Wirtschaft
Groupons leere Versprechen?
Von Bernhard Fischer. Aktualisiert am 30.01.2012 11 Kommentare
Das Kleingedruckte

Wer genau hinschaut, erkennt mögliche Preisschwankungen.
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Das klingt nur allzu verlockend: «Hin- und Rückflug zu 13 grossen Städten in Europa für nur 35 Franken.» Abgezählte 45 Zeilen später erfährt man, dass es auch 235 Franken sein können – je nach Zusatzgebühren oder Flughafensteuern. Dabei prangt auf der Internetseite überdeutlich der Hinweis: «Deal findet statt!» Und das stimmt wohl auch. Die Frage ist bloss: zu welchem Preis?
«Der Disclaimer ist clever gewählt», sagt Philippe Strub, nachdem er sich das Angebot genauer angesehen hat. Der Geschäftsführer des «Konsumentenforums» hält das Internetangebot für intransparent, der Konsument werde schlecht informiert. «Wir plädieren für eine klare und deutliche Anzeige der Gesamtkosten, der Konsument muss wissen, was er bezahlen muss.» Wenn schon Zusatzgebühren anfallen, dann müsste direkt unter dem Angebot in der linken Spalte (siehe Bild) darauf hingewiesen werden. Strub kennt dieses Problem von den Mobilfunkanbietern, die mit ähnlichen Methoden die Kunden locken würden. Vertragslaufzeiten und versteckte Ausstiegsgebühren würden die Angebote teurer machen, als sie angepriesen werden.
Derzeit können sich die Konsumenten gegen solche vermeintlich günstigen Lockangebote kaum zur Wehr setzen. «Man könnte bestenfalls auf ‹Irrtum› plädieren», sagt ein Anwalt für Konsumentenfragen, der nicht namentlich genannt werden will. Nach dem Motto: Hätte ich gewusst, dass das Angebot viel teurer als angekündigt ausfällt, dann hätte ich den Vertrag nicht abgeschlossen. «Das ist aber eine Frage der rechtlichen Würdigung und kein Garant für den Konsumenten.» Der Anbieter könne sich immer darauf berufen, dass der Konsument das Angebot nur genau genug lesen müsse. Dass auch die Fluglinien selbst solche Lockangebote haben und Ticketpreis und Flughafentaxen getrennt ausweisen, könnte die Aussicht auf Erfolg für den Kläger zusätzlich verschlechtern.
Neues Gesetz
Per 1. April will der Gesetzgeber in der Schweiz zumindest teilweise den Konsumenten entgegenkommen und ihre rechtliche Position stärken. Dann tritt nämlich das erneuerte Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. «Der Katalog, was als unlauter gilt, wird erweitert», sagt Strub. Das schliesse dann auch den Online-Handel mit ein. Dass der Konsumentenschutz künftig verstärkt vom strafrechtlich relevanten UWG und nicht nur vom zivilrechtlichen ZGB behandelt wird, sei ein Schritt in die richtige Richtung.
Einziger Wermutstropfen dabei: «Das Problem der klaren und eindeutigen Preisauszeichnung wird weiterhin nicht erfasst. Das bleibt noch ein grosses Schlachtfeld im Online-Handel.» In der Schweiz sei man noch immer «Konsument zweiter Klasse im Vergleich mit den EU-Regelungen», kritisiert der Konsumentenschützer.
Auf Anfrage von Tagesanzeiger.ch/Newsnet erklärt Ertan Wittwer, Geschäftsführer von Groupon Schweiz, dass man nicht jede Information in die Überschrift packen könne. Ausserdem würde man nicht nur wegen des Titels ein Produkt kaufen. Wittwer betont, dass Groupon-Angebote regelmässig und eingehend von der hauseigenen Rechtsabteilung geprüft werden. Und: «Man kann nötigenfalls die Gutscheine jederzeit zurückgeben.» Bis jetzt sei die Rücklaufquote bei derartigen Flugangeboten aber gering gewesen. Sollte sich herausstellen, dass das Angebot möglicherweise angepasst werden müsste, «dann werden wir das gerne prüfen», so Wittwer. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 27.01.2012, 13:54 Uhr
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