Schweiz

Verjährt, noch bevor der Schaden auftrat

Aktualisiert am 12.02.2010 7 Kommentare

Die Suva muss der Witwe eines Asbest-Opfers keine Genugtuung zahlen. Das Bundesgericht wies die Forderung der Frau als verjährt zurück, obwohl sie diese fünf Tage nach dem Tod ihres Mannes eingereicht hatte.

Tödliche Fasern: Asbest, undatierte Aufnahme.

Tödliche Fasern: Asbest, undatierte Aufnahme.
Bild: Keystone

Da der Verstorbene zwischen 1965 und 1978 beruflich mit Asbest in Kontakt war, hätte die Forderung spätestens 1988 eingereicht werden müssen. Laut den Richtern in Luzern sieht das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes eine Frist von höchstens zehn Jahren vor, die mit dem Ende der schädlichen Tätigkeit zu laufen anfängt.

Die Witwe hatte hingegen erklärt, dass die Justiz in diesem Falle das Unmögliche verlange. 1988 habe sie noch nicht gewusst, dass ihr Mann an Krebs erkrankt werde. Die Krankheit sei erst im Mai 2004 diagnostiziert worden, eineinhalb Jahre vor seinem Tod.

Nach Ansicht der Witwe verletzte die Schweizer Unfallversicherung (Suva) ihre Schutzpflicht gegenüber ihrem Mann. Ebenso wie der ehemalige Arbeitgeber müsse die Suva solidarisch für den Tod ihres versicherten Ehemannes haften, machte sie geltend. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Genugtuungsforderung im April 2009 zurück, worauf die Frau Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Verjährt, bevor der Schaden auftritt

In ihrem Urteil hielten die Luzerner Richter nun fest, dass in solchen Fällen die Ansprüche des Opfers verjährt sein können, bevor der Schaden auftritt. Die Verjährungsfristen rechtfertigten sich damit, weil nach so langer Zeit die Verhältnisse verdunkelt seien und der Beweis erschwert werde. Auch würden mit Verjährungsfristen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewahrt.

Lediglich das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) kennt hier eine Ausnahme. Um zu entscheiden, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht, orientiert es sich am Moment, in dem die Folgen des schädlichen Handelns auftreten und nicht am Moment des schädlichen Handelns.

2008 hiess das Parlament zudem eine Motion gut, welche die Verjährungsfristen derart verlängern will, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gegeben sind.

Weil ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, muss die Witwe die Gerichtskosten von 8000 Franken sowie ihre Anwaltskosten übernehmen. Ihre beiden Töchter, die ebenfalls das Recht auf Entschädigung geltend gemacht hatten, hatten ihre Gesuche im Laufe des Verfahrens zurückgezogen. (bru/sda)

Erstellt: 12.02.2010, 13:45 Uhr

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7 Kommentare

Hansulrich Meier

12.02.2010, 14:09 Uhr
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Es ist klar, dass diese Leute besser hätten aufpassen müssen. Antworten


Roman Meier

12.02.2010, 14:16 Uhr
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Ich halte dieses Bundesgerichtsurteil für einen Schlag ins Gesicht jedes Asbestopfers. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass das Verantwortlichkeitsgesetz derart angepasst wird, dass auch bei Spätschäden Schadenersatz geleistet werden muss. Antworten



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