Wenn der Chef seine Angestellten ausspioniert
Von Thomas Müller. Aktualisiert am 02.11.2009 46 Kommentare
Kamera bei der Firma Lido Kommunikation.
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Was der Arbeitsinspektor der Stadt Zürich am 11. Juli 2008 im Callcenter der Firma Lido Kommunikation AG zu sehen bekam, gefiel ihm gar nicht. Im Protokoll heisst es wörtlich: «1. Die Mitarbeitenden werden mittels dreier Videokameras überwacht. 2. Die Mitarbeitenden müssen sich ausloggen (stempeln), wenn sie sich auf die Toilette begeben. Innerhalb von vier Minuten müssen sie sich wieder einloggen. Andernfalls wird die Toilettenzeit nicht als Arbeitszeit aufgezeichnet.»
Bilder in Echtzeit
Der Inspektor verlangte von der Firma, dass sie die Kameras «sofort» entfernt und das Aus- und Einloggen beim Gang aufs WC abschafft. Das sei nicht geschehen, sagt eine ehemalige Angestellte. Laut ihr handelt es sich bei den Videokameras um sogenannte Echtzeitkameras, die keine Bilder aufzeichnen. Vorgesetzte könnten ihre Untergebenen aber jederzeit via Bildschirm beobachten und beispielsweise erkennen, ob jemand gerade mit einer Arbeitskollegin redet oder etwas isst. «Das funktionierte sogar von Hamburg aus, wo die Eltern des Lido-Chefs im Geschäft mit Klinkerstein-Hausfassaden tätig sind», erzählt die ehemalige Callcenter-Agentin. Das Callcenter sei in Zürich eingerichtet worden, weil es in Deutschland verboten sei, potenzielle Kunden ohne ihr vorheriges Einverständnis zu kontaktieren.
Hauptaufgabe der damals 70 meist deutschen Mitarbeitenden sei es gewesen, Hauseigentümer in Deutschland anzurufen und ihnen eine Sanierung mit dem Fassadensystem «Thermoklinker» schmackhaft zu machen. Am Telefon habe man sich als Mitarbeiter einer «Hauseigentümergemeinschaft» ausgegeben. Pro Anruf seien nur vier Minuten bezahlt worden, sagt die Ex-Agentin. «Wenn ein Interessent mehr wissen wollte, haben wir das Gespräch abgebrochen.»
Zu alldem wollte die Lido Kommunikation AG gegenüber dem TA nicht Stellung nehmen. Über einen Anwalt liess sie alle Vorwürfe dementieren, da sie jeder Grundlage entbehrten.
Abhörperioden maximal 5 Tage
Laut Kaspar Bütikofer von der Gewerkschaft Kommunikation fühlen sich viele Callcenter-Agenten überwacht. «Oft müssen sie für jede Tätigkeit wie das Beantworten einer E-Mail oder das Recherchieren im Internet eine Taste drücken, damit der Chef sieht, wer wofür wie viel Zeit verwendet hat.» Hinzu komme, dass vielerorts bei jedem Aufstarten des Computers ein Fenster aufgehe mit dem Hinweis, dass der Chef Gespräche zu Schulungszwecken mithören könne.
Mitarbeiter auf diese Weise permanentem Stress auszusetzen, ist nicht gestattet. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte verlangt, dass Abhörperioden in der Regel nicht länger als fünf Tage dauern. Noch besser ist es, Angestellten mit einem optischen Signal – etwa einem aufleuchtenden Lämpchen – anzuzeigen, dass ihr Gespräch gerade mitgehört wird. Kontrollperioden sind im Voraus anzukündigen und dürfen nur dazu dienen, die Leistung der Mitarbeiter zu beurteilen oder sie zu schulen. Es genügt nicht, jemandem bei der Anstellung mitzuteilen, dass von Zeit zu Zeit Stichproben durchgeführt werden. Generell unzulässig sind Verhaltenskontrollen. Das alles gilt nicht nur für Callcenter, sondern für alle Unternehmen.
Auch Videokameras sind verboten, wenn sie das Verhalten der Angestellten überwachen sollen. So will es die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz. Sind Kameras aus anderen Gründen nötig – etwa zur Sicherheit in der Schalterhalle einer Bank –, dürfen Arbeitnehmende nicht oder nur kurzzeitig erfasst werden. Aus diesem Grund musste ein Uhrenfabrikant auf Geheiss des jurassischen Kantonsgerichts alle Kameras entfernen, die er «zur Überwachung der Maschinen» montiert hatte. Das Gericht befand, dass er damit die persönliche Integrität seiner Arbeiter unnötig verletzt habe.
Toilettenbesuch ist Arbeitszeit
Ins gleiche Kapitel gehört das Aus- und Einloggen für den Besuch auf dem stillen Örtchen. «Eine solche Anordnung verletzt die Persönlichkeit des Arbeitnehmers», kritisiert der St. Galler Rechtsprofessor Thomas Geiser. «Das gelegentliche Aufsuchen einer Toilette gehört zur Arbeitszeit und darf nicht auf vier Minuten beschränkt werden.» Nicht zulässig sei es auch, den Mitarbeitenden pro Anruf nur vier Minuten zu bezahlen. «Selbstverständlich gehört auch die übrige Zeit, die ein Angestellter am Telefon für den Arbeitgeber verbringt, zur Arbeitszeit», so Geiser. Falls ein Betrieb seine Mitarbeitenden pro Anruf bezahlen wolle, müsse im Vertrag ein Akkordlohn vereinbart sein.
Ebenfalls nicht erlaubt ist es Arbeitgebern, den E-Mail-Verkehr und das Surfverhalten ihrer Mitarbeitenden systematisch personenbezogen zu überwachen. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb seinen Angestellten untersagt hat, im Büro privat zu mailen und zu surfen (siehe Artikel rechts). Anonyme Kontrollen, die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, sind jedoch zulässig, um Missbräuche zu verhindern. Eine Firma darf also zum Beispiel eine Statistik über die angewählten Internetseiten oder über die Zahl versendeter E-Mails erstellen. «Erst wenn ein konkreter Missbrauchsverdacht auftaucht, ist eine personenbezogene Überwachung zulässig», mahnt die Sprecherin des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, Eliane Schmid. «Zudem muss der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden über diese Möglichkeit informiert haben – am besten in einem Reglement.»
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 02.11.2009, 11:25 Uhr
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46 Kommentare
Jeder Mensch fürchtet das bei andern, wo er die eigenen Schwächen hat. Wir würden einen waren horriblen HARDCORE Film erhalten, wenn wie unsere Teppichetagen ausspionieren würden. Sodom und Gomorra ist nicht im Grossraumbüro, sondern da wo niemand filmen kann. PS: Was soll s, das ist bloss Fantasie, aber die ist zum Glück frei und nicht kontrollierbar. Antworten
Das Verhalten dieser deutschen Firma in der Schweiz ist skandalös. So kann ja die Umsetzung der Bilateralen Verträge nicht gemeint sein: dass am Schluss eine Art rechtsfreien Raums entsteht, wo ein ausländischer Ar- beitgeber mit vorwiegend ausländischen Mitarbeitern machen kann, was er will! Hier gilt es, Zeichen zu setzen; am besten durch die Publikation der Vorfälle, mit Namensnennung. Antworten
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