Schweiz
Was den Rasern von Schönenwerd blüht
Von Vincenzo Capodici. Aktualisiert am 27.10.2010 98 Kommentare
Der Strafrahmen bei Raserunfällen
Bei tödlichen Unfällen werden Raser in der Regel wegen fahrlässiger oder (eventual-)vorsätzlicher Tötung verurteilt. Bei vorsätzlicher Tötung sind Freiheitsstrafen von fünf bis zwanzig Jahren möglich. Bei fahrlässiger Tötung beträgt die maximale Strafe drei Jahre Gefängnis.
Eine Vorlage des Bundesrats, die zurzeit in der Vernehmlassung ist, sieht eine Verschärfung des Strafrechts vor: Demnach soll fahrlässige Tötung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden - und dies würde bei Raserunfällen mit Todesfolge zu höheren Strafen führen.
Eine neuere Variante der Bestrafung ist die gleichzeitige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Lebens (Bundesgerichtsurteil zum Fall Malters LU). Bei Gefährdung des Lebens beträgt die maximale Gefängnisstrafe fünf Jahre. In Kombination mit fahrlässiger Tötung liegt die höchstmögliche Strafe bei siebeneinhalb Jahren. Dabei ist entscheidend, dass im Kopf des Rasers zur selben Zeit zwei unterschiedliche Abläufe vorgehen. Einerseits vertraut er zwar darauf, dass durch seine riskante Fahrweise niemand zu Schaden kommt, weshalb selbst beim Tod eines Menschen eben nur eine fahrlässige Tötung vorliegt. Andererseits kann er sich durchaus im Klaren sein, dass er mit seiner Fahrweise das Leben Dritter unmittelbar gefährdet. (vin)
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Im Prozess wegen des tödlichen Raserunfalls im solothurnischen Schönenwerd verlangt der Staatsanwalt für die drei je 20-jährigen Angeklagten exemplarische Strafen. Wegen vorsätzlicher Tötung soll der Angeklagte griechischer Herkunft acht Jahre hinter Gitter. Für die kroatisch- und türkischstämmigen Angeklagten beantragt der Staatsanwalt Freiheitsstrafen von sieben Jahren - ebenso wegen vorsätzlicher Tötung. Die Verteidiger beantragen eine bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen fahrlässiger Tötung für den Griechen sowie zwei Freisprüche. Egal, wie der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen an diesem Mittwochnachmittag ausfällt: Die drei jungen Männer können das Urteil anfechten und bis an das Bundesgericht weiterziehen.
Das Bundesgericht hat sich in der jüngeren Vergangenheit regelmässig mit tödlichen Raserunfällen auseinandersetzen müssen. Auch wenn die Fälle nur bedingt verglichen werden können, zeigen die Urteile, welche Strafen Todesfahrern letztinstanzlich drohen können. Im Folgenden werden ein paar Bundesgerichtsurteile zu aufsehenerregenden Raserunfällen präsentiert:
Eine Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung
Im Fall Gelfingen (LU) bestätigte das Bundesgericht 2004 das Urteil des Luzerner Obergerichts. Dieses hatte einen 30-jährigen Mazedonier und einen 25-jährigen Kosovaren wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu je sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Bei einem Autorennen hatte einer von ihnen am 3. September 1999 zwei jugendliche Fussgänger auf dem Trottoir tot gefahren. Im Fall Gelfingen war es das erste Mal in der Schweiz, dass Raser wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt wurden.
Das Bundesgericht schützte 2006 auch im Fall Winterthur einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung. Das Zürcher Obergericht hatte einen 20-jährigen Mazedonier zu fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Im Oktober 2000 war er bei einem Autorennen auf der A1 mit Tempo 170 auf der Ausfahrt Winterthur-Töss auf einen Betonkandelaber geprallt. Dabei kam sein 17- jähriger Beifahrer ums Leben.
Im letzten Juni bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung. Das Urteil betraf einen jungen Schweizer, durch dessen Schuld am 2. April 2006 in Lyss (BE) zwei junge Frauen starben. Der damals 18-jährige Lenker war nach einem Überholmanöver mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit mit einem entgegen kommenden Personenwagen zusammengeprallt. Die 23-jährige Fahrerin dieses Autos erlitt ebenso tödliche Verletzungen wie die gleichaltrige Freundin des Unfallversursachers. Der Raser wurde zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung
Im Fall Muri (AG) revidierte das Bundesgericht 2007 das Urteil des Aargauer Obergerichts gegen einen Kosovaren. Bei einem Autorennen mit einem Serben war es am 8. November 2003 zu einem Zusammenstoss gekommen, bei dem der Serbe und ein Unbeteiligter getötet wurden. Das Bundesgericht hob das Urteil von fünfeinhalb Jahren Zuchthaus wegen eventualvorsätzlicher Tötung auf. Wegen fahrlässiger Tötung erhielt der Kosovare schliesslich eine dreijährige Gefängnisstrafe.
Auch im Fall Crans-près-Céligny (VD) musste das Urteil auf Geheiss des Bundesgerichts korrigiert werden. Im Juni 2008 verurteilte das Waadtländer Kantonsgericht einen Raser wegen fahrlässiger Tötung zu einer zweijährigen, bedingten Haftstrafe. Vorinstanzlich war der Raser wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Der damals 33-jährige Mann war im Dezember 2004 mit seinem 240-PS-Boliden bei deutlich zu hohem Tempo in eine Strassenlampe gefahren. Dabei kam der mitfahrende 13-jährige Neffe ums Leben.
Verurteilung auch wegen Gefährdung des Lebens
Im Fall Malters (LU) bestätigte das Bundesgericht, dass ein Raser auch wegen Gefährdung des Lebens verurteilt werden kann. Das höchste Schweizer Gericht stützte im vergangenen Mai die Ansicht des Luzerner Obergerichts, das einen Mann wegen fahrlässiger Tötung sowie Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte. Vor fünf Jahren hatte der damals 25-jährige Mann mit seinem getunten Auto einen Unfall verursacht, bei dem zwei Freunde von ihm starben.
Mit diesem Urteil ebnete das Bundesgericht den Weg für ein härteres Vorgehen gegen Raser, die tödliche Unfälle verursachen. Denn die Zusatzverurteilung wegen Gefährdung des Lebens macht strengere Strafen möglich. Bis zum Bundesgerichtsurteil vom Mai 2010 wurden Todesfahrer entweder wegen fahrlässiger oder wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung verurteilt. Für ein Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung muss dem Raser nachgewiesen werden, dass er Todesopfer in Kauf nahm. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 27.10.2010, 07:20 Uhr
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98 Kommentare
Die Strafen können garnicht hoch genug ausfallen ! Welch unglaubliches Leid den Angehörigen wegen solcher Rasereien zugefügt wird kann wohl niemand, der nicht betroffen ist, nachvollziehen ! Und das wegen einer jugendlichen Spassgesellschaft die ohne Hirn die PS spielen lassen will . Von mir aus kann es hierfür 20 Jahre Gefängnis geben ! Antworten
Wilde Ueberholmanöver, einer ist zufällig grad vorne als es kracht. Der bekommt vorsätzlich. Die anderen werden von der Vorsätzlichkeit freigesprochen. Kann mir das bitte jemand erklären? Der Richter macht eventualvorsätzliche Denkfehler! Antworten
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Sonia Uhlmann ist keine typische Studentin. Dank Fernstudium hat sie den Master trotzdem geschafft.




