Schweiz

Zivildienst: Tatbeweis statt Gewissensprüfung

Aktualisiert am 06.03.2009 9 Kommentare

Wer es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, Militärdienst zu leisten, muss nicht mehr zur Gewissensprüfung antreten.

Ab dem kommenden 1. April genügt für die Zulassung zum Zivildienst die Bereitschaft zu einer Dienstleistung, die anderthalb Mal so lange dauert wie der verweigerte Militärdienst. Eine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst bedeutet dieser Tatbeweis nicht, wie der Bundesrat unterstreicht.

Wer den Zivildienst leisten will, muss auf einem Formular darlegen, dass Gewissensgründe vorliegen und er bereit ist, die Vorschriften des Gesetzes zu respektieren. Dem Gesuch ist eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte beizulegen. Strafregisterauszug und Dienstbüchlein braucht es nicht mehr.

Übergangsregeln

Über ein vollständiges Gesuch kann innert weniger Tage entschieden werden. Die Zulassungskommission mit ihren hundert Mitgliedern wird aufgelöst. Für hängige Gesuche und für solche, die bis zum kommenden 1. April noch eingereicht werden, gilt eine Übergangsregelung.

Die Vollzugsstelle für den Zivildienst hat heute den Auftrag, über Zulassungsgesuche innert vier Monaten zu entscheiden. Daher werden vor Ende 2008 eingereichte Gesuche nicht zurückgestellt, sondern nach bisherigem Recht behandelt. Bis Ende März gibt es also noch Anhörungen vor der Zulassungskommission.

Über die seit Anfang 2009 eingegangenen Gesuche wird ab 1. April gestützt auf das neue Recht entschieden. Die erforderlichen Erklärungen und Dokumente sind nachzuliefern. Nur ausnahmsweise wird ein im ersten Quartal 2009 eingereichtes Gesuch sofort im alten Verfahren erledigt.

Wehrpflichtersatz verdoppelt

Auf den 1. Januar 2010 hat der Bundesrat die Änderung des Gesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe in Kraft gesetzt. Die Mindestabgabe wird von 200 auf 400 Franken verdoppelt. Das soll den Anreiz vermindern, sich auf dem «blauen Weg» vom Militärdienst zu dispensieren, statt einzurücken oder den Dienst zu verschieben.

Die neuen Bestimmungen gelten ab dem Veranlagungsjahr 2011, wenn die Abgabe für 2010 veranlagt wird. Wegen Dienstverschiebung bezahlte Ersatzabgaben werden ab 2010 nicht mehr erstattet, sobald der Dienst nachgeholt ist, sondern erst nach der Erfüllung der Gesamtdienstpflicht. Die Ersatzabgabe wird zudem erst reduziert, wenn mehr als die Hälfte des Dienstes geleistet wurde. (vin/sda)

Erstellt: 06.03.2009, 10:35 Uhr

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9 Kommentare

Jens Kalber

06.03.2009, 12:13 Uhr
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Irgendwie war es ja schon seltsam, dass man eine Gewissensprüfung ablegen muss, wenn man nicht töten will. Während bei einem Berufskiller oder sonstigem Verrücktem es keine Gewissensprüfung gibt. Meines Erachtens sollte es für alle jene, die Militärdienst leisten wollen, eine Gewissensprüfung geben. Dadurch würde sichergestellt, dass sie im Falle eines Krieges keine Kriegsverbrechen begehen würden Antworten


Marco Schmid

06.03.2009, 11:30 Uhr
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Ich bin entsetzt über den Entscheid des Bundesrates! Ich bin ein Student, mit einem unvorteilhaften Körperbau. Hätte das Militär zwar absolvieren wollen, doch diese Wichtigtuer stempelten mich als UT ab. Habe kein Einkommen und muss jetzt den doppelten Wehrpflichtersatz zahlen...ein Frechheit! Antworten



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