten die sehr grosse Schmerzen verursachen ist unhaltbar. Das Beispiel des eigenen Bruders genügt nun einmal nicht zur Beurteilung dieser Fragen. In Sachen Freitode macht es einen gewaltigen Unterschied ob man im Nachkriegsdeutschland und desser Geschichte aufwuchs oder in der Schweiz. Antworten
Jeder soll sterben dürfen, wann er will. Eine Willensbekundung mit Bedenkfrist muss als Einschränkung reichen. Und damit dies in einem geordneten und würdigen Rahmen ablaufen kann, braucht es Sterbehilfeorganisationen. Ich will z.B. nicht als demenzkranker, alter, sabbernder Mann dahinvegetieren müssen, sondern gehen können, wenn es beginnt. Also keine Restriktionen bei der Sterbehilfe! Antworten





Walter Grimm
Es ist sehr schwer jahrelang mitzuerleben wie «geliebte Menschen gehen müssen». Mit welchem Recht bestimmen Politiker wieviel und wie lang Menschen Schmerz und Leid ertragen müssen? «Ist das rechtich und ethisch zulässig?» Gesetz ist das Eine, leben und sterben das Andere. Überlassen sie diese Entscheidung dem Kranken und den Ärzten. Antworten