«Wer sich weigert, riskiert, keinen Lohn zu bekommen»

Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 30.11.2009 33 Kommentare

Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte Roger Rudolph zum Impfzwang aus rechtlicher Sicht.

Roger Rudolph

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Zur Person

Roger Rudolph

ist als Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte in Wetzikon tätig.

Die Impfung gegen die Schweinegrippe ist in der Schweiz freiwillig. Auch für das medizinische Personal. Kann ein Spital die Impfung für seine Angestellten trotzdem zur Pflicht machen?
So einfach ist das nicht. Arbeitgeber – in diesem Fall das Spital – haben das Recht, Weisungen für ihr Personal zu erlassen, gerade auch im Bereich des Gesundheitsschutzes. Sie müssen dabei aber die Persönlichkeit ihrer Angestellten berücksichtigen. Dazu gehört etwa die körperliche Integrität. Eine Spritze auf sich nehmen zu müssen, ist keine Bagatelle, sondern ein Eingriff in die körperliche Integrität. Da muss das Interesse des Arbeitgebers schon sehr gross sein, dies zu verlangen.

Das Spital könnte sich auf den Schutz der Patienten berufen.
Das ist sicher ein wichtiger Punkt, der aber für sich allein nicht reicht. Nach allem, was wir bis heute über die Schweinegrippe wissen, scheint diese nicht so gefährlich zu sein, dass sie einen generellen Impfzwang in den Spitälern rechtfertigen würde. Weist aber zum Beispiel ein einzelnes Spital mehrere akute Fälle von Schweinegrippe auf und besteht die Gefahr, dass ungeimpfte Angestellte die Übertragung erleichtern, dann könnte ein Impfobligatorium für dieses Spital gerechtfertigt sein.

Wie sähe dies konkret aus?
Eine solche Massnahme müsste verhältnismässig sein und sich zum Beispiel auf jene Personen beschränken, die mit Patienten Kontakt haben. Gerechtfertigt wäre ein Impfzwang ausserdem nur, wenn mildere Massnahmen, wie das Maskentragen, nicht mehr genug Schutz bieten. Dies zu beurteilen, ist Sache der medizinischen Fachleute.

Wenn sich jemand dem Zwang widersetzt, was dann?
Ein Impfzwang heisst nicht, jemanden physisch zu zwingen. Vielmehr bedeutet dies, dass jene, die sich weigern, riskieren, nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt zu werden und für diese Zeit auch keinen Lohn zu bekommen. Allenfalls droht gar eine Kündigung. Ist die Impfvorschrift allerdings nicht berechtigt, darf sich das Personal wehren und hat trotzdem den Lohn zugut. Im Streitfall müsste ein Gericht entscheiden.

Manche Spitäler überlegen sich offenbar, gewisse Impfungen zur Bedingung zu machen für eine Anstellung. Geht das?
Eine solche Bestimmung im Arbeitsvertrag oder im Personalrecht wäre rechtlich der korrekte Weg. Doch gibt es auch da Grenzen. Schikanöse Bedingungen oder solche, welche die Intimsphäre der Angestellten tangieren, sind nicht akzeptabel. Ein vertraglicher Impfzwang für Beschäftigte im Gesundheitswesen wäre aus meiner Sicht aber zulässig. Denn wer mit Patienten arbeitet, befindet sich in einer speziellen Situation. Hingegen könnte ein Arbeitgeber aus dem Gewerbe kaum einen Impfzwang für seine Mitarbeitenden durchsetzen. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 30.11.2009, 06:21 Uhr

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33 Kommentare

Tanja Gerber

30.11.2009, 08:39 Uhr
Melden

Wer kontrolliert eigentlich die Besucher eines Spitals? Werden diese beim Empfang vorgängig überprüft und notfalls desinfiziert? Antworten


Res Zaugg

30.11.2009, 07:31 Uhr
Melden

Impfzwang wegen der Schweinegrippe? Was ist, wenn der Zwangsgeimpfte trotzdem an Grippe erkrankt? Oder eine allegrische Reaktion aufgrund dieser Zwangsimpfung entwickelt. Kann er die Zwangsimpfer auf wegen Körperverletzung verklagen? Antworten



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