Wirtschaft
Vermögensverwaltung: Etwas mehr Schutz
Von Erich Solenthaler. Aktualisiert am 10.08.2009
Ab Oktober sollen die Kunden der unabhängigen Vermögensverwalter besser geschützt werden. An die 6 Milliarden Franken werden im sogenannten Parabankenbereich betreut. Er beschäftigt 2600 Mitarbeiter und Selbständigerwerbende, meistens in Klein- und Kleinstbetrieben, wie aus einer Markterhebung der Universität St. Gallen hervorgeht. Die Zahl der Kunden ist unbekannt.
Frühere Vorstösse für eine Regulierung waren im Parlament umstritten und gescheitert; dass es nun dennoch zu Branchenstandards kommt, liegt am KollektivAnlagegesetz, das für den Vertrieb von Publikumsfonds und strukturierten Produkten eine Bewilligung und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung voraussetzt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage dehnt die Finanzmarktaufsicht Finma die Regulierung auf die unabhängigen Verwalter aus. Die neuen Regeln sollen im Oktober in Kraft treten.
Kickbacks bleiben erlaubt
Die Finma spricht von «Eckwerten» und «Mindeststandards». Sie regeln die folgenden Punkte:
- Vertrag: Vermögensverwalter müssen mit ihren Kunden einen schriftlichen Vertrag abschliessen. Dieser muss die Befugnisse, Entschädigung und Anlageziele umfassen.
- Treuepflicht: Anlagen erfolgen im Interesse des Kunden. Vermögensverwalter treffen Massnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und unterlassen schädliche Aktionen, zum Beispiel häufiges Umschichten der Portfolios.
- Organisation: Vermögensverwalter müssen eine der Komplexität der Anlagestrategien und Finanzprodukte angemessene Organisationsform finden. Vermögensverwalter überprüfen periodisch, ob die Anlagestrategie eingehalten wird.
- Information: Kunden sind über die Risiken zu informieren. Zudem müssen sie über die Anlage-Ergebnisse Rechenschaft ablegen und dabei branchenübliche Standards einhalten.
- Entschädigung: Im Vertrag ist festzulegen, wem Retrozessionen zustehen. Sie sind nicht verboten, aber Kunden müssen auf Interessenkonflikte aufmerksam gemacht werden. Retrozessionen und andere Kickbacks sind auf Anfrage offenzulegen.
Die Minimalstandards gehen nicht weit. Sie enthalten beispielsweise keine Vorschriften über zulässige Anlageformen. Nach wie vor werden Vermögensverwaltern keine Mindestausbildung oder Berufserfahrung vorgeschrieben. Die Firmen müssen keine Mindestkapitalvorschriften einhalten oder Haftpflichtversicherungen abschliessen, sodass Kunden, die zu Schaden gekommen sind, keine Sicherheit auf Wiedergutmachung haben.
Zu beachten ist, dass die Standards nur für Vermögensverwalter gelten, die von ihren Kunden eine Handlungsvollmacht erhalten haben, nicht aber für die zahlreichen Finanzberater und -planer, Buchhalter und Winkeladvokaten, die nebenher noch heisse Finanztipps geben.
Schon sieben Standards
Die Minimalstandards der Finma richten sich nicht direkt an die Vermögensverwalter, sondern an die Selbstregulierungsorganisationen (SRO), die bisher die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften kontrollierten. In der Deutschschweiz repräsentieren der Verband schweizerischer Vermögensverwalter, der Verein für Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen und Polyreg die wichtigsten Selbstregulierungsorganisationen. Diesen ist es nun erlaubt, Standards einführen, die über jene der Finma hinausgehen. Die sich rivalisierenden Vereinigungen konnten sich nicht auf eine einheitliche Branchenlösung einigen.
Bisher hat die Finma sieben Regelwerke anerkannt und die entsprechenden Selbstregulierungsorgane ermächtigt, Kontrollen durchzuführen. Zudem sind die Hilfspolizisten autorisiert, Sanktionen zu ergreifen und Mitglieder auszuschliessen. Diese Massnahme kommt einem faktischen Berufsverbot gleich.
Vermögensverwaltern ist es freigestellt, ob sie sich einem der Branchenstandards unterwerfen wollen oder nicht. Wenn sie dies tun, müssen sie voraussichtlich Tausende von Verträgen anpassen. Deshalb wird die Einführungsphase Monate, wenn nicht Jahre dauern. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 10.08.2009, 09:02 Uhr



